Was bringt der neue JMStV?
Montag, 19. April 2010, von Simon Möller
Kommentare
Bislang war es ja nicht selten der Fall, dass die Ministerpräsidenten an RÄStVen am Tag ihrer Unterzeichnung noch die eine oder andere Änderung vorgenommen haben. Und der neue JMStV soll ja im Rahmen des 14. RÄStV verabschiedet werden. Insofern denke ich nicht, dass der Entwurf, auf den sich die MPK am 25. März verständigt hat und der nun bei den Länderparlamenten liegt, wirklich eins zu eins der sein wird, der im Juni unterzeichnet wird.
Etwaigen Änderungen steht auch die Vorabunterrichtung der Länderparlamente nicht im Wege. Denn die Länder stimmen dem Vertrag ja schlussendlich erst nach der Unterzeichnung in Form von formellen Gesetzen zu.
Der aktuell bei den Länderparlamenten vorliegende JMStV-Entwurf unterscheidet sich von der allgemein öffentlich bekannten Arbeitsfassung wohl nur in dem Punkt, dass weitere Protokollerklärungen hinzugekommen sind.
Etwaigen Änderungen steht auch die Vorabunterrichtung der Länderparlamente nicht im Wege. Denn die Länder stimmen dem Vertrag ja schlussendlich erst nach der Unterzeichnung in Form von formellen Gesetzen zu.
Der aktuell bei den Länderparlamenten vorliegende JMStV-Entwurf unterscheidet sich von der allgemein öffentlich bekannten Arbeitsfassung wohl nur in dem Punkt, dass weitere Protokollerklärungen hinzugekommen sind.
Die Rechtspflicht des §5 JMStV-E steht unter der Einschränkung der Verantwortlichkeitsregelungen des TMG; dass dies nach wie vor gilt (und europarechtlich gelten muss), wird auch vom Gesetzgeber so gesehen. Das wurde nicht zuletzt auf der Anhörung im März klar, etwas anderes ist rechtlich wg. der nötigen Konformität zur europäischen Vorgabe auch nicht möglich. D.h., dass bei dynamischen Inhalten der Plattform-Anbieter zunächst nicht zur Verantwortung gezogen werden kann - es sei denn, er hat Kenntnis (Hosting, §10 TMG) - die Störerhaftung mal aussen vor gelassen. Die Möglichkeit der Kennzeichnung ist in der Tat ein Versuch, ein solches System zu etablieren; eine Verpflichtung zur Kennzeichnung besteht jedoch nach wie vor nicht. Die Verpflichtungen, die §5 JMStV-E vorsieht, gleicht jenen der bereits geltenden Version (technisches Mittel, Sendezeitbeschränkung, Programmierung für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm). D.h. dass der Anbieter von dynamischen Inhalten zwar nicht in allen Fällen kennzeichnen kann - haftbar ist er jedoch trotzdem nicht, soweit er nach dem TMG privilegiert ist. Möchte er sich aber klassifizieren, um z.B. von strikt eingestellten Jugendschutzprogrammen (und hoffentlich wird in Zukunft dann auch tatsächlich auch mal eines anerkannt) nicht geblockt zu werden, bestehen die vorgesehenen Einschränkungen. Also: Keine Haftung für fremde Inhalte, keine Kennzeichnungspflicht. Dass aus einem Klassifizierungsstandard eine de-facto Kennzeichnungspflicht entsteht, halte ich für unwahrscheinlich. Realistischerweise werden Jugendschutzprogramme nur für Kinder bis vielleicht 15, 16 Jahren zum Einsatz kommen. Zudem hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass selbst die absolute Mehrheit der Eltern solche Software nicht für ihre Kinder installiert - es ist also nicht zu befürchten, dass nicht klassifizierte Inhalte von niemandem mehr gesehen werden.
@Thomas: Dieses "Vorunterrichtungs"-Verfahren scheint neu zu sein, insofern gibt es (so weit ich weiß) auch noch keine Erfahrungswerte. Der JMStV scheint, was seine politische Umstrittenheit angeht, aber sowieso eine Ausnahmeerscheinung sein. Insofern halte ich es auch durchaus für möglich, dass der Entwurf noch mal geändert wird, bevor ihn die Ministerpräsidenten abschließend beschließen.
