5 Fragen zu Impressumspflichten in Weblogs
Samstag, 16. Juni 2007, von Simon Möller
Kommentare
> Im Zweifelsfall ist also dazu zu raten, sich
> an die Vorgaben des § 5 TMG zu halten,
> selbst wenn die „Geschäftsmäßigkeit“ nur
> darin besteht, Google Adwords auf der
> Seite eingebunden zu haben.
Niemand bindet Google AdWords auf seiner Seite ein, das ist AdSense. AdWords ist die Gegenseite, also das Buchen von Werbung.
Ansonsten vielen Dank für diesen Artikel. Auch wenn mir immer noch nicht in den Kopf geht, wieso kostenlos angebotene Blogs unter eine Regelung wie "in der Regel gegen Entgelt" fallen können.
Hallo Henning,
> Auch wenn mir immer noch nicht in denWeil "in der Regel" bedeutet, dass das Entgelt keine zwingende Voraussetzung für Dienste ist, die unter diese Regelung fallen. Kernmerkmal ist die "Geschäftsmäßigkeit". Wenn ein Dienst gegen Entgelt angeboten wird, ist das wohl in jedem Fall gegeben, es sind aber auch andere Konstellationen denkbar - etwa die Förderung eines Geschäftszweckes durch Werbung oder PR.
> Kopf geht, wieso kostenlos angebotene
> Blogs unter eine Regelung wie "in der
> Regel gegen Entgelt" fallen können.
Henning, danke für den Hinweis, ich hab´s korrigiert.
Ich bin übrigens anderer Meinung als Adrian - bei korrekter Auslegung im Rahmen der Regelbeispielstechnik sollten kommerzielle Weblogs, die nicht gegen Entgelt angeboten werden (="Paid Content") nur in Ausnahmefällen unter § 5 TMG fallen.
Dummerweise stehe ich mit dieser Meinung im Moment ziemlich alleine da. Und auf meine Meinung kommt es ja auch nicht an - es geht darum, was ein Gericht urteilen würde. Und da gehe ich davon aus, das zumindest eine realistische Chance besteht, dass ein Gericht § 5 TMG bereits bei einfacher Werbung als erfüllt ansehen würde.
Ich bin übrigens anderer Meinung als Adrian - bei korrekter Auslegung im Rahmen der Regelbeispielstechnik sollten kommerzielle Weblogs, die nicht gegen Entgelt angeboten werden (="Paid Content") nur in Ausnahmefällen unter § 5 TMG fallen.
Dummerweise stehe ich mit dieser Meinung im Moment ziemlich alleine da. Und auf meine Meinung kommt es ja auch nicht an - es geht darum, was ein Gericht urteilen würde. Und da gehe ich davon aus, das zumindest eine realistische Chance besteht, dass ein Gericht § 5 TMG bereits bei einfacher Werbung als erfüllt ansehen würde.
Guter und soweit ich sehe korrekter Beitrag. Allerdings muß bzw. darf ich erwähnen, daß ich vor keinen 2 Wochen einen fast identischen Artikel geschrieben habe. 
Wen es interessiert mehr dazu dazu hier auf meiner Seite
Wen es interessiert mehr dazu dazu hier auf meiner Seite
Ich habe den Artikel damals gelesen - um konkret zu sein, war der Artikel von Ihnen sogar die ursprüngliche Ursache dieses Textes: Marcus Richter von Trackback hatte Ihren Artikel gelesen und dann bei mir angefragt, ob ich für die Show ein Interview zu Impressumspflichten geben möchte. In der Vorbereitung zum Interview (und als Ergänzung) entstand dann dieser Artikel.
Ich fand Ihre Erklärungen insbesondere deshalb gelungen, weil sie auf allzu juristische Sprache verzichten und deshalb für Nichtjuristen gut verständlich sind. Ich fand den Artikel aber stellenweise etwas ungenau, insbesondere in der Abgrenzung der verschiedenen Impressumspflichten.
Übrigens beziehen Sie sich in Ihrem Artikel ebenfalls auf einen Text von mir - und zwar auf einen Text, den ich vergangenen Winter bei Telepolis veröffentlicht habe. Damals gab es dieses Blog noch nicht. Die Welt ist manchmal klein.
Ich fand Ihre Erklärungen insbesondere deshalb gelungen, weil sie auf allzu juristische Sprache verzichten und deshalb für Nichtjuristen gut verständlich sind. Ich fand den Artikel aber stellenweise etwas ungenau, insbesondere in der Abgrenzung der verschiedenen Impressumspflichten.
Übrigens beziehen Sie sich in Ihrem Artikel ebenfalls auf einen Text von mir - und zwar auf einen Text, den ich vergangenen Winter bei Telepolis veröffentlicht habe. Damals gab es dieses Blog noch nicht. Die Welt ist manchmal klein.
O.k., kein Problem. War nur etwas erstaunt, daß dieselben Fragen mit etwas präziserem juristischem Vokabular nochmal beantwortet werden. Im Zweifel ist es freilich sowieso besser, solche Infos finden sich zu oft, als zu wenig. Das war wohl auch Intention von Marcus Richter, diese Thematik in die Sendung zu nehmen. Er hatte dazu auch mit mir Kontakt aufgenommen, allerdings konnte ich zur Sendezeit nicht...
