Urheberrechtlicher Schutz von Bildausschnitten
Ob Comic oder Zeichentricksendung: Sie sind alle urheberrechtlich geschützt. Und dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf die vollständigen Comichefte oder die bewegten Zeichentrickbilder, sondern in der Regel auf jedes einzelne Bild. Selbst die Charaktere an sich können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie besonders bekannt sind (so zum Beispiel vom Bundesgerichtshof für Asterix-Comics entschieden, BGH

Screenshot von Facebook
Wer solche Bilder bei Facebook als Profilbild einstellt, macht sie „öffentlich zugänglich” im Sinne von § 19a UrhG. Dabei ist es irrelevant, wo man die Bilder selbst gefunden hat. Nur weil sie frei im Netz zirkulieren, heißt das nicht, dass man sie kopieren und selbst weiterverbreiten darf.
Ausnahmeregelungen im Urheberrecht greifen auch nicht. Vor allem an die Privatkopie (§ 53 UrhG) könnte man denken – schließlich werden die Bilder ja nur im privaten Rahmen veröffentlicht, ohne kommerziellen Hintergedanken. Für die Privatkopie spielt das aber keine Rolle. Diese erlaubt, wie der Name schon sagt, nur das Kopieren, nicht aber das Wiederveröffentlichen. Auch ein Zitat (§ 51 UrhG) liegt nicht vor. Das setzt nämlich voraus, dass man sich inhaltlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt. Ein netter Spruch zu seinem Comichelden bei Facebook reicht dazu nicht.
Wir stellen also fest: Selbst jedes noch so kleine Bild eines Comichelden aus den 90ern ist noch heute urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne explizite Genehmigung verbreitet werden. Auch nicht bei Facebook und auch nicht, wenn eigentlich alle Spaß daran haben.
Abmahngefahr?
Bei Facebook machen sich die ersten Gerüchte breit, „ein Anwalt” gehe nun gegen „alle” vor, die ihr Profilfoto mit ihren Comichelden ersetzt haben. Ganz so drastisch ist die Gefahr dann wohl nicht. Denn vorgehen kann immer nur derjenige, der die ausschließlichen Verwertungsrechte hat. Sprich: Der Zeichentrickproduzent oder der Comicbuchverlag. Und ob die tatsächlich das Risiko eingehen, es sich mit ihren alten und treuen Fans zu verscherzen, nur weil sie ein winziges Bild eines ihrer Charaktere veröffentlichen und damit faktisch für die Produzenten Werbung machen, ist doch relativ unwahrscheinlich – aber auch nicht ausgeschlossen. Auf jeden Fall sind Anwälte keine Urheberrechtspolizisten und es kann nicht jeder einfach mal abmahnen, weil er meint, eine Urheberrechtsverletzung bei Facebook entdeckt zu haben.
Insofern lässt sich zusammenfassen: Cartoons als Profilbild bei Facebook sind urheberrechtlich in der Tat nicht erlaubt. Ein gewisses Risiko besteht also wirklich, sich deswegen eine Abmahnung einzufangen. In der Praxis dürfte das aber relativ unwahrscheinlich sein, weil nur die Rechteinhaber dagegen vorgehen können und die nur ein eher geringes Interesse daran haben, die Verbreitung ihrer Produkte in diesem minimalen, wirtschaftlich eigentlich völlig unbedeutenden Umfang zu verhindern. Ein Restrisiko besteht aber natürlich und darüber sollte man sich im klaren sein, wenn man solchen Trends bei Facebook & Co. folgt.

Damit stellen sich für mich zwei Fragen:
a) würde ich dieses Bild tatsächlich "öffentlich zugänglich" machen?
b) Wenn sich einer der Rechteinhaber, der nicht zu meinem Freundeskreis bei FB gehört und damit auch nicht die Berechtigung zur Ansicht meiner FB-Postings hat, Zugang zu diesen Postings verschafft - ist das nicht ein Bruch des Post- und Fernmeldegeheimnisses, entweder von Seiten FB oder Seiten dieses Rechteinhabers, da er sich Kenntnis von ausdrücklich nicht für ihn bestimmten Inhalten der elektronischen Kommunikation verschafft hat?