@McDigit: Wenn ich Sie richtig verstehe, sind wir einer Auffassung. Ich will das aber noch noch mal präzisieren:
Über die Prüfpflichten i.S.d. TMG, d.h. solche, bei denen die Verletzung haftungsbegründend wirkt, kann man diskutieren. In der Tat kann man sich fragen, ob es nicht ein Verstoß gegen die E-Commerce-RL wäre, würde man den Diensteanbietern eine rechtsverbindliche Pflicht auferlegen, ihre Angebote zu überprüfen. (Bevor ich mich hier endgültig festlege, müsste ich erst mal schauen, ob es in der ECRL nicht Ausnahmevorschriften für z.B. den Jugendschutz oder Ordnungsrecht gibt.)
Die Prüfungspflicht, von der ich oben schreibe, fällt m.E. aber nicht unter den Ausschlusstatbestand in § 7 Abs. 2 TMG. Denn Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Prüfungspflichten ist hier keine "Haftung", sondern lediglich, dass der Dienstanbieter sein Angebot in der Jugendschutz-Schnittstelle als "Ab 18" einpreisen muss.
Sie schreiben, es gäbe nach dem JMStV n.F. keine Kennzeichnungspflicht. Das ist insofern richtig, als die "Kennzeichnung", die in § 5 Abs. 2 JMStV-E genannt ist und offenbar die sichtbare Einbindung eines Labels in die Webseite meint, rein fakultativ ausgestaltet ist.
Die Pflicht, sich selbst zu klassifizieren und diese Klassifikation in die Jugendschutz-API einzutragen, ist aber für alle Webseitenbetreiber mit Inhalten, die "ab 12" oder höher sind, die einzige gangbare Alternative - die anderen Möglichkeiten zur Erfüllung der "Jugendschutz-Pflicht" aus § 5 Abs. 1 JMStV n.F. sind praktisch kaum möglich. Das ist zwar keine Kennzeichnungspflicht im engeren Sinne, läuft im Ergebnis aber darauf hinaus.
@McDigit: Wenn ich Sie richtig verstehe, sind wir einer Auffassung. Ich will das aber noch noch mal präzisieren:
Über die Prüfpflichten i.S.d. TMG, d.h. solche, bei denen die Verletzung haftungsbegründend wirkt, kann man diskutieren. In der Tat kann man sich fragen, ob es nicht ein Verstoß gegen die E-Commerce-RL wäre, würde man den Diensteanbietern eine rechtsverbindliche Pflicht auferlegen, ihre Angebote zu überprüfen. (Bevor ich mich hier endgültig festlege, müsste ich erst mal schauen, ob es in der ECRL nicht Ausnahmevorschriften für z.B. den Jugendschutz oder Ordnungsrecht gibt.)
Die Prüfungspflicht, von der ich oben schreibe, fällt m.E. aber nicht unter den Ausschlusstatbestand in § 7 Abs. 2 TMG. Denn Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Prüfungspflichten ist hier keine "Haftung", sondern lediglich, dass der Dienstanbieter sein Angebot in der Jugendschutz-Schnittstelle als "Ab 18" einpreisen muss.
Sie schreiben, es gäbe nach dem JMStV n.F. keine Kennzeichnungspflicht. Das ist insofern richtig, als die "Kennzeichnung", die in § 5 Abs. 2 JMStV-E genannt ist und offenbar die sichtbare Einbindung eines Labels in die Webseite meint, rein fakultativ ausgestaltet ist.
Die Pflicht, sich selbst zu klassifizieren und diese Klassifikation in die Jugendschutz-API einzutragen, ist aber für alle Webseitenbetreiber mit Inhalten, die "ab 12" oder höher sind, die einzige gangbare Alternative - die anderen Möglichkeiten zur Erfüllung der "Jugendschutz-Pflicht" aus § 5 Abs. 1 JMStV n.F. sind praktisch kaum möglich. Das ist zwar keine Kennzeichnungspflicht im engeren Sinne, läuft im Ergebnis aber darauf hinaus.
