Ich habe einmal zusammengetragen, für welche Arten von Information der Staat aktuell Ausschließlichkeitsrechte verleiht:
• Bilder, auf denen Personen abgebildet sind (§ 22 KUG)
• Datenbanken (§ 87b UrhG)
• Fernsehsendungen (§ 87 UrhG)
• Filmproduktionen (§ 94 UrhG)
• Fotos, inkl. jedes einzelnen Bildes eines Videos (§ 72 UrhG)
• (Eingeschränkt) Geschäftsgeheimnisse (§ 17 UWG)
• Geschmacksmuster („Design”) (§ 38 GeschmMG)
• Halbleiter („Chips”) (§ 6 HalblSchG)
• Herkunftsbezeichnungen von kulinarischen Spezialitäten (z.B. Münchner Weißwurst) (§ 127 MarkenG)
• Das konkrete Ergebnis kreativer Arbeit; insbesondere jede Art von Kunstwerk (§§ 2, 15 UrhG). Dazu gehören z.B.
• Architektur;
• Theaterstücke;
• literarische, wissenschaftliche oder journalistische Texte;
• Kompositionen.
• Marken (§ 14 MarkenG)• Theaterstücke;
• literarische, wissenschaftliche oder journalistische Texte;
• Kompositionen.
• Namen (§ 12 BGB)
• Namen von Unternehmen (Firmen) (§§ 7, 37 HGB, § 15 MarkenG)
• Jede Art von Information, die sich auf eine konkrete Person bezieht (§ 4 BDSG)
• Software (§ 69a UrhG)
• Technische Erfindungen (§ 9 PatentG)
• Bestimmte technische Verfahren (§ 11 GebrMG)
• Titel von Zeitschriften oder anderen Werken (§§ 5, 15 MarkenG)
• Ton- oder Videoaufnahmen von künstlerischen Aufführungen (§ 77 UrhG)
• Inhalte von Tonträgern (§ 85 UrhG)
• Wissenschaftliche Neuauflagen historischer Texte (§ 70 UrhG)
Natürlich entstehen die meisten dieser Ausschließlichkeitsrechte nicht von alleine, und natürlich beziehen sie sich immer nur auf bestimmte Arten der Informationsbenutzung. Ebenso selbstverständlich ist, dass diese Rechte nicht vorbehaltlos gewährleistet sind, sondern durch eine Vielzahl von Schranken- und Ausnahmebestimmungen durchbrochen werden. Dennoch halte ich es für bemerkenswert, wie viele Arten von Informationen (bzw. Daten) der Staat der Macht einer einzigen, ganz konkreten Person zuweist.
Den Umgang mit einer bestimmten Information unter ein „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt” zu stellen, führt in dieser Hinsicht zu einer starken Einschränkung des Informationskreislaufs - einem chilling effect. Der Gesetzgeber ist im Bereich des Geistigen Eigentums deshalb vorsichtig mit diesem Regulierungsinstrument umgegangen: Dort werden Ausschließlichkeitsrechte nur „inselartig” bei besonders herausragenden Schutzinteressen vergeben. Einzig das Urheberrecht zeigt gewisse Ausuferungstendenzen.
Setzt man dies in Relation zu den Ausschließlichkeitsrechten, die für den Persönlichkeitsschutz vergeben werden, fällt auf, dass der Gesetzgeber hier ungleich freigiebiger mit der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts umgegangen ist. Der Anknüpfungspunkt „personenbezogenes Datum” ist so weit, dass man sich schon beinahe fragen muss, welche Art von Information nicht darunter fallen soll.
Es gibt Leute, die meinen, es wäre unsinnig, den Zu- und Umgang mit Informationen überhaupt noch zu reglementieren. Der Kontrollverlust in Zeiten des Internets mache solche Anstrengungen sinnlos. Zu dieser Fraktion zähle ich sicher nicht: Wer die sachlich richtige Beobachtung, es gebe einen „Kontrollverlust”, in eine Handlungsanweisung umdeutet, der verwechselt Sein und Sollen.
Dennoch sollte kritisch hinterfragt werden, welchen Zweck das Regulierungsinstrument „Ausschließlichkeitsrecht” verfolgt - und in welchen Fällen es noch angemessen (und durchsetzbar) ist. Insbesondere beim Datenschutz habe ich da meine Zweifel.
Interview mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten auf Telemedicus.
Interview mit Jens Best auf Telemedicus.
Das Blog zum „Kontrollverlust” von Michael Seemann.
Blog der „datenschutzkritischen Spackeria”.

Dessen bin ich mir sicher. Daran arbeite ich gerne mit.
Da möchte ich widersprechen. Kontrolliert ein Privater irgendeine Form von "Infrastruktur", kommt es zu einem erheblichen Machtgefälle: Der Inhaber der Infrastruktur kann die Regeln dafür festlegen; wer sie nutzen will, muss sich diesen unterwerfen. Man stelle sich vor, der Staat würde das Straßennetz verkaufen und der Inhaber könnte die Bedingungen festlegen, unter denen diese genutzt werden: komplette Videoüberwachung zum Zwecke personalisierter Werbung, Ausschluss bestimmter ethnischer Gruppen oder anderer "abweichender" Personen, Verbot von Demonstrationen oder was auch immer die Privatautonomie für Schweinereien zulässt, die beim Staat durch die Grundrechtsbindung verhindert werden. Klingt zunächst absurd, aber so viel anders ist der status quo im Internet leider nicht. Und dessen Bedeutung für die - wie das BVerfG das ausdrücken würde - "Persönlichkeitsentfaltung" nimmt immer weiter zu.
Abgesehen davon habe ich mir ähnliche Gedanken gemacht wie du, Simon. Ich denke auch, dass man weg muss von dem pauschalen und unreflektierten Schutz vor jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten und stattdessen mehr Schutz dort gewährleisten muss, wo er wirklich nötig ist. Wenn es dich näher interessiert, was ich mir da überlegt habe, melde dich gerne bei mir... dem mit den sozialen Netzwerken. ;)