Neuigkeiten beim JMStV
Freitag, 7. Mai 2010, von Simon Möller
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Kommentare
Vielen Dank für den Transparenz schaffenden Disclaimer am Ende. Vorbildlich!
Soweit ich das sehe, handelt es sich bei dem im Artikel genannten "neuen" JMStV-E um eine Vorlage für ein Landeskabinett. Soweit ich weiß, liegt es im individuellen Ermessen der einzelnen Staatskanzleien, wie die den Kabinettsvorlagen vorangestellten Begründungen formuliert werden. Es ist also wohl nicht so, dass es sich bei der hier im Artikel zitierten Begründung um "die" Begründung handelt. Vielmehr ist es eine Begründung (unter 16) aus der Staatskanzlei irgendeines Bundeslandes.
... und es ist vor allem auch nicht DIE Begründung zum JMStV - denn die wird ja hoffentlich ein paar (Dutzend) Seiten mehr haben.
Was die angezweifelte Freiwilligkeit angeht: Wie auch andernorts wird in diesem Artikel erneut übersehen, dass die Kennzeichnung als neue Möglichkeit hinzutritt, um entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte i.S.d. § 5 JMStV ÜBERHAUPT verbreiten zu dürfen, ohne sich anderer, nämlich meist untauglicher (Perso-Check, Wahl der Verbreitungszeit) Methoden bedienen zu müssen.
Wenn also jemand nun NEUERDINGS Erwachsenen-Inhalte gewissermaßen frei zugänglich halten kann, wird der mit einer Kennzeichnung verbundene Aufwand, so er denn Kosten verursacht, vom Anbieter lächelnd hingenommen werden; wer hingegen in Eigenregie ein privates Blog betriebt und darin nun unbedingt, sagen wir, Erotikinhalte anbieten will, der DARF dies zukünftig, wenn er kennzeichnet. Ist doch eine schöne Option. Warum ihm das Kosten verursachen sollte, ist mir nicht ganz klar.
Was die angezweifelte Freiwilligkeit angeht: Wie auch andernorts wird in diesem Artikel erneut übersehen, dass die Kennzeichnung als neue Möglichkeit hinzutritt, um entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte i.S.d. § 5 JMStV ÜBERHAUPT verbreiten zu dürfen, ohne sich anderer, nämlich meist untauglicher (Perso-Check, Wahl der Verbreitungszeit) Methoden bedienen zu müssen.
Wenn also jemand nun NEUERDINGS Erwachsenen-Inhalte gewissermaßen frei zugänglich halten kann, wird der mit einer Kennzeichnung verbundene Aufwand, so er denn Kosten verursacht, vom Anbieter lächelnd hingenommen werden; wer hingegen in Eigenregie ein privates Blog betriebt und darin nun unbedingt, sagen wir, Erotikinhalte anbieten will, der DARF dies zukünftig, wenn er kennzeichnet. Ist doch eine schöne Option. Warum ihm das Kosten verursachen sollte, ist mir nicht ganz klar.
Danke für die Hinweise erst mal. Vermutlich war das oben missverständlich. Ja, natürlich ist das oben nicht die offizielle Begründung des JMStV - die wird ja auch erst mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz formuliert. Wie sich aus dem PDF ergibt, geht es hier um die Begründung einer Beschlussvorlage für ein Kabinett. Wer die Begründung verfasst hat, weiß ich nicht - allerdings würde ich vermuten, dass dieses Dokument inhaltlich mit dem übereinstimmt, wie es auch in den anderen Ländern unterwegs ist. Genau sagen kann ich es allerdings nicht.
(Ich habe oben allerdings nicht von "der" Begründung gesprochen, sondern von "einer Begründung, die den Entwurf erklären soll".)
@Martin (FSM?):
Ich persönlich habe es nicht übersehen, aber vielleicht zu wenig herausgestellt. Sie schreiben richtig, worauf auch schon die HBI-Stellungnahme hingewiesen hat: Der neue JMStV ist an vielen Stellen liberaler als der alte. Insbesondere die Kennzeichnungspflicht per "Tagging" war als Dispens im alten Jugendmedienschutzrecht nicht vorgesehen.
Ich habe allerdings auch schon oben im Artikel darauf geantwortet: Der alte JMStV existierte zwar normativ, war allerdings weitgehend ohne Wirkung. Mit dem neuen JMStV wird sich das, meine ich, ändern.