Ich bin mir recht sicher, dass es zumindest auch schon beim letzten RÄStV Vorunterrichtungsverfahren gab. Das war u. a. auch ein Grund, weshalb nicht alle Länderchefs bei der MPK unterschrieben haben. Denn zumindest in einem Land war das Vorunterrichtungsverfahren zu dem Ztpkt. noch nicht durch. So hieß es damals - wenn ich mich recht entsinne - zumindest in informierten Kreisen. Aber das ist ja auch im Grunde eine Nebenbaustelle.
@Simon Möller: Ich kann Ihnen bei vielen Punkten nicht völlig beipflichten:
- Die Privilegierungen des TMG beziehen sich natürlich nur auf die genannten Provider; soweit es sich um meine eigenen Inhalte handelt bzw. ich mir diese zu eigen gemacht habe, bin ich natürlich verantwortlich und falle unter die Verpflichtung des §5JMStV. Eine Verpflichtung, die den Haftungsprivilegierungen des TMG widerspricht, kann es aus meiner Sicht nicht geben - dies ist nach meinem Eindruck auch allgemein Konsens. Gedanke ist ja, dass die Anbieter die im weitesten Sinne "technische Infrastruktur" liefern, nicht für die dort transportierten bzw. verbreiteten Inhalte haften können; das ergibt sich auch aus der Begründung der eCommerce-Richtline (und deshalb ist die Störer-Haftung, die diesen Grundsatz durchbricht, für Anbieter ja oft so ärgerlich). Beispiel: Ein Hoster haftet erst nach Kenntnis. Es gibt keine Pflicht zur aktiven Angebotsprüfung. Hat er jedoch Kenntnis, ist er in der Haftung (und muss prüfen, um das Angebot einschätzen und rechtskonform ausgestalten zu können). Für die übrigen im TMG privilegierten Anbieter gilt dies entsprechend der Art der dort beschreibenen Privilegierungen (vgl. §§8 und 9 TMG). Ihre Ausführungen zum Theme Prüfpflichten kann ich nicht ganz nachvollziehen.
- Die sichtbare Einbindung eines Labels ist meiner Ansicht nach hier nicht ausschlaggebend. Es kann hier primär nur um das Tagging mit Metadaten gehen - das visuelle Kennzeichnen macht im Netz, im Gegensatz zum Geschäft mit Trägermedien, wenig Sinn, da der Inhalt direkt einsehbar ist - die "Warnfunktion" bzw. das Hindernis beim Gang zur Kasse besteht ja nicht.
- Wichtig zu verstehen ist: Die Kennzeichnung nach §5 JMStV-E erfüllt noch nicht die Verpflichtung des Anbieters, vgl. §5 Abs. 5. Sie tut es erst dann, wenn sie gleichzeitig eine Programmierung für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm bedeutet, vgl. §11 Abs. 1 JMStV-E - ein weiteres Argument dafür, dass es hier primär um Metadaten geht (hier ist der Entwurf sprachlich allerdings etwas unklar, da er unterschiedliche Formulierungen wählt). Die Kennzeichnung mit Hilfe eines Systems der freiwilligen Selbstkontrolle kann zudem eine Privilegierung in den OWiGs bedeuten (vgl. §24 I Nr. 4), also eine Teilerfüllung der Verpflichtung - dies soll wohl eine mögliche Übergangsphase vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes (bis jetzt gibt es ja noch kein anerkanntes) überbrücken.
- Dass die Pflicht zur Selbstklassifizierung die einzige gangbare Alternative für Inhalte "ab 12" ist, bezweifle ich - nicht zuletzt deshalb, weil die Selbstklassifizierung derzeit noch gar nicht im Gesetz vorgesehen ist, die Pflichten nach §5 JMStV derzeit aber grundsätzlich dieselben sind wie im Entwurf. Derzeit nutzen Anbieter Sendezeitbeschränkungen (ja, auch das ist manchmal sogar sinnvoll, Stichwort: Kinotrailer online) oder technische Mittel wie Perso-Kontrollen etc. Viele Anbeiter kommen ihrer Verpflichtung derzeit natürlich gar nicht nach - ein Produkt der sehr ineffektiven Aufsicht, die mit der Menge an Inhalten natürlich völlig überfordert ist.
