Der Fall
Ein freier Autor hatte in einer Online-Zeitschrift einen Text und ein Foto veröffentlicht. Der Zeitschrift räumte er ein Nutzungsrecht an seinen Werken ein, diese auf der Webseite und im dazugehörigen RSS-Feed zu veröffentlichen. Der spätere Beklagte hatte das RSS-Feed in seine Webseite eingebunden, Text und Foto des Klägers wurden automatisch dort veröffentlicht. In Kopf- und Fußzeile wurde jedoch der Autor und die Quelle genannt. Der Autor sah seine Urheberrechte verletzt, mahnte den Betreiber der Webseite ab und forderte Schadensersatz.
Die Entscheidung
Zu Recht, entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 36A C 375/09). Wer fremde Texte und Fotos auf seiner Internetseite veröffentlicht, muss sich über die Rechtelage informieren. Auch dann, wenn sie automatisch über ein RSS-Feed eingebunden werden. Der Betreiber der Webseite sei auch nicht nur als Störer zur Unterlassung verpflichtet, sondern hafte als Täter auch für Schadensersatz:
„[...] ist der Beklagte als Täter für den Eingriff in die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse des Klägers verantwortlich. Die Einbindung des RSS-Feeds durch den Beklagten ist adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne sie die Werke des Klägers nicht auf der Internetseite des Beklagten bereitgehalten würden.”
Auch die Haftungsprivilegien aus den §§ 7 bis 10 Telemediengesetz, wonach Diensteanbieter für „fremde Informationen” in der Regel zumindest nicht auf Schadensersatz haften, würden hier nicht greifen, so das AG Hamburg. Wer ein RSS-Feed selbst einbindet, handele aktiv, sodass die Inhalte nicht als „fremde”, sondern „eigene” qualifiziert werden müssen:
„Eine Haftung des Beklagten ist auch nicht nach dem Telemediengesetz ausgeschlossen. §§ 7, 8 und 10 TMG finden keine Anwendung, da es sich nicht um fremde Inhalte eines Dritten handelt. Denn der Beklagte hat den RSS-Feed selbst eingebunden.”
Auch eine Einwilligung des Urhebers läge nicht vor. Man kann also nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass Inhalte, die in RSS-Feeds veröffentlicht werden, auch in die eigene Webseite eingebunden werden dürfen.
Konsequenzen und offene Fragen
Die Begründung des AG Hamburg ist an manchen Stellen etwas dünn, im Ergebnis ist der Entscheidung aber zuzustimmen. Klar ist, dass die komplette Übernahme eines fremden Textes (in diesem Fall inklusive Foto) eine Urheberrechtsverletzung ist. RSS-Feeds sind auch nicht dazu da, fremden Webseiten kostenlose Inhalte zu liefern. Insofern ist es richtig, dass das AG Hamburg in der Veröffentlichung des Textes im Feed keine Einwilligung in die Wiederveröffentlichung gesehen hat.
Und auch die Annahme, dass der Betreiber der Webseite als Täter haftet und sich nicht auf die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes berufen kann, geht in Ordnung: Wer fremde Beiträge wie eigene Inhalte darstellt, schmückt sich mit fremden Federn und muss auch mit den negativen Konsequenzen leben (siehe auch die BGH-Chefkoch-Entscheidung). Zwar wurde in diesem Fall Autor und Quelle genannt, das Argument vom AG Hamburg ist jedoch nicht von der Hand zu weisen: Wer fremde Inhalte aus einem RSS-Feed in seine eigene Webseite einbindet, kann nicht genauso privilegiert behandelt werden, wie jemand, der fremde Informationen für andere aufbereitet, speichert oder übermittelt.
Das hat allerdings auch zur Folge, dass man nicht nur wegen der Übernahme der Texte urheberrechtlich Probleme bekommen kann, sondern auch für den Inhalt des Feeds – schließlich handelt es sich um „eigene Informationen” und für die hat man als Seitenbetreiber die Verantwortung. So hat es auch das LG Berlin im April entschieden (Az. 27 O 190/10): Wer fremde RSS-Feeds einbindet, haftet auch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die man so automatisch übernimmt.
