Google und die WLAN-Erfassung – Zweiter Akt
Sonntag, 16. Mai 2010, von Adrian Schneider
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Kommentare
Die Daten dürften doch personenbezogen sein - ausreichend für die Personenbezogenheit ist die Bestimmbarkeit. Denn Google speichert zu den Daten auch alle Daten zum Netzwerk. Außerdem verwendet Google die Daten zur Geolokalisierung. Das bedeutet, dass Google vermutlich sehr genau feststellen kann, zu welchem Gebäude ein WLAN gehört. Damit ist aber wenigstens bei Ein-Personen-Haushalten eine Personalisierung möglich. Bei Mehr-Personen-Haushalten müsste man noch weiter gucken, aber ich zuversichtlich, dass die Daten in einigen Fällen personenbeziehbar sind.
Wir hatten die Diskussion zum Personenbezug bei dem Artikel im September ja schon mal. Ich will ja auch gar nicht bestreiten, dass ein Personenbezug in einigen Fällen vorhanden ist. Was ich bezweifle ist, ob der Nachweis auch so konkret gelingt, dass es für ein Bußgeldverfahren reicht.
Zur politischen Dimension:
Ich halte es gleich aus mehreren Gesichtspunkten in solchen Fällen unsinnig, auf den Personenbezug abstellen zu müssen:
1. Das unbefugte Mitschneiden von Daten ist generell verwerflich. Das gebietet allein schon das Fernmeldegeheimnis. Das Datenschutzrecht greift an dieser Stelle zu kurz, wenn es nur auf solche Daten abstellt, die Personenbezug aufweisen. Es fallen dadurch viele Fälle durch die Maschen des Gesetzes und es ergeben sich unnötige Beweisprobleme.
2. In einem solchen Fall nur das Abfangen personenbezogener Daten gesetzlich zu erfassen, passt einfach nicht zu der Gefahrenlage. Wenn es tatsächlich gelingen sollte, Google das Erheben personenbezogener Daten nachzuweisen und ein Bußgeld verhängen könnte, wäre damit doch nur ein Teilaspekt dessen betraft, was man Google überhaupt vorwirft.
Wir werfen Google doch gar nicht primär vor, personenbezogene Daten aus dem Netzwerkverkehr gespeichert zu haben, sondern generell das Mitschneiden von Kommunikationsinhalten. Selbst wenn wir also das Datenschutzrecht in der Praxis anwenden, greift es schon inhaltlich zu kurz und erfasst den Vorgang gar nicht in seiner gesamten Tragweite.
3. Der Personenbezug hängt auch maßgeblich von zufälligen Begleitumständen ab. Es können nur solche Fälle erfasst werden, wo sich aus den willkürlichen Umständen ein Personenbezug ergibt. Zum Beispiel weil gerade kein anderes Haus in der Nähe war oder der Besitzer des WLANs zufällig in diesem Moment eine E-Mail über sein ungeschütztes WLAN verschickt hat, als das Google-Auto vorbei gefahren ist. Es ist in diesem Fall also einfach nicht sachgerecht, auf den Personenbezug abzustellen.
Deshalb meine ich, dass auch in diesem Fall das Datenschutzrecht mal wieder deutlich an seine Grenzen stößt.
Und noch ein Nebenaspekt:
Christoph Kappes hat mich bei Twitter noch auf § 89 TKG aufmerksam gemacht. Dort hat der Gesetzgeber das "Mithören" von Funkverkehr geregelt. Ich halte diese Vorschrift allerdings nicht für anwendbar. Denn von einem "Mithören" von "Nachrichten" kann hier nicht die Rede sein. Die Norm passt in dieser Form einfach nicht auf drahtlose Netzwerke und ist ganz offensichtlich für Sprechfunk konzipiert. Und da die Vorschrift eine Strafbarkeit nach sich zieht, kommt auch keine Analogie in Betracht.
Ich habe allerdings gerade keinen TKG-Kommentar zur Hand, in dem diese nicht ganz alltägliche Norm auch kommentiert wäre.
