Tauss - Rechtsirrtum oder Pädophiler? (umfassendes Update)
Freitag, 28. Mai 2010, von Simon Möller
Kommentare
Pressemitteilung von Jan Moenikes, Tauss´ Anwalt:
Das Urteil befriedigt und enttäuscht gleichermaßen:
Es enttäuscht dahingehend, dass das Gericht die Anwendbarkeit des §184 b Abs. 5 StGB auf Abgeordnete offensichtlich ganz generell ausschließen will – und schon von daher auch kein Freispruch mehr möglich war: Mitglieder des Deutschen Bundestages sollen gegenüber den Informationen der Bundesregierung allein auf das parlamentarische Fragerecht beschränkt sein.
Es befriedigt jedoch dahingehend, als es Jörg Tauss in der Folge dann zwar eine schon in rechtlicher Hinsicht lediglich privat und somit als strafbar zu wertende Neugier unterstellt - aber ausdrücklich eben kein irgendwie geartetes persönliches, sexuelles Interesse an der Verschaffung oder dem Besitz kinderpornographischen Materials festgestellt hat. Diesbezüglich anderslautende Meldungen sind falsch.
Enttäuschend sind wiederum die Ausführungen des Gerichtes, dass nach Meinung der Kammer ein Prominenter die verfehlte Öffentlichkeitsarbeit einer Staatsanwaltschaft hinzunehmen habe, selbst wenn sie zu seiner Vorverurteilung führt.
Insbesondere deswegen und wegen der schon in staatsrechtlicher Hinsicht bedenklichen Ausführungen des Gerichtes prüft die Verteidigung Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
Das Urteil befriedigt und enttäuscht gleichermaßen:
Es enttäuscht dahingehend, dass das Gericht die Anwendbarkeit des §184 b Abs. 5 StGB auf Abgeordnete offensichtlich ganz generell ausschließen will – und schon von daher auch kein Freispruch mehr möglich war: Mitglieder des Deutschen Bundestages sollen gegenüber den Informationen der Bundesregierung allein auf das parlamentarische Fragerecht beschränkt sein.
Es befriedigt jedoch dahingehend, als es Jörg Tauss in der Folge dann zwar eine schon in rechtlicher Hinsicht lediglich privat und somit als strafbar zu wertende Neugier unterstellt - aber ausdrücklich eben kein irgendwie geartetes persönliches, sexuelles Interesse an der Verschaffung oder dem Besitz kinderpornographischen Materials festgestellt hat. Diesbezüglich anderslautende Meldungen sind falsch.
Enttäuschend sind wiederum die Ausführungen des Gerichtes, dass nach Meinung der Kammer ein Prominenter die verfehlte Öffentlichkeitsarbeit einer Staatsanwaltschaft hinzunehmen habe, selbst wenn sie zu seiner Vorverurteilung führt.
Insbesondere deswegen und wegen der schon in staatsrechtlicher Hinsicht bedenklichen Ausführungen des Gerichtes prüft die Verteidigung Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
Die Frage "Revision oder Berufung" stellt sich nicht - im Strafrecht ist gegen Urteile des Landgerichts (das hier ausnahmsweise aufgrund der besonderen Bedeutung des Falles erstinstanzlich zuständig war - üblicherweise verhandelt derartige Fälle der Strafrichter bzw. allenfalls das Schöffengericht) lediglich die Revision gegeben (§§ 312, 333 StPO).
Damit dürfte es schwerfallen, die Beweiswürdigung des LG anzugreifen - dafür müssten dem LG schon handfeste handwerkliche Fehler unterlaufen sein. Daß die Beweiswürdigung - soweit das aus der Nachrichtenlage ersichtlich ist - nicht überzeugt, schadet der Revisionsfestigkeit des Urteils jedoch nicht.
Jedoch dürfte die rechtliche Würdigung angreifbar sein - daß der Parlamentarier eines "Auftrags" bedürfe (wie zumindest die StA meint) spottet aus staatsrechtlicher Sicht jeder Beschreibung. Ob Herr Tauss nicht dennoch zu weit gegangen ist (oder anderweitig motiviert war) steht auf einem anderen Blatt.
Auch das Strafmaß scheint mir - angesichts der besonderen Tatfolgen, der Tatumstände und des Vorlebens des Angeklagten - deutlich zu hoch gegriffen, zumal das Tatunrecht der jeweiligen Besitzdelikte grundsätzlich als gering einzuschätzen ist. Sicherlich steht da auch noch eine Verbreitung im Raum - dennoch scheint mir das Ergebnis deutlich überzogen zu sein.
Damit dürfte es schwerfallen, die Beweiswürdigung des LG anzugreifen - dafür müssten dem LG schon handfeste handwerkliche Fehler unterlaufen sein. Daß die Beweiswürdigung - soweit das aus der Nachrichtenlage ersichtlich ist - nicht überzeugt, schadet der Revisionsfestigkeit des Urteils jedoch nicht.