Bezieht sich das auch auf das Foto, oder nur auf die sonstigen Profilinformationen? Wenn das Foto auch für Dritte sichtbar ist, spielen die sonstigen Privacyeinstellungen keine Rolle.
Ansonsten haben Sie recht: Wenn das Foto nur für ihre Freunde sichtbar ist, könnte man daran zweifeln, ob eine "öffentliche Zugänglichmachung" vorliegt. Allerdings wird dieser Begriff weit ausgelegt. Man sagt: Öffentlichkeit liegt vor, wenn die Personen nicht untereinander durch "persönliche Bande" verbunden sind. Ein gemeinsamer Bekannter reicht also nicht aus - alle Beteiligten müssen sich untereinander kennen. Da kommt es natürlich sehr auf den Einzelfall an. In aller Regel würde ich bei Facebook - wo der Begriff "Freundschaft" ja auch nicht ganz so ernst genommen wird - eine öffentliche Zugänglichmachung trotzdem annehmen.
Wobei dann natürlich auch das Risiko fast gleich null ist, dass ein Rechteinhaber die Urheberrechtsverletzung überhaupt bemerkt. Dass die Verwerter irgendwelche Sicherheitsmechanismen auf der Suche nach kleinen Comicbildern umgehen, halte ich doch für sehr unwahrscheinlich.
Im übrigen: Falls ein Rechteinhaber diese Sicherheitsmechanismen umgeht und sich Zugriff auf die geschützte Kommunikation zwischen mir und meinen direkten FB-Freunden verschafft, würde ich darin die oben erwähnte strafbare Handlung sehen.
Soweit ich weiß, bezieht sich das nur auf die Fotoalben, die man bei Facebook hochlädt - nicht auf das Profilfoto. So habe ich die Einstellung jedenfalls verstanden.
Ich habe das gerade mal getestet, wenn ich auf Ihrer Webseite-Kontakt dem Verweis auf Facebook (facebook.com/wiegold) folge, bekomme ich "Dieser Inhalt ist derzeit nicht verfügbar" angezeigt, also weder ein Bild noch sonst irgendwelche Angaben.
Bin ich allerdings eingeloggt, sehe ich Ihr Bild, die Angaben unter "Webseite" und die Angaben unter "Facebook".
Es hängt also davon ab, ob der Suchende selbst bei FB angemeldet ist, wenn nicht, bekommt er wie gesagt gar nichts zu sehen...
Ich habe im übrigen auch ein Comicbild hochgeladen und die gleichen Privatsphäre-Einstellungen wie Sie, daher mache ich mir in diesem Fall nicht allzu große Sorgen, da ich der gleichen Meinung bin wie das Fazit in diesem Beitrag hier.
Grüße
Jonas
Wird hier doch genauso veröffentlicht wie bei Facebook.
Oder hat der Autor des Artikels die Erlaubnis für die einzelnen Comics eingeholt?
Elmar
1. Ich verwende ein TV-Freezeframe (und man sieht dem das auch an).
2. Für NICHT-Freunde sind bei FB immer nur Thumbnail-Ansichten abrufbar: Und wenn ich mich richtig erinnere, gab es vor geraumer Zeit ein Urteil zur Verwendung von Thumbnails (der Beklagte war Google, glaube ich), wo dies als hinzunehmen beurteilt wurde.
Insofern...
@Kai:
Das spielt keine Rolle. Außer vielleicht, dass du damit zusätzlich noch die Senderechte des Fernsehsenders verletzt.
Der Google-Fall ist hier definitiv nicht vergleichbar. Auch damals hat der BGH festgestellt, dass Thumbnails grundsätzlich urheberrechtlich unzulässig sind. Er hat aber im konkreten Fall eine stillschweigende Einwilligung angenommen, weil es sich bei der Google Bildersuche um eine übliche Nutzung im Web handelt, die man a) mit einfachen technischen Mitteln verhindern kann (robots.txt & Co.) und die b) schon seit Jahren etabliert ist. All das gilt für solche Facebook-Aktionen nicht. Und auch sonst ist die BGH-Rechtsprechung da sehr wackelig. Siehe: http://telemedicus.info/a/1893.html
nun, es gibt ja auch bekanntlich einen Fahrradhändler, der von seinem Lieferanten abgemahnt wurde, weil er seine Bilder im Shop benutzt hat !!?
