Der Hamburger Entwurf zum Street View-Gesetz im Detail
Dienstag, 4. Mai 2010, von Tobias Kläner
Kommentare
Ist die Formulierung "Überwindung blickschützender Vorrichtungen" brauchbar?
Ist ein Stab mit der Höhe von 2.30 m eine "Überwindung"?
Das Fotografieren vom Balkon gegenüber?
Nach meiner Etymologie meint "überwinden" das Besteigen der Vorrichtung, s. "überqueren". "Überwindung" ist nicht gegeben, wenn etwas vier Meter vom Überwundenen entfernt ist. Vielleicht meint der Bürgermeister "umgehen"?
Ist ein Stab mit der Höhe von 2.30 m eine "Überwindung"?
Das Fotografieren vom Balkon gegenüber?
Nach meiner Etymologie meint "überwinden" das Besteigen der Vorrichtung, s. "überqueren". "Überwindung" ist nicht gegeben, wenn etwas vier Meter vom Überwundenen entfernt ist. Vielleicht meint der Bürgermeister "umgehen"?
Ich möchte hinzufügen, dass das Gesetz nicht nur Google trifft. Auch andere Anbieter sind betroffen, z.B. Bilderbuch Köln, Sightwalk, time-o-rama.com
Peter Debik von time-o-rama.com bringt in einem Interview ein paar ziemlich gute Argumente, warum der Gesetzentwurf seiner Meinung nach das Ziel verfehlt. Text hier:
http://casudo.de/2010/05/03/street-view-beschraenkung-interview-peter-debik-ueber-die-auswirkungen/
Auch die beiden Kommentare unter dem Interview lesen, da stehen noch mehr interessante Gedanken drin.
Peter Debik von time-o-rama.com bringt in einem Interview ein paar ziemlich gute Argumente, warum der Gesetzentwurf seiner Meinung nach das Ziel verfehlt. Text hier:
http://casudo.de/2010/05/03/street-view-beschraenkung-interview-peter-debik-ueber-die-auswirkungen/
Auch die beiden Kommentare unter dem Interview lesen, da stehen noch mehr interessante Gedanken drin.
Dass der Entwurf aus Hamburg kommt, muss kein Zufall sein. Zum einen sitzt dort Till Steffen, Justizsenator und offenbar ganz bewandert, was neue Medien angeht:
http://www.telemedicus.info/article/1680-Die-Hamburger-Vorschlaege-zum-Urheberrecht-im-Detail.html
Und zum anderen beseitigt der Entwurf ja grundlegend die Rechtsunsicherheit bezüglich Street View - und zwar auch zugunsten Google. Denn deren Geschäftsmodell bleibt ja zulässig. Das unterscheidet die Hamburger Initiative deutlich von dem, was aktuell aus Berlin zu hören ist:
http://www.telemedicus.info/article/1717-Google-und-die-WLAN-Erfassung.html
Man könnte das Gesetz also auch als den Versuch verstehen, Google Street View nachträglich zu legalisieren.
Insgesamt finde ich es jedenfalls mehr als begrüßenswert, wenn Politiker angesichts der Komplexität mancher Fragen im Internetrecht nicht einfach kapitulieren, sondern gesetzliche - durchaus auch politisch veranlasste - Lösungen finden.
http://www.telemedicus.info/article/1680-Die-Hamburger-Vorschlaege-zum-Urheberrecht-im-Detail.html
Und zum anderen beseitigt der Entwurf ja grundlegend die Rechtsunsicherheit bezüglich Street View - und zwar auch zugunsten Google. Denn deren Geschäftsmodell bleibt ja zulässig. Das unterscheidet die Hamburger Initiative deutlich von dem, was aktuell aus Berlin zu hören ist:
http://www.telemedicus.info/article/1717-Google-und-die-WLAN-Erfassung.html
Man könnte das Gesetz also auch als den Versuch verstehen, Google Street View nachträglich zu legalisieren.
Insgesamt finde ich es jedenfalls mehr als begrüßenswert, wenn Politiker angesichts der Komplexität mancher Fragen im Internetrecht nicht einfach kapitulieren, sondern gesetzliche - durchaus auch politisch veranlasste - Lösungen finden.
Es ist eben die Frage, ob Google Blickschutz "überwindet". Wenn nein, ist der Gesetzesentwurf eine moderate Regelung zugunsten von Google - zum von Google akzeptierten Widerspruchsrecht kommen nur Anmeldepflicht und Informationspflicht hinzu.
Problem ist die Systematik: Bilder als personenbezogene Daten und die Konsequenzen für andere Unternehmen und Journalisten. Auch diese nehmen ja digital auf, speichern und veröffentlichen.
Problem ist die Systematik: Bilder als personenbezogene Daten und die Konsequenzen für andere Unternehmen und Journalisten. Auch diese nehmen ja digital auf, speichern und veröffentlichen.
Von der Idee her gut.
Trägt aber auch dazu bei, dass BDSG noch unübersichtlicher zu machen.
Erlaubt sei noch ein kurzer Hinweis auf § 59 Abs. 1 UrhG, dessen Schrankenregelung nebenbei durch das geplante Recht für Mieter und Hauseigentümer, der Darstellung der Ansicht ihres Hauses jederzeit widersprechen zu dürfen, indirekt geschwächt wird.
Aus dem UrhG:
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Trägt aber auch dazu bei, dass BDSG noch unübersichtlicher zu machen.
Erlaubt sei noch ein kurzer Hinweis auf § 59 Abs. 1 UrhG, dessen Schrankenregelung nebenbei durch das geplante Recht für Mieter und Hauseigentümer, der Darstellung der Ansicht ihres Hauses jederzeit widersprechen zu dürfen, indirekt geschwächt wird.
Aus dem UrhG:
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Analoge Vorschrift im KUG: § 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Das Problem ist, dass es eine Spezialgesetzgebung ist. Hier hätte man eher eine Verallgemeinerung erwartet, die massenhafte systematische Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Veröffentlichung von jeglichen Arten von Daten mit (auch mittelbarem) Personenbezug (also nicht nur Strassenansichten) von individuellen Einzelfällen sinnvoll abgrenzt. Die Panoramafreiheit ist ja an sich gut und richtig.
Beispielsweise wäre es genauso fragwürdig, wenn von einem Aufzug oder einer Versammlung systematisch, massenhaft und mit Georeferenzierung Fotos der Teilnehmer gemacht würden.
Beispielsweise wäre es genauso fragwürdig, wenn von einem Aufzug oder einer Versammlung systematisch, massenhaft und mit Georeferenzierung Fotos der Teilnehmer gemacht würden.







Wie letzte Woche berichtet, wurde Google nicht nur zum Staatsfeind Nr. 1 auserkohren, sondern es soll diesem Unternehmen sogar eine ganze Gesetzesänderung des BDSG gewidmet werden. Auf telemedicus.info werden die vom Hamburger Justizsenator vorges...
Aufgenommen: 05.05.2010, 11:11h
Aufgenommen: 09.07.2010, 10:10h