Jedoch dürfte die rechtliche Würdigung angreifbar sein - daß der Parlamentarier eines "Auftrags" bedürfe (wie zumindest die StA meint) spottet aus staatsrechtlicher Sicht jeder Beschreibung. Ob Herr Tauss nicht dennoch zu weit gegangen ist (oder anderweitig motiviert war) steht auf einem anderen Blatt.
Auch das Strafmaß scheint mir - angesichts der besonderen Tatfolgen, der Tatumstände und des Vorlebens des Angeklagten - deutlich zu hoch gegriffen, zumal das Tatunrecht der jeweiligen Besitzdelikte grundsätzlich als gering einzuschätzen ist. Sicherlich steht da auch noch eine Verbreitung im Raum - dennoch scheint mir das Ergebnis deutlich überzogen zu sein.
Ich habe eine Textstelle aus dem Artikel korrigiert. Eine Berufung ist anders als ursprünglich gesagt gegen das Urteil des LG nicht statthaft, lediglich die Revision zum BGH. Die ursprüngliche Textstelle:
Letztlich wird sich auch die Frage nach dem richtigen Rechtsmittel an der oben angesprochenen Frage entscheiden. Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Gericht Tauss Behauptung, er habe aus dienstlichen Gründen recherchiert, von vornherein keinen Glauben geschenkt hat, wäre die Berufung die richtige Wahl - hier wird nämlich in einem neuen Prozess komplett neu Beweis erhoben (§ 324 Abs. 2 StPO). Eine Revision ist demgegenüber auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt (§ 337 StPO). Nur für den Fall, dass die Verteidigung ausschließlich über die Reichweite des § 184b Abs. 5 StPO (und eventuell über die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums, § 17 StGB) streiten will, wäre eine Sprungrevision angemessen - und auch in diesem Fall nicht ganz unproblematisch.
Danke für den Hinweis. Ich hatte es schon selbst gemerkt und korrigiert, Sie haben mich aber mit ihrem Hinweis in den Kommentaren knapp überholt. 
Ihrer Anmerkung zur Beweiswürdigung des Gerichts stimme ich zu. Das LG wird die Beweiswürdigung im Urteil mit Sicherheit mit großer Sorgfalt vornehmen. Der BGH überprüft ja wie gesagt nur auf Verfahrensmängel, z.B. abgelehnte Beweisanträge, und die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen - und auch diese nur eingeschränkt. BeckOK StPO, § 337 Rn. 88:
Mal sehen, ob die Revision darauf abstellt, das Gericht habe die Reichweite des § 184b Abs. 5 StGB rechtsfehlerhaft verkannt. Ich halte jedenfalls das, was ich bisher über die Urteilsbegründung gelesen habe, für nicht richtig: M.E. ist es durchaus möglich, dass ein Bundestagsabgeordneter sich Kinderpornos "in Erfüllung rechtmäßiger und dienstlicher Pflichten" anschaut, d.h. auch besitzt und evtl. verbreitet. Fraglich ist dann freilich das Beruhen.
Ihrer Anmerkung zur Beweiswürdigung des Gerichts stimme ich zu. Das LG wird die Beweiswürdigung im Urteil mit Sicherheit mit großer Sorgfalt vornehmen. Der BGH überprüft ja wie gesagt nur auf Verfahrensmängel, z.B. abgelehnte Beweisanträge, und die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen - und auch diese nur eingeschränkt. BeckOK StPO, § 337 Rn. 88:
Rechtsfehlerhaft und damit revisibel in diesem Sinne ist die Beweiswürdigung nur, wenn der Tatrichter den Maßstab für seine subjektive Überzeugung verkannt hat, oder wenn seine Überzeugung auf keiner tragfähigen Grundlage beruht, weil die Beweiswürdigung unklar, lückenhaft oder widersprüchlich ist, oder wenn sie mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht (stRspr, vgl BGH NJW 2008, 3580, 3584; [...]).
Mal sehen, ob die Revision darauf abstellt, das Gericht habe die Reichweite des § 184b Abs. 5 StGB rechtsfehlerhaft verkannt. Ich halte jedenfalls das, was ich bisher über die Urteilsbegründung gelesen habe, für nicht richtig: M.E. ist es durchaus möglich, dass ein Bundestagsabgeordneter sich Kinderpornos "in Erfüllung rechtmäßiger und dienstlicher Pflichten" anschaut, d.h. auch besitzt und evtl. verbreitet. Fraglich ist dann freilich das Beruhen.
BTW: Müsste es in der Überschrift nicht - abseits inhaltlicher Diskussionen - zumindest sprachlich korrekt heißen: "Rechtsirrtum oder Pädophilie"? Irgendwie klingt das jedenfalls krumm.