Zur politischen Dimension:
Ich halte es gleich aus mehreren Gesichtspunkten in solchen Fällen unsinnig, auf den Personenbezug abstellen zu müssen:
1. Das unbefugte Mitschneiden von Daten ist generell verwerflich. Das gebietet allein schon das Fernmeldegeheimnis. Das Datenschutzrecht greift an dieser Stelle zu kurz, wenn es nur auf solche Daten abstellt, die Personenbezug aufweisen. Es fallen dadurch viele Fälle durch die Maschen des Gesetzes und es ergeben sich unnötige Beweisprobleme.
2. In einem solchen Fall nur das Abfangen personenbezogener Daten gesetzlich zu erfassen, passt einfach nicht zu der Gefahrenlage. Wenn es tatsächlich gelingen sollte, Google das Erheben personenbezogener Daten nachzuweisen und ein Bußgeld verhängen könnte, wäre damit doch nur ein Teilaspekt dessen betraft, was man Google überhaupt vorwirft.
Wir werfen Google doch gar nicht primär vor, personenbezogene Daten aus dem Netzwerkverkehr gespeichert zu haben, sondern generell das Mitschneiden von Kommunikationsinhalten. Selbst wenn wir also das Datenschutzrecht in der Praxis anwenden, greift es schon inhaltlich zu kurz und erfasst den Vorgang gar nicht in seiner gesamten Tragweite.
3. Der Personenbezug hängt auch maßgeblich von zufälligen Begleitumständen ab. Es können nur solche Fälle erfasst werden, wo sich aus den willkürlichen Umständen ein Personenbezug ergibt. Zum Beispiel weil gerade kein anderes Haus in der Nähe war oder der Besitzer des WLANs zufällig in diesem Moment eine E-Mail über sein ungeschütztes WLAN verschickt hat, als das Google-Auto vorbei gefahren ist. Es ist in diesem Fall also einfach nicht sachgerecht, auf den Personenbezug abzustellen.
Deshalb meine ich, dass auch in diesem Fall das Datenschutzrecht mal wieder deutlich an seine Grenzen stößt.
Und noch ein Nebenaspekt:
Christoph Kappes hat mich bei Twitter noch auf § 89 TKG aufmerksam gemacht. Dort hat der Gesetzgeber das "Mithören" von Funkverkehr geregelt. Ich halte diese Vorschrift allerdings nicht für anwendbar. Denn von einem "Mithören" von "Nachrichten" kann hier nicht die Rede sein. Die Norm passt in dieser Form einfach nicht auf drahtlose Netzwerke und ist ganz offensichtlich für Sprechfunk konzipiert. Und da die Vorschrift eine Strafbarkeit nach sich zieht, kommt auch keine Analogie in Betracht.
Ich habe allerdings gerade keinen TKG-Kommentar zur Hand, in dem diese nicht ganz alltägliche Norm auch kommentiert wäre.
Ach Quatsch. Nicht September. Den Artikel im April meine ich natürlich (Link oben, der "erste Akt" quasi). Da war ich gedanklich meiner Zeit mal wieder ein halbes Jahr voraus.
Bei allen möglichen Strafvorschriften wird man vor allem den Vorsatz diskutieren müssen. Nach Googles Angaben war das Mitschneiden ja gar nicht gewollt. Und bis zur Revision aufgrund des Auskunftsersuchens der Aufsichtsbehörden will Google es auch gar nicht bemerkt haben.
Und auch bei § 202b StGB scheint die Lage nicht ganz eindeutig zu sein:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=398
"Eine Datenübertragung dürfte im Sinne des Gesetzesvorschlags als nichtöffentlich einzustufen sein, wenn sich das technische Verfahren zur Übertragung der Daten an ein bestimmtes Ziel zur Entgegennahme der Daten richtet, ohne dabei der Allgemeinheit einen freien Zugriff auf die Übertragung gewähren zu wollen.[26] Damit würde praktisch jede zielgerichtete Datenübertragung[27] im Internet von § 202b StGB n.F. geschützt. Eine solche Interpretation des Gesetzeswortlauts scheint gewollt; ein Streit hinsichtlich der Auslegung ist aber absehbar, denn die Art und Weise wie nichtöffentlich gesprochene Worte abgehört werden (§ 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB), lässt sich schlecht mit einer Datenfernübertragung vergleichen, bei der die Datenpakete ungeschützt mit 20 Hops[28] einmal um die Welt reisen."
