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Florian Geyer, LL.M., hat in der aktuellen ProMedia einen Artikel veröffentlicht, in dem er sich mit dem JMStV-Entwurf auseinandersetzt. Der Artikel hat einen etwas anderen Fokus als meine Besprechung auf Telemedicus und ist gerade auch deshalb lesenswert.

Geyer vertritt in dem Aufsatz die Auffassung, der Entwurf würde eine Prüfungspflicht für Plattformanbieter konstituieren, die im Widerspruch zu § 10 TMG wäre. In diesem Punkt vertrete ich eine andere Auffassung: Weil die Pflicht nicht zwingend formuliert ist, sondern lediglich dazu führt, dass den Web2.0-Anbietern eine Privilegierung verloren geht, sehe ich keinen Verstoß gegen das TMG oder die dahinterliegende E-Commerce-Richtlinie. Allerdings meine ich, dass es praktisch trotzdem auf eine Prüfungspflicht hinauslaufen wird.

Der Artikel als PDF.

Was bringt der neue JMStV - Artikel auf Telemedicus.

(via)

Kommentare

* McDigit_ 06.05.2010 15:58
Hallo Herr Simon,

ich gebe Ihnen Recht, dass der Aufsatz von Herrn Geyer an dieser Stelle unzutreffend ist. Dies ist bedauerlich, ist es doch gerade dieser Punkt, der die Netzgemeinde derzeit erregt. Zum anderen ist der Gesetzeswortlaut an dieser Stelle aus meiner Sicht eindeutig.

Was Ihre Befürchtung hinsichtlich einer faktischen Prüfpflicht angeht, bitte ich darum, dass zukünftige Szenario einmal im Kopf durchzuspielen. Zunächst einmal muss sich der Anbieter die Frage stellen, ob er von durch Eltern entsprechend mit Jugendschutzsoftware versehenen Rechnern gesehen werden möchte. Es geht hier also um Eltern, die bewusst die Rechner ihrer Kinder mit einer solchen Software ausstatten; nicht um den ganzen Rest. Den Glaube, dass sich eine solche Software dennoch auf derart viele Rechner verteilt, dass dies eine Gefahr für das Internet bedeutet, vermag ich bei allem Verständnis nicht zu teilen.
Soweit also der Anbieter sagt "Ja, ich möchte dass ein Rechner, auf dem eine nutzerautonome Software zum Schutze von Kindern installiert wurde, gesehen werden." hat er die Möglichkeit, sich einem Kodex zu unterwerfen. D.h., er muss bestimmte Standards einhalten, d.h. z.B. eine Meldefunktion für die User beim Auftauchen unerwünschter Inhalte bereit halten. Hier wird wohl vom Gesetz auf den FSM Kodex Bezug genommen, den Sie unter http://www.fsm.de/inhalt.doc/VK_Social_Networks.pdf finden. Hält er sich an diese Standards, kommt er um die Kennzeichnung einzelner Inhalte sogar herum, wird aber trotzdem auf einem geschützten Rechner angezeigt. Insofern ergibt sich eine "Prüfpficht" selbst dann nicht zwingend, wenn der Plattformanbieter kennzeichnen möchte, da die Möglichkeit über das Einhalten bestimmter Standards offen steht.

Möchte er auch dies nicht, warum auch immer, muss er in der Tat seine Inhalte prüfen, um sie zu kennzeichnenen. D.h. er muss es dann tun, wenn er auf Rechnern, die von Eltern bewusst für einen Schutz ihrer Kinder eingerichtet sind , angezeigt werden möchte. Dabei bleibt auch zu vermuten, dass derartige Programme sogar die Option bieten werden, ob nicht klassifizierte Inhalte angezeigt werden, oder nicht.

Nach alldem gestatte ich mir die Frage, wie man auf anderem, liberalerem Weg einen solchen Schutz bewerkstelligen möchte. Wenn man eine solche Software gar nicht erst haben will, dann ist das ein vertretbarer Standpunkt. Ich persönlich halte es für sinnvoll, Eltern so etwas anzubieten.
Gleichsam ist es mir ein Rätsel, wie man hieraus das Szenario ableitet, dass derartige Plattformen plötzlich Probleme kriegen, weil sie "herausgefiltert" werden. Die gesamte Erwachsenenwelt wird ein solches Programm für die von Ihnen genutzten Rechner nicht installieren bzw. aktivieren - sie müssen es ja auch nicht. Viele Erwachsene werden dies auch für die Rechner ihrer Kinder nicht tun.