- Das Tagging mit Metadaten stellt eine einfachere Variante im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage dar, die ja faktisch (mangels anerkanntes Jugendschutzprogramm) ein technisches Mittel bzw. eine Sendezeitbeschränkung verlangt. Insofern sehe ich im Entwurf hier für die Anbieter einen klaren Vorteil im Vergleich zur jetzigen Rechtslage.
- Die Privilegierungen des TMG beziehen sich natürlich nur auf die genannten Provider; soweit es sich um meine eigenen Inhalte handelt bzw. ich mir diese zu eigen gemacht habe, bin ich natürlich verantwortlich und falle unter die Verpflichtung des §5JMStV. Eine Verpflichtung, die den Haftungsprivilegierungen des TMG widerspricht, kann es aus meiner Sicht nicht geben - dies ist nach meinem Eindruck auch allgemein Konsens. Gedanke ist ja, dass die Anbieter die im weitesten Sinne "technische Infrastruktur" liefern, nicht für die dort transportierten bzw. verbreiteten Inhalte haften können; das ergibt sich auch aus der Begründung der eCommerce-Richtline (und deshalb ist die Störer-Haftung, die diesen Grundsatz durchbricht, für Anbieter ja oft so ärgerlich). Beispiel: Ein Hoster haftet erst nach Kenntnis. Es gibt keine Pflicht zur aktiven Angebotsprüfung. Hat er jedoch Kenntnis, ist er in der Haftung (und muss prüfen, um das Angebot einschätzen und rechtskonform ausgestalten zu können). Für die übrigen im TMG privilegierten Anbieter gilt dies entsprechend der Art der dort beschreibenen Privilegierungen (vgl. §§8 und 9 TMG). Ihre Ausführungen zum Theme Prüfpflichten kann ich nicht ganz nachvollziehen.
- Die sichtbare Einbindung eines Labels ist meiner Ansicht nach hier nicht ausschlaggebend. Es kann hier primär nur um das Tagging mit Metadaten gehen - das visuelle Kennzeichnen macht im Netz, im Gegensatz zum Geschäft mit Trägermedien, wenig Sinn, da der Inhalt direkt einsehbar ist - die "Warnfunktion" bzw. das Hindernis beim Gang zur Kasse besteht ja nicht.
- Wichtig zu verstehen ist: Die Kennzeichnung nach §5 JMStV-E erfüllt noch nicht die Verpflichtung des Anbieters, vgl. §5 Abs. 5. Sie tut es erst dann, wenn sie gleichzeitig eine Programmierung für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm bedeutet, vgl. §11 Abs. 1 JMStV-E - ein weiteres Argument dafür, dass es hier primär um Metadaten geht (hier ist der Entwurf sprachlich allerdings etwas unklar, da er unterschiedliche Formulierungen wählt). Die Kennzeichnung mit Hilfe eines Systems der freiwilligen Selbstkontrolle kann zudem eine Privilegierung in den OWiGs bedeuten (vgl. §24 I Nr. 4), also eine Teilerfüllung der Verpflichtung - dies soll wohl eine mögliche Übergangsphase vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes (bis jetzt gibt es ja noch kein anerkanntes) überbrücken.
- Dass die Pflicht zur Selbstklassifizierung die einzige gangbare Alternative für Inhalte "ab 12" ist, bezweifle ich - nicht zuletzt deshalb, weil die Selbstklassifizierung derzeit noch gar nicht im Gesetz vorgesehen ist, die Pflichten nach §5 JMStV derzeit aber grundsätzlich dieselben sind wie im Entwurf. Derzeit nutzen Anbieter Sendezeitbeschränkungen (ja, auch das ist manchmal sogar sinnvoll, Stichwort: Kinotrailer online) oder technische Mittel wie Perso-Kontrollen etc. Viele Anbeiter kommen ihrer Verpflichtung derzeit natürlich gar nicht nach - ein Produkt der sehr ineffektiven Aufsicht, die mit der Menge an Inhalten natürlich völlig überfordert ist.