Nun soll es ja auch in den 80ern schon Comics gegeben haben. Ich kann mich jedenfalls sehr lebhaft daran erinnern... ;-)
Gilt für diese Comics etwas anderes? Wohl kaum, oder?
Solange es um die 1980er Jahre geht - nein. Bei den 1880ern wirds schon wieder eng (§ 64 UrhG). ;-)
[quote]Walt Disney Studios Deutschland
Habt ihr schon von dieser Aktion gehört?
>>> Ersetzt ab jetzt bis zum 18. November euer Profilbild auf Facebook durch das Bild eures Comic-Helden aus eurer Kindheit. Ziel des Spiels ist eine richtige Flut an Kindheitserinnerungen.
Ist das nicht schon etwas blauäugig?
Ich dachte, im Regelfall verfolgen die Rechtsanwälte der Urheberrechtsinhaber mittlerweile regelmäßig auf Basis eines generellen Auftrags (siehe Jack Wolfskin) und fragen nicht lange vorweg nach, welche Verfolgungsabsichten der Rechteinhaber im konkreten Einzelfall sagt.
Ich würde Fälle wie Jack Wolfskin nicht als Regel, sondern im Gegenteil als Ausnahme bezeichnen. Fälle, wo Firmen urheberrechtlich relevante Vorgänge einfach tolerieren, werden einfach nicht so bekannt.
Ich denke, dass sich der Streisand-Effekt in der Masse schon rumgesprochen hat und sich die meisten größeren Unternehmen schon über das Risiko bewusst sind, das sie eingehen, wenn sie gegen eigene Kunden, Fans, etc vorgehen. Gerade bei Medienunternehmen, wie sie hier ja hauptsächlich betroffen sind.
Das größere Risiko sehe ich eher bei den betroffenen Künstlern, die sich in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt sehen könnten (Entstellung, Urhebernennung). Da geht es dann nämlich weniger um eine Konzernstrategie oder überhaupt um Umsatz, als um persönliche Motive (Urheberpersönlichkeitsrecht halt). Und da ist dann auch keine Rechtsabteilung, die vom Marketing mal an die kurze Leine genommen werden kann. Wenn ich mich recht entsinne, ist der Thumbnails-Fall gegen Google auch von einem Comic-Zeichner initiiert worden.
Dort steht nämlich, dass ich, für jedes von mir hochgeladene Foto (also auch die Profilbilder) Facebook die Rechte zur Weiterverbreitung erteile:
"Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löscht, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben sie nicht gelöscht."
Das find ich bei urheberrechtlich geschützten Inhalten schon bedenklich.
Und gewerbliche Absicht dürfte doch in diesem Fall wirklich überhaupt nicht mehr zu argumentieren sein, da ja kein irgendwie messbarer persönlicher Vorteil erwirtschaftet wurde... oder?
Durch diese Aktion kommen Charaktere zum Vorschein, die schon längst in Vergessenheit geraten sind. Das bedeutet ja eine kleine Chance, dass durch das Aufleben der vergangenen Zeiten wieder Verkaufszahlen von Medien sowie merchandising-Artikeln steigen.
Sollte jemand gegen diese Art von Nostalgie eine Abmahnwelle starten, wird er sich zudem die Missgunst der Community einhandeln.
Geregelt ist das in § 97a Abs. 2 UrhG. Dabei kommt es aber nicht nur darauf an, dass kein gewerblicher Hintergrund vorliegt. Es muss auch ein "einfach gelagerter Fall" vorliegen. Was darunter zu verstehen ist, ist im Detail aber sehr umstritten. Ich würde hier schon einen solchen einfachen Fall sehen, aber ob das die Gerichte auch so sehen würden, ist schwer zu sagen.
