OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für seine Nutzer
Samstag, 1. Mai 2010, von Adrian Schneider
Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag
Keine Trackbacks
Kommentare
Die Einschätzung, wonach das OLG Düsseldorf dem OLG Hamburg wenig entgegenzusetzen hätte, teile ich nicht.
Denn die Entscheidung des OLG Hamburg fußt auf der nicht belegten These, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare von vornherein auf Urheberrechtsverletzungen angelegt sei, weshalb ein strenger Haftungsmaßstab gerechtfertigt sei.
Diese These belegt das OLG Hamburg nicht, weshalb man sämtliche anschließenden Schlussfolgerungen in Frage stellen kann. Die Prämisse des OLG Hamburg findet ich in etwa so überzeugend wie die Aussage, das Web-Hosting allgemein würde Urheberrechtsverletzungen begünstigen.
Das OLG Düsseldorf überzeugt m.E. aber zumindest mit einem rechtlichen Argument. Nämlich, dass der bloße Upload auf Server von Rapidshare - anders als in den Fällen des Filesharing mittels P2P-Netzen - noch nicht ohne weiteres eine Urheberrechtsverletzung darstellt, weshalb man auch nicht einfach hergehen und mit gerichtlichen Verboten bereits den Upload verbieten kann. Und mit diesem Argument hat sich das OLG Hamburg überhaupt nicht befasst.
Denn die Entscheidung des OLG Hamburg fußt auf der nicht belegten These, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare von vornherein auf Urheberrechtsverletzungen angelegt sei, weshalb ein strenger Haftungsmaßstab gerechtfertigt sei.
Diese These belegt das OLG Hamburg nicht, weshalb man sämtliche anschließenden Schlussfolgerungen in Frage stellen kann. Die Prämisse des OLG Hamburg findet ich in etwa so überzeugend wie die Aussage, das Web-Hosting allgemein würde Urheberrechtsverletzungen begünstigen.
Das OLG Düsseldorf überzeugt m.E. aber zumindest mit einem rechtlichen Argument. Nämlich, dass der bloße Upload auf Server von Rapidshare - anders als in den Fällen des Filesharing mittels P2P-Netzen - noch nicht ohne weiteres eine Urheberrechtsverletzung darstellt, weshalb man auch nicht einfach hergehen und mit gerichtlichen Verboten bereits den Upload verbieten kann. Und mit diesem Argument hat sich das OLG Hamburg überhaupt nicht befasst.
Ich will damit ja auch gar nicht sagen, dass das OLG Hamburg besonders überzeugende Argumente vorbringt. Ich meine aber schon, dass es sich deutlich tiefgehender mit dem Fall befasst hat - auch wenn es dabei aus meiner Sicht nicht zu den richtigen Schlüssen gelangt ist.
Ich finde die Argumente des OLG Düsseldorf an vielen Stellen sehr oberflächlich.
Ja, das Argument finde ich an sich auch sehr gut. Aber das Gericht bringt es m.E. an der falschen Stelle. Nämlich erst beim Antrag zu c) ganz am Ende in zwei Sätzen. Insgesamt habe ich etwas den Eindruck, dass sich das Gericht bei der Störerhaftung zu sehr an den technischen Details aufhält und die eigentlich wichtigen Argumente eher am Rand bringt.
Dabei zeigt sich bei Rapidshare ein ziemliches Dilemma des Internetrechts:
Wenn man im Fall von Rapidshare keine Haftung des Intermediärs konstruieren kann, sind die Rechteinhaber weitestgehend schutzlos gestellt. Denn weder die Uploader, noch die Betreiber der Linksites sind in aller Regel greifbar.
Gleichzeitig ist die Nutzung von Rapidshare im Grundsatz nur eine völlig rechtmäßige Ausübung des Rechts auf Privatkopie. Eine strenge Haftung von Rapishare würde deshalb auch zu massiven Kollateralschäden führen. Ich wäre zum Beispiel tatsächlich persönlich betroffen, weil ich einige Sicherungskopien meiner Daten und auch meiner Software dort verschlüsselt gespeichert habe.
Im Moment haben wir die Situation, dass das OLG Hamburg nur die Schutzlosigkeit der Rechteinhaber sieht und das OLG Düsseldorf nur die Kollateralschäden. Was mir fehlt, ist ein Mittelweg.
Ich finde die Argumente des OLG Düsseldorf an vielen Stellen sehr oberflächlich.
Das OLG Düsseldorf überzeugt m.E. aber zumindest mit einem rechtlichen Argument. Nämlich, dass der bloße Upload auf Server von Rapidshare - anders als in den Fällen des Filesharing mittels P2P-Netzen - noch nicht ohne weiteres eine Urheberrechtsverletzung darstellt...
Ja, das Argument finde ich an sich auch sehr gut. Aber das Gericht bringt es m.E. an der falschen Stelle. Nämlich erst beim Antrag zu c) ganz am Ende in zwei Sätzen. Insgesamt habe ich etwas den Eindruck, dass sich das Gericht bei der Störerhaftung zu sehr an den technischen Details aufhält und die eigentlich wichtigen Argumente eher am Rand bringt.
Dabei zeigt sich bei Rapidshare ein ziemliches Dilemma des Internetrechts:
Wenn man im Fall von Rapidshare keine Haftung des Intermediärs konstruieren kann, sind die Rechteinhaber weitestgehend schutzlos gestellt. Denn weder die Uploader, noch die Betreiber der Linksites sind in aller Regel greifbar.
