Diese Frage hat Verbraucher, Telekommunikationsunternehmen und auch die deutschen Gerichte in den letzten Jahren immer wieder beschäftigt. Der BGH hat im Jahr 2010 dazu Stellung genommen und sich auf die Seite der Unternehmen gestellt. Für Verbraucher war diese Rechtslage ausgesprochen ungünstig. Und so hat der Gesetzgeber reagiert und im Mai 2012 mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ein Sonderkündigungsrecht eingeführt.
Der bisherige Standpunkt des BGH
Der BGH vertrat die Auffassung, dass ein Sonderkündigungsrecht für abgeschlossene DSL-Verträge für Verbraucher bei Umzug auch dann nicht besteht, wenn der Anbieter nicht in der Lage ist, am neuen Wohnort DSL Internet- und Telefonie bereit zu stellen. Das hieß für den Verbraucher nichts anderes als: Zahlen bis zum Vertragsende – im Zweifel für gar nichts.
Die Begründung dafür war recht simpel. Der BGH war der Meinung, dass der Kunde durch seinen Umzug erst den Grund dafür geschaffen hätte, dass sein Vertragspartner, also der jeweilige Provider, nicht mehr leisten könne. Bei Vertragsabschluss würde der Kunde wissen, dass DSL nicht überall in Deutschland verfügbar sei. Zieht der Kunde um, müsse dieser auch das Risiko tragen, dass am neuen Wohnort kein DSL verfügbar sei. Ein Sonderkündigungsrecht bestünde insgesamt nicht, da ein Umzug allein im Einflussbereich des Kunden und nicht des DSL-Anbieters liegen würde.
Diese Argumentation war zwar rechtlich nicht von der Hand zu weisen, wurde aber als überaus verbraucherfeindlich wahrgenommen.
Die neue Rechtslage: Sonderkündigungsrecht
Diesen Umstand hatte wohl auch der Gesetzgeber erkannt. Mit Änderung des Telekommunikationsgesetzes zum 10.05.2012 wurden nun die Rechte der Verbraucher gestärkt: Ist der Provider fortan nicht in der Lage, am neuen Wohnort die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, steht dem Kunden gemäß § 46 Abs. 8 TKG ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu.
Ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden besteht jedoch nicht, wenn der Provider die vertragliche vereinbarte Dienstleistung auch am neuen Wohnort erbringen kann und will. Für den technischen Aufwand, der dem Provider durch den Umzug des Kunden entsteht, kann er vom Kunden sogar ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Höhe des Entgelts darf dabei die Kosten für die Schaltung eines Neuanschlusses nicht überschreiten.
Verbraucherrechte können nicht durch AGB ausgeschlossen werden
Das Sonderkündigungsrecht für Verbraucher bei Umzug kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Providers ausgeschlossen werden. Geschieht dies trotzdem, ist ein solcher Ausschluss gemäß § 47 b TKG unwirksam und der Verbraucher kann mit Erfolg rechtlich dagegen vorgehen.
Zum Telekommunikationsgesetz (TKG) auf dejure.org.
Zum Urteil des BGH vom 11.11.2010 (Az. III ZR 57/10).
Telemedicus zum BGH-Urteil aus November 2010.
Dort räumt der Provider zwar die dreimonatige Kündigungsfrist ein, verlangt aber eine Kündigungsgebühr von etwa 150% eines Monatsbeitrags, also virtuell 4.5 Monate Kündigungsfrist.
Ist so etwas rechtens? Als Nicht-Jurist konnte mir selbst oben verlinkter Paragraph leider nicht weiterhelfen.
Es scheint als ist das nun im Gesetz in Absatz 8:
"Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."
http://dejure.org/gesetze/TKG/46.html
Ich würde meinen, du kannst nun auf 3 Monate kündigen und musst nicht mehr € 800 zahlen.
Also kann man nur den Alice-Anschluss in die WG umziehen. Wenn Alice in der WG nicht liefern kann (egal aus welchem Grund, z.B. kein Adernpaar frei), greift das Sonderkündigungsrecht.
Wenn Alice liefern kann und will, kann man höchstens den WG-Anschluss mit der vermutlich kürzeren Kündigungsfrist regulär kündigen.
Niko muss sich allerdings die Frage gefallen lassen, warum er (bei vermutlich schon bekanntem Studienwunsch) vor 5 Monaten einen 24-Monats-Vertrag abgeschlossen hat. Oder kam der Umzug so unerwartet, weil z.B. der Kopf des Instituts einen Ruf an eine andere Universität angenommen hat und Niko seinem Doktorvater folgen will?
Ist es möglich, das Hardware dazu geliefert wurde? Wenn Hardware via Vertragslaufzeit abgezahlt wird, entsteht dem provider durchaus ein Schaden. Den die gebrauchte Kiste will kein anderer mehr haben. Aber sie ist auch erst am Ende der Vertragslaufzeit bezahlt. Die wenigsten machen sich klar, das eine Fritzbox oder ähnliches durchaus mit 200Euro im Vertrag mit drin steckt. Wenn dann gekündigt wird, wird wohl die Hardware entsprechend verrechnet.
Da es auch etwas günstigere Verträge ohne Hardwaresponsoring gibt, sollte man einfach sich klar machen, das man nicht nur die Vorteile mitnehmen kann sondern eben auch mal die Nachteile tragen muss.
Ist dass denn rechtens, dass die mir die Sonderkündigung in Rechnung stellen?
Grund ist dass mein Internetanschluss seit langem nicht die Geschwindigkeit erbringt wie angegeben (1.6-6 Mbit). Erreicht wird ein Wert von ca. 0.5 Mbit. Der Vertrag läuft über Alice (O2). Auch ein Techniker von O2 der die Leitung gemessen hat konnte mir telefonisch bestätigen, dass nicht mehr als diese Geschwindigkeit erreichbar sei.
2011 sind wir umgezogen und mann sagte es sei kein dsl festanschluss möglich 2 monate drauf hat mann eine speedoption 16000 geschalten nun sah ich ib das kundencenter und sah das ich nur noch eine 6000er leitung mit speedoption die ich auch empfangen habe
ist es zulässig einfach den vertrag abzuändern?
in unseren neuen wohnort hat mann bei diesen anbieter riesige schwirigkeiten dsl 16000 zu schalten daraufhin hat der anbieter die speedoption abgeschalten.
in unseren gebiet wurde vdsl ausgebaut mein nachbar empfängt dsl 50000
und wir bekommen gerade mal dsl 2000