BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google Bildersuche
Donnerstag, 29. April 2010, von Felix Zimmermann
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Kommentare
Die Pressemeldung ist ja wirklich kaum ergiebig. Was, bitte, bleibt denn noch als Kategorie übrig, wenn die Klägerin keine
Holt der BGH hier etwa das Konstrukt der faktischen Vertragsverhältnisse - es möge in Frieden ruhen - aus der Kiste? Was genau ist denn dann dieses Einverständnis in rechtlicher Hinsicht, welches des BGH hier annimmt?
Ich bin auf die Urteilsbegründung gespannt!
ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat.
Holt der BGH hier etwa das Konstrukt der faktischen Vertragsverhältnisse - es möge in Frieden ruhen - aus der Kiste? Was genau ist denn dann dieses Einverständnis in rechtlicher Hinsicht, welches des BGH hier annimmt?
Ich bin auf die Urteilsbegründung gespannt!
Wenn es sich tatsächlich um eine konkludente Einwilligung handeln sollte, sehe ich aber noch eine ganze Menge Probleme auf uns zu kommen. Denn faktisch würde das ja bedeuten, dass der Webseitenbetreiber Google konkludent eine faktische Sublizenz einräumt. In vielen Fällen werden die Webseitenbetreiber dazu aber selbst nicht die erforderlichen Rechte haben. Mit der konkludenten Einwilligung ist es dann nicht weit her und auch für die Webseitenbetreiber tun sich ganz neue Probleme auf.
War bei der Verkündung tatsächlich von einer "konkludenten Einwilligung" die Rede? Die Formulierung in der Pressemeldung "gleichwohl nicht rechtswidrig" deutet für mich eher auf eine anderweitige Rechtfertigung hin, möglicherweise ebenso wie vom OLG Thüringen aus § 242 BGB hergeleitet.
War bei der Verkündung tatsächlich von einer "konkludenten Einwilligung" die Rede? Die Formulierung in der Pressemeldung "gleichwohl nicht rechtswidrig" deutet für mich eher auf eine anderweitige Rechtfertigung hin, möglicherweise ebenso wie vom OLG Thüringen aus § 242 BGB hergeleitet.
Das Gericht hat in der mündlichen Urteilsbegründung explizit die Lösung des OLG Thüringen über § 242 BGB nicht übernommen, sondern auf eine Einwilligung abgestellt.
Danke, Felix. Dann bin ich gespannt, wie genau der BGH das begründet.
Der Anfang vom Ende der Urheberrechte?
Hier eine interessante Diskussion dazu:
http://rechtsrathotline.de/Forum/viewtopic.php?t=29&sid=e9ad1e50c495cc5ce1c820fd82a0ef94
Hier eine interessante Diskussion dazu:
http://rechtsrathotline.de/Forum/viewtopic.php?t=29&sid=e9ad1e50c495cc5ce1c820fd82a0ef94
Das Ende der Urheberrechte ist ganz sicher nicht in Sicht und die "interessante Diskussion" wirkt auf mich auch eher - Entschuldigung - laienhaft.