Gleichzeitig ist die Nutzung von Rapidshare im Grundsatz nur eine völlig rechtmäßige Ausübung des Rechts auf Privatkopie. Eine strenge Haftung von Rapishare würde deshalb auch zu massiven Kollateralschäden führen. Ich wäre zum Beispiel tatsächlich persönlich betroffen, weil ich einige Sicherungskopien meiner Daten und auch meiner Software dort verschlüsselt gespeichert habe.
Im Moment haben wir die Situation, dass das OLG Hamburg nur die Schutzlosigkeit der Rechteinhaber sieht und das OLG Düsseldorf nur die Kollateralschäden. Was mir fehlt, ist ein Mittelweg.
Ich glaube, Herr Schneider sieht da etwas falsch. Das Düsseldorfer Verfahren war ein Verfügungsverfahren; da kann man nicht so ausführlich argumentieren wie die Hamburger in einem Hauptsacheverfahren. Das Hamburger Urteil hat ohnehin Überlänge (wirkt fast wie eine Doktorarbeit); das war übertrieben und zeigt die Angst der Hamburger Richter vor Schelte.
Ich finde, Düsseldorf hat recht - und ich bewundere auch den Mut der Richter. Die Ideen im Urteil sind innovativ und haben Konsequenzen weit über Rapidshare hinaus.
Ich finde, Düsseldorf hat recht - und ich bewundere auch den Mut der Richter. Die Ideen im Urteil sind innovativ und haben Konsequenzen weit über Rapidshare hinaus.
@Willi: Sie haben natürlich recht, es handelte sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Das ist mir in der Tat durch die Lappen gegangen, danke für den Hinweis.
Naja es war sicherlich ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Aber das Urteil (!) liest sich für mich zumindest so, als habe es eine mündliche Verhandlung gegeben. Insofern ist vorliegend jedenfalls wohl nicht unbedingt von einem "typischen" Eilverfahren auszugehenen.
Wenn im Verfügungsverfahren durch Urteil entschieden wird, hat zwingend eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Siehe §§ 922 Abs. 1, 925 Abs. 1 ZPO.
@Stadler: Danke für den Hinweis. So hatte ich es auch in Erinnerung. Aber in Ermangelung von fundiertem Prozessrechtswissen, war ich mir da spontan nicht ganz sicher.
Sie haben in ihrem Artikel einen entscheidenden Teil des Urteils vergessen.
Nämlich das selbst wenn es RapidShare technisch möglich wäre das hochladen entsprechender Filmtitel zu unterbinden dies ein unzulässiges Verbot der Privatkopie darstellen würde, die dem Kunden nach §53 UrhG zusteht.
" Allerdings kommt man dann in weitere Schwierigkeiten, da das Abspeichern von Filmmaterial durch die Nutzer der streitgegenständlichen Dienste durchaus den Bereich der Privatkopierfreiheit berühren kann. Nach § 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz ist es niemandem verwehrt, einer rechtmäßig erworbenen Filmkopie auf externen Servern zu privaten Zwecken zu speichern. Er darf dann aber seinerseits nicht den entsprechenden „Standort” in der Öffentlichkeit preisgeben. Diese Entscheidung wird aber seinerseits nicht von der Antragsgegnerin beeinflusst oder gesteuert."
Nämlich das selbst wenn es RapidShare technisch möglich wäre das hochladen entsprechender Filmtitel zu unterbinden dies ein unzulässiges Verbot der Privatkopie darstellen würde, die dem Kunden nach §53 UrhG zusteht.
" Allerdings kommt man dann in weitere Schwierigkeiten, da das Abspeichern von Filmmaterial durch die Nutzer der streitgegenständlichen Dienste durchaus den Bereich der Privatkopierfreiheit berühren kann. Nach § 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz ist es niemandem verwehrt, einer rechtmäßig erworbenen Filmkopie auf externen Servern zu privaten Zwecken zu speichern. Er darf dann aber seinerseits nicht den entsprechenden „Standort” in der Öffentlichkeit preisgeben. Diese Entscheidung wird aber seinerseits nicht von der Antragsgegnerin beeinflusst oder gesteuert."
@Henry Meder:
Wirklich "entscheidend" war die genannte Passage sicher nicht, allenfalls eine interessante, aber wenig elaboriert Gedankenspielerei am Rande. Schon die von Ihnen verwendetet Terminologie "Verbot der Privatkopie" ist schief, da es sich bei der Privatkopieschranke um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der alleinigen Verwertungsmöglichkeit durch den Urheber handelt. Daneben ist zu bemerken, dass die Möglichkeiten, die Rapidshare seinen Nutzern einräumt. bei weitem über das hinausgehen, was vom § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt ist. Hier wäre es sicherlich zu diskutieren, ob Rapidshare nicht zumutbar wäre, weiter gehende Vorkehrungen zu treffen, damit sich seine Nutzer im Rahmen der Privatkopieschranke halten.
Wirklich "entscheidend" war die genannte Passage sicher nicht, allenfalls eine interessante, aber wenig elaboriert Gedankenspielerei am Rande. Schon die von Ihnen verwendetet Terminologie "Verbot der Privatkopie" ist schief, da es sich bei der Privatkopieschranke um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der alleinigen Verwertungsmöglichkeit durch den Urheber handelt. Daneben ist zu bemerken, dass die Möglichkeiten, die Rapidshare seinen Nutzern einräumt. bei weitem über das hinausgehen, was vom § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt ist. Hier wäre es sicherlich zu diskutieren, ob Rapidshare nicht zumutbar wäre, weiter gehende Vorkehrungen zu treffen, damit sich seine Nutzer im Rahmen der Privatkopieschranke halten.