Netter Versuch. :) Aber auf den einzelnen Profilen der User verblasst da gar nichts. Und das Internet als eine riesige große Collage zu betrachten, ist zwar ein kreativer Ansatz, aber urheberrechtlich wahrscheinlich nicht haltbar.
- Ich kann nachvollziehen, dass man gegen das Urheberrecht verstößt, wenn man sich ein Comicheft nimmt, ein Bild einscannt und das als Profilfoto verwendet, schließlich macht man es hiermit ja wirklich öffentlich. Aber:
- Die meisten werden doch einfach die Google Bildersuche bemüht haben. All diese Bilder waren doch also vorher schon öffentlich, dadurch dass ich eines verwende wird es ja nicht wirklich schlimmer?
- Man kann auf Facebook ja auch Bilder verlinken, so dass die Quelle ersichtlich bleibt... Wäre das dann in Ordnung?
Daher finde ich es - ehrlich gesagt - schade, dass dieser Artikel nicht beim "Das macht man nicht!" endet, sondern noch groß und breit erklärt, warum man nichts befürchten muss, wenn man's trotzdem tut.
Da muss man sich doch nicht wundern, wenn weiterhin die Meinung vorherrscht, dass im Internet alles gemacht werden kann...
ich als Urheber oder Künstler würde mich über die kostenlose Werbung im Internet für mein Produkt freuen. Es entsteht mir da doch kein Schaden.
Außerdem wäre es doch mein Wunsch, dass sich die Menschen mit meinen Charakteren identifizieren. Welchen eindeutigeren Beweis dafür gibt es, als sein Profilbild in ein Bild des entsprechenden Charakters zu ändern.
Außerdem muss ich wirklich sagen, dass das deutsche Recht an dieser Stelle einfach zu kleinlich ist.
Der Gedanke ist gut, dann bleibt aber nur noch die (wohl kaum haltbare) Kulturflatrate! x)
Gut finde ich den Gedanken bezüglich der Asterix-Entscheidung, da nicht nur Originalbilder Verwendung finden dürften.
Hey Thomas,
soweit ich weiß, ist das Profilbild teil deines öffentlichen Profils. Dein Bild (so es deins ist, hab ich innerhalb von 5min via Google gefunden). Alternativ braucht man nur die Profil ID, oder den Profilnamen (die tolle short URL facebook.com/nutzername)
Dann rufst du diese Seite hier auf und setzt natürlich deinen Nutzernamen/ID ein:
http://graph.facebook.com/NUTZERNAME/picture?type=large
aber auch über andere Seiten, wo du Kommentare hinterlassen hast, ist dein Profilbild sichtbar. Insofern würde ich das "öffentliche Zugänglich machen" in jedem Fall bejahen.
cheerio,
Chris
http://picasaweb.google.com/veruslux/VirtuellArtDeTerragenLandschaften#5158978981397680546
Auch das funktioniert nur bedingt. Wenn die Charaktere selbst urheberrechtlich geschützt sind (siehe oben der Hinweis auf die Asterix-Entscheidung), kann es selbst mit der freien Bearbeitung schwierig werden.
siehe albumsbeschreibzng hier:
http://www.facebook.com/album.php?aid=249466&id=113784919914&comments
OK, dann dient ab sofort mein Profilbild als Beleg für meine geistige Auseinandersetzung mit dem Comic-Held meiner Kindheit und fällt somit unter das Zitatrecht. Ich zitiere quasi meine Gedanken...
Bisher ist der Tenor überall gleich (nämlich wie der hiesige: Eine nur theoretische Gefahr)
ausserdem kann man die bilder googlen... hat google alle rechte an allen bildern der welt?! waaas das fürn mist hier... lächerlich
wenn ich das jetzt scanne oder der einfachheit halber aus dem katalog kopiere, ist das dann 'was anderes, weils ja "meins" ist?
also quasi wie eine für freunde kopierte cd (natürlich unter voraussetzung der fb-super-privacy-policy)?