Insofern gehe ich nicht davon aus, dass die Anbieter die Kennzeichnungspflicht lächelnd hinnehmen werden - sie empfinden sie realiter als Eingriff, auch wenn es sich normativ um eine Erleichterung handelt. Beispiel:
http://blog.df.eu/2010/04/30/jugendmedienschutz-staatsvertrag-ak-zensur-fragt-df-antwortet/
Ich bin nun auch kein Medienpädagoge, aber ich meine, dass "Erotikinhalte", die Sie oben ansprechen, üblicherweise in die Kategorie "Ab 16" fallen. Die Kennzeichnung über Tagging ist aber auch schon für alle Anbieter von Inhalten "Ab 12" die einzige Möglichkeit, der Jugendschutzpflicht nachzukommen. Wir reden hier also von anderen Inhalten, z.B. Videos, Browser-Games, expliziter Sprache in Blogeinträgen. Um das noch etwas zu illustrieren: Der Film "KeinOhrhasen" war z.B. "Ab 12":
http://www.telemedicus.info/article/635-KEINOHRHASEN-FSK-stuft-Altersfreigabe-hoch.html
Inhalte dieser Art kommen in einem WWW, in dem sich Erwachsene bewegen und über Erwachsenenthemen austauschen, ständig vor. (Man denke nur z.B. an Nerdcore und Renes Begeisterung für Steampunk-Art und Zombies. Oder an die Rants von Don Alphonso in der Blogbar. Oder an diverse Nabelschau-Einträge von Malte Welding. Und und und.)
(Ich habe oben allerdings nicht von "der" Begründung gesprochen, sondern von "einer Begründung, die den Entwurf erklären soll".)
@Martin (FSM?):
Ich persönlich habe es nicht übersehen, aber vielleicht zu wenig herausgestellt. Sie schreiben richtig, worauf auch schon die HBI-Stellungnahme hingewiesen hat: Der neue JMStV ist an vielen Stellen liberaler als der alte. Insbesondere die Kennzeichnungspflicht per "Tagging" war als Dispens im alten Jugendmedienschutzrecht nicht vorgesehen.
Ich habe allerdings auch schon oben im Artikel darauf geantwortet: Der alte JMStV existierte zwar normativ, war allerdings weitgehend ohne Wirkung. Mit dem neuen JMStV wird sich das, meine ich, ändern.
Insofern gehe ich nicht davon aus, dass die Anbieter die Kennzeichnungspflicht lächelnd hinnehmen werden - sie empfinden sie realiter als Eingriff, auch wenn es sich normativ um eine Erleichterung handelt. Beispiel:
http://blog.df.eu/2010/04/30/jugendmedienschutz-staatsvertrag-ak-zensur-fragt-df-antwortet/
Ich bin nun auch kein Medienpädagoge, aber ich meine, dass "Erotikinhalte", die Sie oben ansprechen, üblicherweise in die Kategorie "Ab 16" fallen. Die Kennzeichnung über Tagging ist aber auch schon für alle Anbieter von Inhalten "Ab 12" die einzige Möglichkeit, der Jugendschutzpflicht nachzukommen. Wir reden hier also von anderen Inhalten, z.B. Videos, Browser-Games, expliziter Sprache in Blogeinträgen. Um das noch etwas zu illustrieren: Der Film "KeinOhrhasen" war z.B. "Ab 12":
http://www.telemedicus.info/article/635-KEINOHRHASEN-FSK-stuft-Altersfreigabe-hoch.html
Inhalte dieser Art kommen in einem WWW, in dem sich Erwachsene bewegen und über Erwachsenenthemen austauschen, ständig vor. (Man denke nur z.B. an Nerdcore und Renes Begeisterung für Steampunk-Art und Zombies. Oder an die Rants von Don Alphonso in der Blogbar. Oder an diverse Nabelschau-Einträge von Malte Welding. Und und und.)
@Simon:
Nach mir aus Staatskanzleien vorliegenden Informationen unterscheiden sich die den Kabinettsvorlagen jeweils vorangstellten Begründungen doch recht erheblich, je nach Bundesland. Dort verfassen die jeweiligen Referenten in den Staatskanzleien eigenverantwortlich diese Zeilen.
@Martin:
Nach den Erfahrungen in der Vergangenheit sollte man nicht allzu hohe Anforderungen an Umfang und Tiefe der Gesetzesbegründung stellen. Die bisherigen Rundfunkänderungsstaatsverträge haben jedenfalls nicht durch durchweg umfassende Begründungen geglänzt.
Nach mir aus Staatskanzleien vorliegenden Informationen unterscheiden sich die den Kabinettsvorlagen jeweils vorangstellten Begründungen doch recht erheblich, je nach Bundesland. Dort verfassen die jeweiligen Referenten in den Staatskanzleien eigenverantwortlich diese Zeilen.
@Martin:
Nach den Erfahrungen in der Vergangenheit sollte man nicht allzu hohe Anforderungen an Umfang und Tiefe der Gesetzesbegründung stellen. Die bisherigen Rundfunkänderungsstaatsverträge haben jedenfalls nicht durch durchweg umfassende Begründungen geglänzt.






