Besonderen Wert wurde auf eine Anpassung an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft gelegt. So bemüht sich der Entwurf um „an optimal balance between protecting the interests of authors and right holders in their works and securing the freedom to access, build upon and use these works”. Eine zusätzliche Herausforderung bestand darin, das kontinentaleuropäische Urheberrechtsverständnis mit dem anglo-amerikanischen Copyright-Model unter einen Hut zu bringen.
Herausgekommen ist ein ausgesprochen knapper Entwurf von 28 Artikeln, gegliedert in die fünf Kapitel:
1. Werke
2. Rechteinhaber
3. Persönlichkeitsrechte
4. Verwertungsrechte
5. Schranken
Vor allem in dieser Kürze unterscheidet er sich etwa vom bestehenden deutschen UrhG mit ca. 200 Paragraphen. Interessant ist insbesondere die starke Gewichtung der Schranken; so soll das Urheberrecht beispielsweise ganz allgemein zugunsten von „freedom of expression and information” eingeschränkt werden können. Diese Schwerpunktsetzung wird auch im letzten Artikel deutlich, der der Verwendung von technischen Schutzmaßnahmen gewisse Grenzen zieht:
„Art. 5.8 – Limitations prevailing over technical measures
In cases where the use of copyright protected works is controlled by technical measures, the rightholder shall have an obligation to make available means of benefiting from the uses mentioned in articles 5.1 through 5.5 with the exception of art. 5.3(2)(a), on condition that
(a) the beneficiary of the limitation has lawful access to the protected work,
(b) the use of the work is not possible to the extent necessary to benefit from the limitation concerned, and
(c) the rightholder is not prevented from adopting adequate measures regarding the number of reproductions that can be made.”
Die Wissenschaftler machen nämlich in der Einleitung sowie in einer Fußnote deutlich, dass sie sich in dem Entwurf ausdrücklich nicht mit technischen Schutzmaßnahme beschäftigen wollten. Diese Klarstellung im Rahmen der Schranken erschien ihnen wohl doch angebracht.
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Der Entwurf als PDF.
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