Dass eine einzelne Comic-Zeichnung, noch dazu ein Ausschnitt davon mit einer einzelnen Figur, die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um ernsthaft urheberrechtlich in Deutschland geschützt zu sein, bezweifle ich. Solche Bilder werden tausendfach computergeneriert oder in chinesischen Comicklitschen am Fließband gezeichnet. Das ist grafisches Handwerk, keine Kunst im schützenswerten Sinne.
Immerhin ist die ganze Kampagne eine hervorragend Guerilla-Marketing-Aktion und der Verlag, der seine Anwaelte losschickt wuerde sich auf Jahre hinaus nicht von den Boykott-Aufrufen erholen (siehe analog die glorreichen Jack Wolfskin Abmahnungen vom letzten Jahr, wobei es da sogar noch um gewerbliche Nutzung ging).
Also, die Rechteinhaber die sich Ihr Weihnachtsgeschaeft versauen wollen, sollen mal anfangen, um nach wenigen Tagen Ihre gesamte Rechtsabteilung auszutauschen und stornierte Order hinzunehmen.
Auch wenn die Aktion rechtswidrig erscheinen mag (ohne den Fair-Use-Charakter zu betrachten), ein Anwalt oder Jurist der ein wenig mehr als Paragraphen im Kopf hat, sollte den Auftraggebern (hier Rechteinhabern) den Ratschlag geben, um Abmahnungen einen sehr sehr grossen Bogen zu machen.
Viel Lärm um Nichts.
Aber das muss vor der Hintergrund der eigentlich juristischen Unzulässigkeit gesehen werden.
Denn bekanntlich schießen Rechteverwerter gern mal über das Ziel hinaus, insbesondere wenn irgendwo wieder einmal ein aufstrebender Jungadvokat sitzt, der Partner der die Rechteverwerter vertretenden Kanzlei werden möchte.
Aber wir brauchen unbedingt noch ein stärkeres Urheberrecht, oder nicht?!
@necro (#51): Für einen Unterlassungsanspruch kommt es auf einen Schaden nicht an. Deshalb heißt der Spruch auch: Wo kein Kläger, da kein Richter. ;)
@Carl (#53): Ohne das genau geprüft zu haben, müssten Fotos aus Disneyland in Ordnung gehen. Zumindest liegen die Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Fotos bei dir, wenn du sie selbst geschossen hast und du darfst sie entsprechend frei verwenden. Im kommerziellen Rahmen gelten aber einige Besonderheiten. Das würde jetzt aber den Rahmen sprengen, die im Detail zu erläutern.
Wenn ich also solch eine Action Figur (die heißen ja auch so, selbst wenn es Garfield ist :o) ) besitze und sie fotografiere, dann müsste das in Ordnung gehen?
Kommerziell will ich das ja auch nicht nutzen.
Ich arbeite in einem Verlag, da gibt es auch so eine Grauzone mit Screenshots von Filmen. Zur bloßen Bebilderung dürfen die nicht benutzt werden, im Rahmen des Zitatrechts dann schon. In den USA sieht man das weniger streng.
Kein Problem hierzulande sind dann auch Abbildungen von Plakaten bzw. Werbefotos von Filmen - denn die dienen ja der Werbung. Ob man die oder einen Screenshot eines Films dann aber bei facebook benutzen darf, weiß ich aber nicht.
Im Ergebnis besteht jedenfalls KEINE Abmahngefahr.
Davon abgesehen - dass bisher alle Studios die reagiert haben die Aktion gebilligt haben und damit ihr Einverständnis zur Verwendung gegeben haben - stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit für Dinge die ein Facebook-Account macht.
Facebook prüft bekanntlich nicht ob der Accountersteller tatsächlich den angegebenen Namen trägt. Wie wäre da eine Abmahnung bitte durchsetzbar?
Keiner hindert mich daran einen Account "Adrian Schneider" zu erstellen. Am besten veröffentliche ich dann noch Bilder auf die ich selbst das Urherberrecht hab und mahn ihn dann ab ... ist klar ;)
Habe nur bei der LTB-Seite gesehen, dass dort sogar dazu aufgefordert wird, deren Avatre zu benutzen.
