Der etwas skurile Sachverhalt in der Pressemitteilung:
„Der Kläger hatte gemäß dem IFG begehrt, ihm Einblick in die im November 2009 vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ zu geben.“
Das VG Berlin entschied entgegen der Ansicht des Deutschen Bundestages, dass die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes keine vom Anwendungsbereich des IFG ausgeschlossene parlamentarische Zuarbeit ist. Es handele sich vielmehr um ein öffentlich-rechtliches Handeln.
Außerdem seien etwaig entgegenstehende Immaterialgüterrechte durch die bloße Einsichtnahme nicht verletzt.
Das VG Berlin hat in dem Urteil die Berufung zugelassen.
Die Pressemitteilung des VG Berlin vom 01.12.2011.

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