Es ist also in vielerlei Hinsicht ziemlich riskant, fremde Inhalte per RSS-Feed blind auf der eigenen Webseite zu übernehmen. Auf Online-Feed-Reader und ähnliche Dienste sind diese Entscheidungen allerdings nicht ohne Weiteres übertragbar: Dort werden die Feeds nämlich unmittelbar für den Nutzer ausgewertet. Der Betreiber liest die Feeds also nicht aus, um von ihren Inhalten zu profitieren, sondern um eine Dienstleistung für andere zu erbringen. Und in der Regel auch passiv, indem er nur die technische Infrastruktur stellt und die Nutzer selbst auswählen, welche Feeds sie abonnieren möchten. In diesem Fall ist sowohl eine stillschweigende Einwilligung in die Auswertung des Feeds, als auch eine Haftungsprivilegierung nach Telemediengesetz deutlich naheliegender.
Offen ist schließlich noch die Frage, ob nicht nur die eigentlichen Inhalte, sondern auch die Feeds selbst urheberrechtlich geschützt sind. Wie wäre der Fall also zu beurteilen gewesen, wenn nicht der gesamte Text mit Foto, sondern nur die Überschriften und Links auf einer fremdem Webseite übernommen worden wären, die selbst nicht dem Urheberrecht unterliegen? In der Praxis kommt auch das sehr häufig vor, uns sind auch einige Einzelfälle bekannt, wo es diesbezüglich schon zu Streitigkeiten kam – allerdings bislang noch zu keiner gerichtlichen Entscheidung. Das Thema RSS-Feeds bleibt also weiterhin spannend.
Die Entscheidung des AG Hamburg vom 27.09.2010, Az. 36A C 375/09 im Volltext.
Telemedicus zum urheberrechtlichen Schutz von Feeds.

Eine Suchmaschine macht doch faktisch nichts anderes, als urheberrechtlich geschützte Inhalte zu übernehmen und auf seiner eigenen Seite erneut zu veröffentlichen. Und dies sogar mit einer kommerziellen Absicht, ohne dem Urheber auch nur ein Revenue-Sharing anzubieten. Gefragt werden die Urheber auch nicht. Denn, die Tatsache, dass man Inhalte bereit stellt kann ja wohl nicht als Einverständnis gewertet werden.
Es könnte nun argumentiert werden, dass Suchmaschinen (in der Regel) nur Überschrift und eine Kurzform des Inhalts anzeigen, und dieser Fall wurde nach obigem Artikel noch nicht gerichtlich behandelt. Aber spätestens seit Google die Vorschau anzeigt, kann dieses Argument auch nicht mehr gelten.
Weshalb sollen also Suchmaschinen gegenüber anderen Aggregatoren bevorzugt behandelt werden?
Bei Google ist das anders: Sie sagen schon richtig, dass nur kleine Teile der Werke angezeigt werden. Das ist ein entscheidender Punkt:
Aus haftungsrechtlicher Sicht, weil auch für den flüchtigen Benutzer sofort klar ist, dass es sich bei den Suchergebnissen nicht um Inhalte von Google, sondern um fremde Inhalte handelt.
Aus urheberrechtlicher Sicht, weil eine gewisse Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke hingenommen werden muss, wenn man nicht aktiv Vorkehrungen dagegen trifft.
Bei Suchmaschinen wird außerdem gerne die besondere "Gatekeeper"-Funktion genannt: Das Internet wäre ohne Suchmaschinen mittlerweile fast nutzlos. Deshalb müssen Suchmaschinen in gewissem Maße privilegiert werden. Da der Gesetzgeber dazu aber nichts sagt, sind die Grenzen aber immer sehr schwer zu ziehen. Und ob diese "Gatekeeper"-Funktion in Zeiten von Web 2.0 immer noch so entscheidend ist, kann man sicher auch diskutieren.
Aber natürlich ist das ein ziemlich komplexes Problem, das immer wieder Fragen aufwirft. Insofern würde ich gerne auf andere Stellen verweisen, wo wir das schon ausführlicher behandelt haben:
http://telemedicus.info/a/752.html
http://telemedicus.info/a/1724.html
http://telemedicus.info/a/1893.html
Siehe auch:
http://telemedicus.info/urteile/1047-I-ZR-6908.html
http://telemedicus.info/urteile/1056-I-ZR-16607.html