Statement von Tauss auf Tauss-Gezwitzscher (auszugsweise):
http://www.tauss-gezwitscher.de/?p=989
Das klingt deutlich anders als der ursprüngliche Tweet von Tauss: Dort war noch die Rede davon, das LG habe Tauss "bestätigt, kein sexuelles Interesse zu haben". Jetzt hat es nur noch "ausdrücklich ... kein ... sexuelles Interesse ... festgestellt.". Das hört sich für mich sehr danach an, als ob Tauss das Gericht die Frage nach dem sexuellen Interesse offen gelassen hat, allerdings ausdrücklich ausgeschlossen hat, Tauss habe als dienstlich motiviert, d.h. als Bundestagsabgeordneter gehandelt.
http://www.tauss-gezwitscher.de/?p=989
Es befriedigt mich jedoch dahingehend, als es mir in der Folge dann zwar eine schon in rechtlicher Hinsicht lediglich privat und somit als strafbar zu wertende Neugier unterstellt, aber ausdrücklich eben kein irgendwie geartetes persönliches, sexuelles Interesse an der Verschaffung oder dem Besitz kinderpornographischen Materials festgestellt hat. Diesbezüglich anderslautende Meldungen sind falsch.
Das klingt deutlich anders als der ursprüngliche Tweet von Tauss: Dort war noch die Rede davon, das LG habe Tauss "bestätigt, kein sexuelles Interesse zu haben". Jetzt hat es nur noch "ausdrücklich ... kein ... sexuelles Interesse ... festgestellt.". Das hört sich für mich sehr danach an, als ob Tauss das Gericht die Frage nach dem sexuellen Interesse offen gelassen hat, allerdings ausdrücklich ausgeschlossen hat, Tauss habe als dienstlich motiviert, d.h. als Bundestagsabgeordneter gehandelt.
@Thomas:
Naja, finde ich jetzt eher nicht. Die Überschrift ist quasi eine syntaktische Verkürzung von "Tauss - unterlag er einem Rechtsirrtum oder ist er ein Pädophiler?". Ich meine aber, man kann auch Überschriften ohnehin keine richtigen grammatikalischen Regeln anwenden.
Naja, finde ich jetzt eher nicht. Die Überschrift ist quasi eine syntaktische Verkürzung von "Tauss - unterlag er einem Rechtsirrtum oder ist er ein Pädophiler?". Ich meine aber, man kann auch Überschriften ohnehin keine richtigen grammatikalischen Regeln anwenden.
Das LG hat mittlerweile eine Pressemitteilung zu den Urteilsgründen veröffentlicht. Auszugsweise:
http://www.landgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1254838/index.html?ROOT=1160451
http://www.landgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1254838/index.html?ROOT=1160451
Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, - so die anfängliche Einlassung des Angeklagten - einen Kinderpornoring zu „sprengen“.
Darüber hinaus war die Kammer nach einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats „recherchiert“ hat, sondern aus privaten Gründen virtuell in der Kinderporno-Szene unterwegs war.
(...)
Die Kammer hat allerdings nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat; dies war für die Tatbestandsverwirklichung auch nicht erforderlich.
Gegen Urteile des Landgerichts (Strafkammer) ist in Strafsachen eine Berufung nicht statthaft. Siehe § 312 und § 333 StPO. Revision ist also die einzige Option die Tauss hat.
Ich frage mich, wo die Kammer den „durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis“ her hat. Der Wortlaut definiert gerade keinen Kreis von Personen, sondern eine Klasse von Handlungen.
Das folgt mE daraus, dass nicht irgendwelche rechtmäßigen Handlungen gemeint sind, sondern nur dienstliche, bzw. berufliche. Nicht jeder Beruf enthält aber die Pflicht, mit Kinderpornografie umzugehen. Das Gericht ging offenbar davon aus, dass der Beruf "Abgeordneter im Bundestag" eine solche Pflicht nicht enthält.
In diesem Grundsatz würde ich dem nicht folgen. Eher würde ich sagen, dass die Pflicht jedenfalls nicht das forderte, was Tauss mit der Kinderpornografie gemacht hat (sie verdeckt zu beschaffen und danach versteckt aufzubewahren).
In diesem Grundsatz würde ich dem nicht folgen. Eher würde ich sagen, dass die Pflicht jedenfalls nicht das forderte, was Tauss mit der Kinderpornografie gemacht hat (sie verdeckt zu beschaffen und danach versteckt aufzubewahren).
Ich habe zurzeit leider keinen Paragraphen in petto, aber vielleicht interessiert mein kritischer Bericht trotzdem 
Es ist kaum zu glauben, wie große Online-Magazine (wie z.B. focus-online) selbst nach dem gestrigen Tauss-Urteil weiterhin und gezielt negative Stimmung verbreiten und als Massenmedien weite Bevölkerungsschichten gefährlich beeinflussen.