Insofern verstehe ich die Aufregung nach wie vor nicht.

Viele Grüße.
* Simon Möller 06.05.2010 20:20
Web2.0-Medien sind grundsätzlich verpflichtet, sich an die Jugendschutz-Pflicht zu halten. Die einzig praktikable Lösung dazu ist das Tagging entsprechend einer Altersstufe.

In diesem Zusammenhang meine ich, dass die großen Web2.0-Anbieter schon aus Prestigegründen keinen "Ab 18"-Sticker auf ihre Seite machen möchten. Ganz unabhängig davon, ob dies tatsächlich irgendwelche relevanten Nutzergruppen ausschließt (ich denke eher nicht).

Insofern: Faktische Prüfpflicht. In dieser Hinsicht wäre aber abzuwarten, wie sich die kleinen und großen Anbieter von user generated content noch verhalten werden.
* McDigit_ 06.05.2010 21:33
Hallo Herr Möller (entschuldigen Sie das Herr Simon),

Web2.0-Medien sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Inhalte Dritter zu taggen oder sonst eine Alternative des §5 JMStV-E diesbezüglich zu verwirklichen (Sendezeit, technische Mittel, etc.). Sie sind nach dem TMG erst nach Kenntnis verantwortlich. Das ist und bleibt so. Hier liegt ein grundsätzliches Missverständnis vor. Inhalte Dritter muss ein Plattformanbieter weder kontrollieren, noch entfernen, noch mit einem technischen Mittel, einer Sendezeit oder einem Tagging versehen. Er muss nur handeln, wenn er Kenntnis hat (§10 TMG). Er KANN taggen/kennzeichnen, wenn er möchte, und zwar nach den im vorigen Eintrag beschriebenen Möglichkeiten.
* Simon Möller 06.05.2010 21:48
Was meinen Sie mit "Inhalte Dritter"? Ich rede von Inhalten, die in die eigene Webseite eingebunden sind, auf den eigenen Servern liegen, aber eben - weil die "Autoren" Dritte sind - nicht vollständig präventiv kontrolliert werden können. So wäre die Sachlage in einem Weblog mit Kommentarspalte, einem Videportal, einem Forum oder einen Social Network.

Als Betreiber des Forums, Social Networks etc. ist man Anbieter i.S.d. TMG und insofern auch verantwortlich dafür, die Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV zu erfüllen. Das geht (praktisch) nur über Tagging nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV-E.

Entscheidet sich der Betreiber für die praktisch einzig mögliche Variante des Taggins, muss er das entsprechend einer Altersstufe tun. Weil regelmäßig auf solchen Portalen irgendwo "Ab 18"-Inhalte durchrutschen, muss er auch als "Ab 18" taggen - oder er sucht sich die Privilegierung des § 5 Abs. 3 JMStV. Dann muss er aber prüfen.
* McDigit_ 07.05.2010 09:15
Lieber Herr Möller,

ich verweise auf meinen vorigen Kommentar und betone nochmals, dass Sie die Sache hier leider nicht ganz richtig einschätzen. Dies werden Ihnen einschlägige TMG und JMStV-Kommentare bestätigen. Im übrigen ist mir bewusst, wovon ich spreche, wenn ich von "Inhalten Dritter" rede, nämlich genau das, was auch Sie meinen. "Inhalte Dritter" ist ein Begriff, der in diesem Zusammenhang üblich ist. Hier ist nach §10 TMG eine Haftung erst nach Kenntnis gegeben - dies ist bei den von Ihnen genannten Beispielen typischerweise der Fall, etwa bei Kommentaren oder von Nutzern eingestellten Videos. Hierfür ist, noch einmal, der Anbieter erst nach Kenntnis haftbar, s. TMG. Prüfen Sie dies gerne in der einschlägigen Rechtsliteratur.

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