Und auch bei § 202b StGB scheint die Lage nicht ganz eindeutig zu sein:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=398
"Eine Datenübertragung dürfte im Sinne des Gesetzesvorschlags als nichtöffentlich einzustufen sein, wenn sich das technische Verfahren zur Übertragung der Daten an ein bestimmtes Ziel zur Entgegennahme der Daten richtet, ohne dabei der Allgemeinheit einen freien Zugriff auf die Übertragung gewähren zu wollen.[26] Damit würde praktisch jede zielgerichtete Datenübertragung[27] im Internet von § 202b StGB n.F. geschützt. Eine solche Interpretation des Gesetzeswortlauts scheint gewollt; ein Streit hinsichtlich der Auslegung ist aber absehbar, denn die Art und Weise wie nichtöffentlich gesprochene Worte abgehört werden (§ 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB), lässt sich schlecht mit einer Datenfernübertragung vergleichen, bei der die Datenpakete ungeschützt mit 20 Hops[28] einmal um die Welt reisen."
Kristian Köhntopp
Wie man aus Versehen WLAN-Daten mitschneidet
http://blog.koehntopp.de/archives/2860-Wie-man-aus-Versehen-WLAN-Daten-mitschneidet.html
Wie man aus Versehen WLAN-Daten mitschneidet
http://blog.koehntopp.de/archives/2860-Wie-man-aus-Versehen-WLAN-Daten-mitschneidet.html
Warum merkt Google drei Jahre lang nicht, was da passiert?
Weil der Prozeß weitgehend automatisiert ist und niemand die Rohdaten angesehen hat, sondern alle Menschen mit den Daten beschäftigt waren, die aus der Verarbeitungs-Pipeline herausfallen, nachdem die Daten aus den Streetview-Cards aufbereitet worden sind. Erst die Nachfrage des Hamburger Datenschutzbeauftragten hat bewirkt, daß sich jemand einmal die gesamte Pipeline von vorne bis hinten angesehen hat und katalogisiert hat, was für Daten da eigentlich anfallen.
Dass es sich nur um Fragmente handelt, ist zwar richtig. Aber wenn man bedenkt, wie winzig eine Email ohne Anhang ist, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständige Emails dabei.
Selbst eine 10kB-Email überträgt man schon mit 11MBit in
Selbst eine 10kB-Email überträgt man schon mit 11MBit in
Dass es sich nur um Fragmente handelt, ist zwar richtig. Aber wenn man bedenkt, wie winzig eine Email ohne Anhang ist, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständige Emails dabei. Selbst eine 10kB-Email überträgt man schon mit 11MBit in
"...sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständige Emails dabei"
So sicher sehe ich das nicht. Denn Google wechselt nach eigenen Angaben fünf Mal pro Sekunde den Kanal. Die Wahrscheinlichkeit, genau in diesem Moment auf ein offenes WLAN mit dem richtigen Kanal zu treffen, wo jemand eine E-Mail verschickt, halte ich eher für sehr gering. Und neben dem eigentlichen Inhalt entsteht ja beim Versenden einer Mail auch eine ganze Menge Overhead Traffic durch Header und Kommunikation mit dem Mailserver.
So sicher sehe ich das nicht. Denn Google wechselt nach eigenen Angaben fünf Mal pro Sekunde den Kanal. Die Wahrscheinlichkeit, genau in diesem Moment auf ein offenes WLAN mit dem richtigen Kanal zu treffen, wo jemand eine E-Mail verschickt, halte ich eher für sehr gering. Und neben dem eigentlichen Inhalt entsteht ja beim Versenden einer Mail auch eine ganze Menge Overhead Traffic durch Header und Kommunikation mit dem Mailserver.