Das Dilemma, daß die rechtlichen Vorgaben bzw. Abgrenzung der einzelnen Blogarten nur sehr unscharf bleibt, ist ja angesprochen.
Kleiner, letzter Hinweis meinerseits: zu Weblogs mit "ausschließlich familären oder persönlichen Zwecken" ist wohl festzustellen, daß diese Eingruppierung nur für eine ganz kleine Zahl der Blogs gilt. Hier müßte die Ausrichtung des Blogs wirklich sehr spezifisch sein und der Adressatenkreis tatsächlich auf enge Bekannte /Familie begrenzt bzw. es müßte der Blog durch ein Zugangspaßwort geschützt sein. Das nur nochmal als Hinweis darauf, daß man in der Regel auch als "Privatblogger" unter §55, Abs. 1 fällt ("kleine Impressumspflicht")
Das Dilemma, daß die rechtlichen Vorgaben bzw. Abgrenzung der einzelnen Blogarten nur sehr unscharf bleibt, ist ja angesprochen.
Kleiner, letzter Hinweis meinerseits: zu Weblogs mit "ausschließlich familären oder persönlichen Zwecken" ist wohl festzustellen, daß diese Eingruppierung nur für eine ganz kleine Zahl der Blogs gilt. Hier müßte die Ausrichtung des Blogs wirklich sehr spezifisch sein und der Adressatenkreis tatsächlich auf enge Bekannte /Familie begrenzt bzw. es müßte der Blog durch ein Zugangspaßwort geschützt sein. Das nur nochmal als Hinweis darauf, daß man in der Regel auch als "Privatblogger" unter §55, Abs. 1 fällt ("kleine Impressumspflicht")
Ich denke, das kommt raus: Zweite Frage, Abschnitt "typische Weblogs", der unterstrichene Satz. 
Die Fragen habe ich übrigens nicht übernommen. Übereinstimmungen sind rein zufällig.
Die Fragen habe ich übrigens nicht übernommen. Übereinstimmungen sind rein zufällig.
Ja, ja... ich meinte mit "dieselben Fragen" auch eher dieselbe THEMATIK! War nicht anders gemeint.
Hallo, eine kleine Frage meinerseits: wie verhält es sich mit gehosteten Blogs? Bin ich dann wirklich schon Anbieter, oder nur ein einfacher Nutzer?
Konkrete Fragen dürfen wir aus rechtlichen Gründen nicht beantworten - Sie werden aber bei dem von uns verlinkten Artikel von Stephan Ott fündig (2. Fallgruppe, 1. Unterpunkt).
Hm, aus den Ausführungen kann ich leider nicht entnehmen, ob jemand als Nutzer eines gehosteten Blogs ein Anbieter ist. Nach meinem Verständnis wäre zunächst einmal der Hoster der Anbieter - der Nutzer (und somit Blogersteller) hätte damit dann die gleiche Stellung wie ein Forumsnutzer. Aber ich bin nunmal kein Jurist...
Vielleicht beantwortet ja ein Anwalt ihre Frage? Wir hier erteilen, wie gesagt, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ist schon okay
dachte dabei tatsächlich mehr an das allgemeine Problem und nicht an mein konkretes Blog.
Okay - allgemein kann ich dazu sagen, was auch schon bei Dr. Ott steht: Die Frage ist, wer "Anbieter" von Telemedien ist. Das ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG gesetzlich festgelegt:
"ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt"
Die Definition gilt über § 60 RStV auch für die Impressumspflichten im RStV. Insofern ist *jeder*, der Telemedien (=Webseiten) zur Nutzung bereithält auch Diensteanbieter. Das bezieht auch Blogs mit ein, die bei Bloghostern stehen.
"ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt"
Die Definition gilt über § 60 RStV auch für die Impressumspflichten im RStV. Insofern ist *jeder*, der Telemedien (=Webseiten) zur Nutzung bereithält auch Diensteanbieter. Das bezieht auch Blogs mit ein, die bei Bloghostern stehen.
So, dass war eine sehr unterhaltsame und bildende Nacht. Danke für diesen laientauglichen Klartext!
Besonders die persönlichen Anmerkungen zur de facto Praxis und die Prognosen nehmen mir die Angst vor dem Schritt zum ersten Blog.
Danke auch für die Links - besonders zum Juratainment-Sender mit der Maus. Köstlich.
Besonders die persönlichen Anmerkungen zur de facto Praxis und die Prognosen nehmen mir die Angst vor dem Schritt zum ersten Blog.
Danke auch für die Links - besonders zum Juratainment-Sender mit der Maus. Köstlich.





Ich habe Samstag ein Kurzinterview in der Radioshow "Trackback" gegeben, die bei Radio Fritz in Berlin ausgestrahlt wird. Die Sendung beschäftigt sich speziell mit der Blogosphäre und den Themen, die sie bewegen, in meinem Interview ging es um "Impressums
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