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Verträge über DSL-Anschlüsse sind meist langfristig angelegt. Das ist bequem für die Provider, für Verbraucher stellt sich aber oft ein Problem: Was passiert, wenn man umzieht und der alte Provider am neuen Wohnort nicht verfügbar ist? Muss man weiter zahlen oder kommt man raus aus dem Vertrag?

Diese Frage hat Verbraucher, Telekommunikationsunternehmen und auch die deutschen Gerichte in den letzten Jahren immer wieder beschäftigt. Der BGH hat im Jahr 2010 dazu Stellung genommen und sich auf die Seite der Unternehmen gestellt. Für Verbraucher war diese Rechtslage ausgesprochen ungünstig. Und so hat der Gesetzgeber reagiert und im Mai 2012 mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ein Sonderkündigungsrecht eingeführt.

Der bisherige Standpunkt des BGH


Der BGH vertrat die Auffassung, dass ein Sonderkündigungsrecht für abgeschlossene DSL-Verträge für Verbraucher bei Umzug auch dann nicht besteht, wenn der Anbieter nicht in der Lage ist, am neuen Wohnort DSL Internet- und Telefonie bereit zu stellen. Das hieß für den Verbraucher nichts anderes als: Zahlen bis zum Vertragsende – im Zweifel für gar nichts.

Die Begründung dafür war recht simpel. Der BGH war der Meinung, dass der Kunde durch seinen Umzug erst den Grund dafür geschaffen hätte, dass sein Vertragspartner, also der jeweilige Provider, nicht mehr leisten könne. Bei Vertragsabschluss würde der Kunde wissen, dass DSL nicht überall in Deutschland verfügbar sei. Zieht der Kunde um, müsse dieser auch das Risiko tragen, dass am neuen Wohnort kein DSL verfügbar sei. Ein Sonderkündigungsrecht bestünde insgesamt nicht, da ein Umzug allein im Einflussbereich des Kunden und nicht des DSL-Anbieters liegen würde.

Diese Argumentation war zwar rechtlich nicht von der Hand zu weisen, wurde aber als überaus verbraucherfeindlich wahrgenommen.

Die neue Rechtslage: Sonderkündigungsrecht


Diesen Umstand hatte wohl auch der Gesetzgeber erkannt. Mit Änderung des Telekommunikationsgesetzes zum 10.05.2012 wurden nun die Rechte der Verbraucher gestärkt: Ist der Provider fortan nicht in der Lage, am neuen Wohnort die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, steht dem Kunden gemäß § 46 Abs. 8 TKG ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu.

Ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden besteht jedoch nicht, wenn der Provider die vertragliche vereinbarte Dienstleistung auch am neuen Wohnort erbringen kann und will. Für den technischen Aufwand, der dem Provider durch den Umzug des Kunden entsteht, kann er vom Kunden sogar ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Höhe des Entgelts darf dabei die Kosten für die Schaltung eines Neuanschlusses nicht überschreiten.

Verbraucherrechte können nicht durch AGB ausgeschlossen werden


Das Sonderkündigungsrecht für Verbraucher bei Umzug kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Providers ausgeschlossen werden. Geschieht dies trotzdem, ist ein solcher Ausschluss gemäß § 47 b TKG unwirksam und der Verbraucher kann mit Erfolg rechtlich dagegen vorgehen.

Zum Telekommunikationsgesetz (TKG) auf dejure.org.
Zum Urteil des BGH vom 11.11.2010 (Az. III ZR 57/10).
Telemedicus zum BGH-Urteil aus November 2010.

Kommentare

* Mirco 11.08.2012 20:04
So ein Fall läuft momentan in meiner Familie.
Dort räumt der Provider zwar die dreimonatige Kündigungsfrist ein, verlangt aber eine Kündigungsgebühr von etwa 150% eines Monatsbeitrags, also virtuell 4.5 Monate Kündigungsfrist.
Ist so etwas rechtens? Als Nicht-Jurist konnte mir selbst oben verlinkter Paragraph leider nicht weiterhelfen.
* Niko 14.08.2012 13:46
Ich bin jetzt in eine andere Stadt aus Studiumgründen in eine WG mit schon bestehendem Internet umgezogen. Alice verlangt von mir jetzt ca. 800€ für 19 Monate. Habe ich nun Anspruch auf Sonderkündigung?
* sj 15.08.2012 19:39
@Niko

Es scheint als ist das nun im Gesetz in Absatz 8:

"Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."

http://dejure.org/gesetze/TKG/46.html

Ich würde meinen, du kannst nun auf 3 Monate kündigen und musst nicht mehr € 800 zahlen.
* MadCat 15.08.2012 20:05
Der Gesetzestext sagt doch eindeutig, "wenn die Leistung nicht angeboten wird". Wenn Alice am neuen Wohnsitz die Leistungen erbringen kann und will, sieht das für Niko ehr schlecht aus. Alice kann ja nun auch nichts dazu, dass er in eine WG mit vorhandenem Anschluss zieht...
* Kommentator 16.08.2012 10:11
Zumal es speziell bei Alice ja auch möglich gewesen wäre einen monatlich kündbaren Vertrag abzuschließen. Der hätte halt 2-3€ mehr im Monat gekostet ...
* Scotty 16.08.2012 13:39
Niko hat eine Chance. Er beantragt das sein Alice-Anschluss (zusätzlich) in die WG gelegt wird. Scheitert das, weil Telekom keine weitere Leitung schaltet oder freimacht, kann Alice nicht liefern und er ist aus dem Vertrag.
* pirx 17.08.2012 08:43
@Niko: Ein Sonderkündigungsrecht wegen "unnötigem Doppelanschluss" gibt es explizit nicht.