Zur Abmahngefahr: Ich zeige mich ja selbst eher kritisch, was das angeht. Von keinem Risiko zu sprechen, halte ich aber für zu pauschal. Ein urheberrechtlicher Anspruch besteht und derzeit steht es im Ermessen der betroffenen Unternehmen, diesen auch geltend zu machen. Das ist unwahrscheinlich, aber - wie gesagt - auch nicht ausgeschlossen. Was die Zustellung von Abmahnungen angeht, wäre das eine Frage des Einzelfalls, die man mE so pauschal nicht beantworten kann.
Was das Einverständnis von Disney angeht, bezieht sich das - so habe ich es jedenfalls interpretiert - nur auf einige ausgewählte Bilder, die Disney speziell für diese Aktion freigegeben hat - nicht pauschal auf alle Disney-Werke.
Urheberrecht Bild ist hier so nachrangig wie die Frage ob beim Singen in der Kneipe Aufführungsrechte verletzt werden, die Entfaltung der Persönlichkeit ist hier das deutlich höhere Rechtsgut. Der Eingriff in die Rechte der Bildinhaber dagegen vernachlässigbar gering.
Der Unterschied zur Verwendung eines Liedes in Youtube liegt auf der Hand.
Die Wiederlegung überlasse ich liebend gerne Adrian .
Ich habe keine und behaupte jetzt mal, wer sein Profilbild nach links dreht, muss bei der Spargelernte helfen im Tanga und Propeller auf dem Kopf.
So nu kommt Ihr!
Am Ende bleibt: Auf hoher See und vor Gericht.....
Der BGH hat in seiner Asterix-Entscheidung prinzipiell einen Schutz auch für Charaktere zugelassen. Das ist soweit wohl unstreitig. Ob auf der anderen Seite eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegt, oder vielleicht auch eine freie Bearbeitung, kann man nur im Einzelfall beurteilen. Insbesondere muss dabei - so der BGH - der "notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit - gebotene Freiraum" berücksichtigt werden. Wenn Sie genau nachlesen, werden Sie auch feststellen, dass ich die Entscheidung auch nur bei der Frage zitiere, wie weit der urheberrechtliche Schutz reicht - nicht etwa auf Ebene der Nutzungshandlung. Da gelten im Einzelfall sicher einige Besonderheiten.
Ansonsten: Die Wertungen des Urheberrechts mögen Ihnen nicht gefallen - ich bin auch kein Fan vom deutschen Urheberrecht und meine auch, es geht in vielen Fällen viel zu weit. In aller Regel lässt das Urheberrecht aber keinen Abwägungsspielraum zu. Siehe:
http://www.telemedicus.info/urteile/381-I-ZR-11700.html
http://telemedicus.info/a/1857.html
Wie sehr wir uns auch mit Händen und Füßen dagegen wehren: Comicbilder bei Facebook sind eine Urheberrechtsverletzung, wenn keine Einwilligung der Rechteinhaber vorliegt. Ansprechpartner für Beschwerden über diese Rechtslage:
http://www.bundestag.de
Auch Paramount Home Entertainment und Uli Stein unterstützen, die sicher für sie nützliche vorweihnachtliche und kostenlose virale Marketing-Aktion.
Der jahrelange FUD der Abmahnindustrie zeigt da durchaus Wirkung. Das Ergebnis zeigt aber: Viele machen es dennoch.
Das läßt hoffen :-)
-thogo
http://www.youtube.com/watch?v=POqB1XWszww
Unabhängig von den Privatsphäreneinstellungen auf Facebook wird wohl eine öffentliche Zugänglichmachung insoweit zu bejahen sein, dass das Profil des jeweiligen Users und damit auch sein Profilbild auch über google auffindbar ist.
Dann noch eine Frage: Ist der Hinweis im Artikel, dass nur die Rechtsinhaber Abmahnungen verschicken können wirklich so richtig. Bzgl. Unterlassungsansprüche können das doch auch andere Anwälte über die GoA tun, oder? Vgl. §§ 683 S.1, 670 BGB ?
