Gleichzeitig stellte das OLG Hamburg aber auch klar, dass die reine Behauptung einer Rechtsverletzung nicht ausreicht:
„Da das Hosting von Internetseiten dem freien Austausch von Informationen dient und damit den Schutz des Art. 5 Abs.1 GG genießt, kann jedoch von dem Host-Provider nicht erwartet werden, dass er auf jede schlichte Beanstandung hin unverzüglich einschreitet. Der freie Fluss von Informationen würde nämlich erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden, wenn er nicht Gefahr laufen möchte, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.”
Die Entscheidung Az. 7 U 70/09 vom 2. März 2010 im Volltext.

P.S: Habe den einen Kommentar gelöscht und die Formatierung korrigiert. Ich hoffe das war okay.