Kurioser Streit um Google Street View
Montag, 19. Juli 2010, von Simon Möller
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Kommentare
Aber die Idee der Sondernutzungsgebühr ist ja nun nichts Neues.
Man erinnere sich nur an das Donau Kurrier-Gutachten vom Herbst 2009:
http://www.googlewatchblog.de/2009/10/31/rechtsgutachten-des-donauskurier-street-view-verstoesst-gegen-deutsches-recht/?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+jmboard%2FUITV+%28GoogleWatchBlog%29
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/ist-google-streetview-eine-sondernutzung/
Und Ende letzten Jahres hatte sich ja auch schon die Stadt Ratingen mit der Absicht getragen, Google eine Sondernutzungsgebühr abnehmen zu wollen.
http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article5536609/NRW-Stadt-will-Google-mit-Zwangsgebuehr-stoppen.html
Man erinnere sich nur an das Donau Kurrier-Gutachten vom Herbst 2009:
http://www.googlewatchblog.de/2009/10/31/rechtsgutachten-des-donauskurier-street-view-verstoesst-gegen-deutsches-recht/?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+jmboard%2FUITV+%28GoogleWatchBlog%29
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/ist-google-streetview-eine-sondernutzung/
Und Ende letzten Jahres hatte sich ja auch schon die Stadt Ratingen mit der Absicht getragen, Google eine Sondernutzungsgebühr abnehmen zu wollen.
http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article5536609/NRW-Stadt-will-Google-mit-Zwangsgebuehr-stoppen.html
Zur Kenntnis:
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/ist-google-streetview-eine-sondernutzung/
Allerdings sollte in einer Diskussion berücksichtigt werden, dass bei der "Sondernutzung" auf den Gemeingebrauch abgestellt wird, dazu §8 FStrG:
http://dejure.org/gesetze/FStrG/8.html
Nur dass das Auto "verkehrsüblich fährt" ist insofern eine sehr zugängliche Argumentation, die ich teile, kann aber je nach Einzelfall nicht der einzige Aspekt sein. Im vorliegenden Fall sehe ich aber bei Google keine weiteren Aspekte (weswegen ich die Sondernutzung ja auch ablehne).
Vielleicht mag jemand darüber sinnieren, ob man berücksichtigen möchte, dass jedenfalls insofern in den Verkehr eingegriffen wird, dass Autofahrer die nicht erfasst werden möchte, gezwungen sind, einen Abstand zum Streetview-Fahrzeug einzuhalten und nicht zu überholen. Gerade auf Autobahnen sehr anstrengend
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/ist-google-streetview-eine-sondernutzung/
Allerdings sollte in einer Diskussion berücksichtigt werden, dass bei der "Sondernutzung" auf den Gemeingebrauch abgestellt wird, dazu §8 FStrG:
http://dejure.org/gesetze/FStrG/8.html
Nur dass das Auto "verkehrsüblich fährt" ist insofern eine sehr zugängliche Argumentation, die ich teile, kann aber je nach Einzelfall nicht der einzige Aspekt sein. Im vorliegenden Fall sehe ich aber bei Google keine weiteren Aspekte (weswegen ich die Sondernutzung ja auch ablehne).
Vielleicht mag jemand darüber sinnieren, ob man berücksichtigen möchte, dass jedenfalls insofern in den Verkehr eingegriffen wird, dass Autofahrer die nicht erfasst werden möchte, gezwungen sind, einen Abstand zum Streetview-Fahrzeug einzuhalten und nicht zu überholen. Gerade auf Autobahnen sehr anstrengend
Ich wollte die Rechtsfrage jetzt gar nicht abschließend klären.
Die Argumentation des VG Karlsruhe finde ich aber überzeugend.
Für die Ortsdurchfahrt in Herne gilt vermutlich nicht das FernStrG sondern das StrWG NRW. Andernfalls wäre der Gemeinderat dort auch gar nicht zuständig.
(Zur formellen Rechtmäßigkeit: Ich nehme mal an, die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr wäre auch deswegen nichtig, weil ein Ratsbeschluss als Rechtsgrundlage für die Erhebung gar nicht ausreicht. Eigentlich hätte ausdrücklich die Gebührensatzung geändert werden müssen, § 19a Abs. 2 S. 1 StrWG NRW. Noch ein Zeichen dafür, dass es sich hier um reine Symbolpolitik handelt.)
Für die Ortsdurchfahrt in Herne gilt vermutlich nicht das FernStrG sondern das StrWG NRW. Andernfalls wäre der Gemeinderat dort auch gar nicht zuständig.
(Zur formellen Rechtmäßigkeit: Ich nehme mal an, die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr wäre auch deswegen nichtig, weil ein Ratsbeschluss als Rechtsgrundlage für die Erhebung gar nicht ausreicht. Eigentlich hätte ausdrücklich die Gebührensatzung geändert werden müssen, § 19a Abs. 2 S. 1 StrWG NRW. Noch ein Zeichen dafür, dass es sich hier um reine Symbolpolitik handelt.)
"Für die Ortsdurchfahrt in Herne gilt vermutlich nicht das FernStrG sondern das StrWG NRW. Andernfalls wäre der Gemeinderat dort auch gar nicht zuständig."
Ja, schon klar, ich habe das als Auslegungshife herangezogen weil der Frenz zum Öffentlichen Recht in Reichweite steht (und der HippelRehborn nicht)
Zumal ich (zu Recht, jetzt habe ich doch hineingesehen) davon ausging, dass im StrWG NRW eine ähnliche Formulierung stehen wird.
Ja, schon klar, ich habe das als Auslegungshife herangezogen weil der Frenz zum Öffentlichen Recht in Reichweite steht (und der HippelRehborn nicht)
Was soll der ganze Zirkus? Ich finde Street View prima, hilft sogar beim Abnehmen: http://webseiten-flensburg.blogspot.com/2010/11/abnehmen-mit-google-streetview.html