Abgesehen davon: Den mutmaßlichen Willen des Rechteinhabers würde ich nicht allein daraus ableiten, dass jemand sein Werk offenbar ohne seine Einwilligung nutzt. Schließlich umfasst das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nicht nur die Möglichkeit, gegen solche Werknutzungen vorzugehen, sondern eben auch, sie zu dulden. Und wie wir im Verlaufe der Diskussion gesehen haben, gibt es sehr viele gute Gründe dafür, genau das zu tun.
Aber:
Wer will einem anonymen Facebooknutzer bitteschön wie denn verklagen? Er braucht als erstes Mal eine Adresse und einen Namen.
Wer auf Facebook natürlich all seine Daten mit Anschrift und Geburtsdatum breitlatscht und dann noch gegen das Urheberrecht verstößt, dem ist wirklich nicht mehr zu helfen und er sollte auch bestraft werden für so viel Beschränktheit.
Wenn keine Adressen bzw nur Fakenamen angegeben sind wo soll der Anwalt bitteschön die denn herbekommen?
Von Facebook? Die wissen die auch nicht, die wissen maximal die IP-Adresse von der Accountanmeldung (und selbst die ist nicht eindeutig auf den Urheberrechtsverletzer zurück zuführen) Facebook wird sie wegen einem Comicbildchen jedenfalls nicht rausrücken.
Die werden nicht mal antworten auf so eine Banalität und maximal den entsprechenden Account sperren, denn dazu könnte man Sie nämlich verpflichten. Facebook ist hier nämlich als Blattformanbieter der Urheberrechtsverletzer.
Mit der IP (die der Anwalt also eigentlich gar nicht bekommen kann) könnte der Anwalt mit seiner kostbaren Zeit und bei einem Streitwert von 50 EURO dann zum Staatsanwalt. Nur ein Staatsanwalt darf die Herausgabe der Adressdaten vom zuständigen Provider verlangen. Das macht der Staatanwalt aber nur nach Prüfung und bei einem eindeutigen Verdacht auf eine Straftat die mit der IP in Verbindung gebracht wird. Der Nachweis ist aber bei Blattformen wie myspace, facebook und youtube nun mal extrem schwierig und deswegen ist so ein Verfahren meines Wissen noch nie vollzogen worden.
Die Löschung des Accounts wäre das schlimmste und auch rechtlich logischste was passieren kann.
Die Regeln zur GoA werden teilweise herangezogen, um Vergütungsansprüche des Abmahners gegen den Abgemahnten zu begründen. Der Gedanke: Der Abmahner erfüllt, indem er den Störer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert, dessen Geschäfte. Deswegen hat er (nur für den Fall der berechtigten GoA) auch gegen den Störer einen Anspruch darauf, seinen Aufwand ersetzt zu bekommen - d.h. in diesem Fall, von den Anwaltsgebühren freigestellt zu werden.
http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Abmahnungen/67-BGH-Az-VI-ZR-17505-Keine-Erstattung-der-Anwaltskosten-bei-Abmahnung-im-Selbstauftrag.html
Noch mal zur Klarstellung: Der Abmahner führt ein Geschäft des Abgemahnten. Der Rechtsanwalt führt überhaupt kein Geschäft "ohne Auftrag", er erfüllt nur seinen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Mandanten.
Das ist sicherlich eine gewagte dogmatische Konstruktion, die die Rechtsprechung deshalb auch nur ungern bemüht. Existieren Spezialregelungen, wie hier z.B. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, verwendet die Rechtsprechung die GoA-Konstruktion nicht. Ebenso greift sie, sofern dem Abgemahnten auch Verschulden zur Last fällt, lieber auf die Regeln zum Schadensersatz zurück (§ 823 BGB oder hier § 97 Abs. 2 UrhG).
Jaja, das ist soweit klar. Ich hatte BR so verstanden, dass er die GoA als Rechtsgrundlage nehmen wollte, um eine Berechtigung für Rechtsanwälte zu konstruieren, auch ohne konkretes Mandat für die Rechteinhaber tätig zu werden. Als fremdes Geschäft des Anwalts zu Gunsten der Rechteinhaber mit der Folge Vollmacht aus GoA. Darauf bezog sich jedenfalls mein Post #68.