Nein, nicht etwa über den Artikel selbst, jedoch sehr wirkungsvoll über Leserbriefe, von denen die Verlagsleitungen fast nur negative Aussagen zur Person Tauss zur Veröffentlichung frei geben. Für diese Zensur werden gebriefte Administratoren eingesetzt. Zwecks Überprüfung bitte jeweils die Leserbriefe querlesen:
http://www.focus.de/politik/deutschland/bewaehrungsstrafe-tauss-wegen-kinderpornos-verurteilt_aid_513184.html#comment
http://www.focus.de/politik/deutschland/bewaehrungsstrafe-piratenpartei-haelt-an-tauss-fest_aid_513285.html#comment
Mein nachfolgender focus-Leserbrief, der sicher nicht gegen die Nettiquette verstößt, wurde selbst mit leichten Änderungen drei x abgelehnt (wie letzte Woche ein anderer pro-Tauss Beitrag 5 x abgelehnt wurde). Hier der Beitrag:
Nachverurteilung durch erhoffte Piratenverbannung??
So wie die mediale Vorverurteilung von Tauss ein Jahr lang exzessiv betrieben wurde, so geht es nach Verkündung des Urteils heiter weiter.
Viele Leitmedien lassen nach wie vor nur negative Leserbriefe passieren, die jetzt überwiegend auch "Nachverurteilungen" zum Thema haben. Die Hetze ist offensichtlich noch nicht zu Ende...
----------------------------------------------------------
Der gute Draht zwischen Presse und Staatsanwaltschaft funktioniert vermutlich bis in alle Ewigkeit... Oder?
Wenn sich die Piratenpartei von gleichgeschalteten Medien, bzw. in diesem Fall auch von einer manipulierten Überzahl von Leserbriefen nicht täuschen lässt, so würde sie neben Rückgrat, Anstand und Stil auch einen klaren Überblick beweisen...
Welche Partei kann das heute schon von sich behaupten?
Es ist kaum zu glauben, wie große Online-Magazine (wie z.B. focus-online) selbst nach dem gestrigen Tauss-Urteil weiterhin und gezielt negative Stimmung verbreiten und als Massenmedien weite Bevölkerungsschichten gefährlich beeinflussen.
Nein, nicht etwa über den Artikel selbst, jedoch sehr wirkungsvoll über Leserbriefe, von denen die Verlagsleitungen fast nur negative Aussagen zur Person Tauss zur Veröffentlichung frei geben. Für diese Zensur werden gebriefte Administratoren eingesetzt. Zwecks Überprüfung bitte jeweils die Leserbriefe querlesen:
http://www.focus.de/politik/deutschland/bewaehrungsstrafe-tauss-wegen-kinderpornos-verurteilt_aid_513184.html#comment
http://www.focus.de/politik/deutschland/bewaehrungsstrafe-piratenpartei-haelt-an-tauss-fest_aid_513285.html#comment
Mein nachfolgender focus-Leserbrief, der sicher nicht gegen die Nettiquette verstößt, wurde selbst mit leichten Änderungen drei x abgelehnt (wie letzte Woche ein anderer pro-Tauss Beitrag 5 x abgelehnt wurde). Hier der Beitrag:
Nachverurteilung durch erhoffte Piratenverbannung??
So wie die mediale Vorverurteilung von Tauss ein Jahr lang exzessiv betrieben wurde, so geht es nach Verkündung des Urteils heiter weiter.
Viele Leitmedien lassen nach wie vor nur negative Leserbriefe passieren, die jetzt überwiegend auch "Nachverurteilungen" zum Thema haben. Die Hetze ist offensichtlich noch nicht zu Ende...
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Der gute Draht zwischen Presse und Staatsanwaltschaft funktioniert vermutlich bis in alle Ewigkeit... Oder?
Wenn sich die Piratenpartei von gleichgeschalteten Medien, bzw. in diesem Fall auch von einer manipulierten Überzahl von Leserbriefen nicht täuschen lässt, so würde sie neben Rückgrat, Anstand und Stil auch einen klaren Überblick beweisen...
Welche Partei kann das heute schon von sich behaupten?







Ich hatte mir ja eigentlich vorgenommen zu Jörg Tauss und seinem Prozess nichts zu schreiben. Aber das, was das Landgericht da als Urteil abgeliefert hat, finde schon etwas befremdlich. Was hätte man nicht alles Schreiben können zu dem P...
Aufgenommen: 28.05.2010, 22:10h
Jörg Tauss wurde wegen Besitzes von Kinderpornographie verurteilt: 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Eine schöne Zusammenfassung und Bewertung des Urteils (zumindest dessen was bisher bekannt ist) findet man bei Telemedicus: "Tauss - Rechtsirrtum
Aufgenommen: 31.05.2010, 05:05h