Von Hartplatzhelden und Amateurvideos
Wir erinnern uns: Das Portal „Hartplatzhelden” zeigt Videos von Amateurfußballspielen, aufgenommen von den Nutzern der Webseite. Der
BGH: Kein Schutz für Organisation des Verbandes
Der BGH entschied heute jedoch zu Gunsten von Hartplatzhelden. Die Veröffentlichung der Videos stelle keine unlautere Leistungsübernahme dar. Aus der Pressemeldung:
„Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.”
Der BGH scheint damit die Achillesferse der bisherigen Argumentation der Gerichte getroffen zu haben. Denn bisher hatte der BGH eventuell bestehende Fernsehrechte an Sportereignissen aus dem Hausrecht der Veranstalter abgeleitet: Die Veranstalter lassen den Zugang zu ihren Stadien einfach nur unter der Bedingung zu, dass Fernsehaufnahmen nur gegen Bezahlung vorgenommen werden dürfen.
Diese Konstruktion setzt jedoch voraus, dass die Vereine ein eigenes Hausrecht haben und dieses entsprechend ausüben. Im Amateurfußball ist das jedoch selten der Fall: Hier finden viele Spiele ohne Einlasskontrolle statt, und auch Videoaufnahmen sind selten explizit verboten. Und auch eine Übertragung des Hausrechtes auf den Verband – wie sie bei internationalen Fußballturnieren oft vorgenommen wird – ist nicht üblich. Daher kommt ein ausschließliches Verwertungsrecht, das aus dem Hausrecht hergeleitet wird, beim Amateurfußball nicht in Betracht.
Eine ausführliche Analyse wird warten müssen, bis die Entscheidung im Volltext veröffentlicht ist. Klar scheint aber schon jetzt: Amateurfußballer dürfen auch in Zukunft ihre Spiele im Netz zeigen – ob es den Verbänden passt oder nicht.
Zur Pressemeldung des BGH.
Weitere Berichte zum Fall Hartplatzhelden bei Telemedicus.

Man darf sich wohl freuen, wenn mal ein Urteil gefällt wird, dass dem eigenen Gerechtigkeitsempfinden entspricht und der empfundenen Spaßbremse einen auf den Deckel gibt.
Württemberg heist nun mal so und nicht Würtemberg wie
auch der Württembergische FussballVerband WFV und nicht WTV heisst.
Der württembergische Fussballverband heißt so, weil er für Württemberg zuständig ist.
In Baden gibt es den badischen und den südbadischen Fussballverband.
Also ist der WFV in keinem Fall der Baden-Württembergische Fussballverband