Also kann man nur den Alice-Anschluss in die WG umziehen. Wenn Alice in der WG nicht liefern kann (egal aus welchem Grund, z.B. kein Adernpaar frei), greift das Sonderkündigungsrecht.
Wenn Alice liefern kann und will, kann man höchstens den WG-Anschluss mit der vermutlich kürzeren Kündigungsfrist regulär kündigen.

Niko muss sich allerdings die Frage gefallen lassen, warum er (bei vermutlich schon bekanntem Studienwunsch) vor 5 Monaten einen 24-Monats-Vertrag abgeschlossen hat. Oder kam der Umzug so unerwartet, weil z.B. der Kopf des Instituts einen Ruf an eine andere Universität angenommen hat und Niko seinem Doktorvater folgen will?
* FB 17.08.2012 23:03
@Mirko: Gute Frage, keine Antwort. Ich könnte mir vorstellen, dass Gerichte das als unzulässiges Mittel ansehen, Verbraucher von ihren gesetzlichen Rechten abzuhalten - was soll der Provider nach 3 Monaten, die er sich darauf vorbereiten kann, noch für Kosten haben? Aber sicher ist das nicht, das erfordert ein Urteil. So ist das halt.
* chefin 20.08.2012 14:17
@Mirko
Ist es möglich, das Hardware dazu geliefert wurde? Wenn Hardware via Vertragslaufzeit abgezahlt wird, entsteht dem provider durchaus ein Schaden. Den die gebrauchte Kiste will kein anderer mehr haben. Aber sie ist auch erst am Ende der Vertragslaufzeit bezahlt. Die wenigsten machen sich klar, das eine Fritzbox oder ähnliches durchaus mit 200Euro im Vertrag mit drin steckt. Wenn dann gekündigt wird, wird wohl die Hardware entsprechend verrechnet.

Da es auch etwas günstigere Verträge ohne Hardwaresponsoring gibt, sollte man einfach sich klar machen, das man nicht nur die Vorteile mitnehmen kann sondern eben auch mal die Nachteile tragen muss.
* DeTe 31.10.2012 18:20
Hi Leute, ich ziehe um und der Anbieter kann dort am neuen Wohnort nur ein 1600 DSL zur Verfügung stellen vorher in der alten Wohnung 30000 DSL. Er möchte aber das ich meinen Vertrag erfülle, bzw ein neuen Vertrag abschließe. Das wäre dann LWL 35000 natürlich wieder 2 Jahre. Kann ich auf ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten pochen oder können die es so machen denn nach § 8 geht dies nicht. MFg DeTe
* Annett 12.03.2013 18:54
Bei mir kam es auch zu einer Sonderkündigung von 1 & 1 weil nach dem Umzug am neuen Standort kein DSL zur Verfügung gestellt werden konnte. Nun muss ich die 3 Monate weiter zahlen (wegen der 3-montigen Frist). Aber jetzt habe ich zusätzlich noch eine Rechnung über 14,66 Euro erhalten mit dem Artikel "11092 Sonderkündigung wegen Umzug".

Ist dass denn rechtens, dass die mir die Sonderkündigung in Rechnung stellen?
* Peter 24.04.2013 08:09
Gibt es für das Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen der vertraglichen Internetgeschwindigkeit eine Kündigungsvorlage (link würde auch helfen)?

Grund ist dass mein Internetanschluss seit langem nicht die Geschwindigkeit erbringt wie angegeben (1.6-6 Mbit). Erreicht wird ein Wert von ca. 0.5 Mbit. Der Vertrag läuft über Alice (O2). Auch ein Techniker von O2 der die Leitung gemessen hat konnte mir telefonisch bestätigen, dass nicht mehr als diese Geschwindigkeit erreichbar sei.
* nutzer 04.05.2013 12:28
Hallo ich habe eine frage , bei der erst anmeldung haben wir ein DSl Anschluss 16000 abgeschlossen (2009).

2011 sind wir umgezogen und mann sagte es sei kein dsl festanschluss möglich 2 monate drauf hat mann eine speedoption 16000 geschalten nun sah ich ib das kundencenter und sah das ich nur noch eine 6000er leitung mit speedoption die ich auch empfangen habe

ist es zulässig einfach den vertrag abzuändern?

in unseren neuen wohnort hat mann bei diesen anbieter riesige schwirigkeiten dsl 16000 zu schalten daraufhin hat der anbieter die speedoption abgeschalten.

in unseren gebiet wurde vdsl ausgebaut mein nachbar empfängt dsl 50000

und wir bekommen gerade mal dsl 2000
* Elena 10.06.2013 14:42
Soweit ich das weiß ist bei der Angabe der Geschwindigkeit immer nur die Höchstgeschwindigkeit angegeben, d.h. der Provider liefert der maximal diese Geschwindigkeit, eine Mindestgeschwindigkeit ist allerdings nicht angegeben.

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