Vodafone klagte und bekam Recht – das VG Düsseldorf hob die Anordnung auf. Es sah das Durchleitungsprivileg von Diensteanbietern aus dem Telemediengesetz (§ 8 TMG) missachtet:
„Die Klägerin sei als Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die durch Aufruf der Domains der beiden Glücksspielanbieter zu erreichenden Inhalte verantwortlich, da sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte weder veranlasse noch auswähle. Auch die bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots begründe keine Verantwortlichkeit.“
Pressemitteilung des Gerichts.
Die Meldung auf internet-law.de.
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