- Das Tagging mit Metadaten stellt eine einfachere Variante im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage dar, die ja faktisch (mangels anerkanntes Jugendschutzprogramm) ein technisches Mittel bzw. eine Sendezeitbeschränkung verlangt. Insofern sehe ich im Entwurf hier für die Anbieter einen klaren Vorteil im Vergleich zur jetzigen Rechtslage.
Zu Punkt 1: Wir sind der selben Auffassung, was Reichweite und Inhalt der Privilegierung der §§ 7 ff. TMG angeht (die Frage, inwieweit web2.0-Anbieter überhaupt Host-Provider sind, mal außen vor gelassen).
Die Aussage aus § 7 Abs. 2 TMG ("Es gibt keine Prüfungspflichten für Host-Provider") steht aber auf den ersten Blick im Widerspruch zum Wortlaut des § 5 Abs. 3 JMSV-E, der fordert, "Schutzmaßnahmen" zu treffen (und dies noch etwas präzisiert). M.E. ist dies tatsächlich jedoch kein Widerspruch, denn § 5 Abs. 3 JMStV lässt dem Host-Provider ja die Möglichkeit, sich als "Ab-18" zu klassifizieren und dies in die Jugendschutz-API auch so einzutragen. Nur, dass das kein Host-Provider wollen wird.
Insofern besteht kein Widerspruch zur ECRL, aber dennoch eine (effektive) Prüfungspflicht. Falls Sie anderer Ansicht sind: Können Sie sich noch präzisieren? Meinen Sie, § 5 Abs. 3 JMStV begründet keine Prüfungspflicht - oder meinen Sie, die Norm begründet eine solche, muss aber als europarechtswidrig zurücktreten?
- Zu Punkt 2 und 3: Wir reden beide, wenn wir von "Kennzeichnung" sprechen, von zwei unterschiedlichen Anforderungen: Die eine ist die freiwillige Kennzeichnung i.S.d. § 5 Abs. 2 JMStV - die Frage, wie eine solche Kennzeichnung aussehen sollte, lasse ich an diese Stelle mal außen vor. Die zweite Kennzeichnung ist die aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV. Diese wird wohl als Code in den Metadaten ausgestaltet werden. Diese Kennzeichnung ist eine der Möglichkeiten, der zwingenden Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV Folge zu leisten. Wenn ich Sie richtig verstehe, dann sehen wir das gleich. Falls Sie Abweichungen erkennen - können Sie das konkret benennen?
Zu Punkt 4 und 5: Sie schreiben;
Ich meine schon, dass § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV n.F. eine solche Selbstklassifizierung zwingend vorsieht. Ein Webseitenbetreiber, der sicherstellen soll, dass die Inhalte, die auf seiner Webseite sind, von Kindern, für die sie gefährdend sein könnten, "üblicherweise nicht wahrgenommen werden", der muss ja erst mal rausfinden, für welche Kinder seine Inhalte überhaupt gefährdend sein können. Programmiert er so auch seine Jugendschutz-API, gibt er das auch so nach außen bekannt.
Soweit Sie auf Alternativen wie z.B. Sendezeitbegrenzung oder AVS-Systeme verweisen, möchte ich noch einmal darauf verweisen, dass es quasi eine der obersten Regeln des Webdesigns ist, so wenig Zutrittsschranken als möglich zu schaffen - man vergleiche nur z.B. die super-simple Oberfläche von Google oder den Aufwand, den Webdesigner treiben, um multi-browserkompatibel zu sein.
Kein halbwegs wirtschaftlich denkender Webseitenbetreiber wird ernsthaft ein AVS vorschalten, wenn es auch ein paar Zeilen Code im Metatext tun. Wie gesagt: Wir reden hier von nur leicht problematischen Inhalten, z.B. Weblogs, die auch mal expliziter werden, Gaming-Webseiten, Erotik-Versandshops, auch Videoportale mit problematischen Inhalten (d.h. alle).
Dass der neue JMStV etwas weniger daneben liegt als sein Vorgänger, kann seine Fehler m.E. nicht rechtfertigen.
Die Aussage aus § 7 Abs. 2 TMG ("Es gibt keine Prüfungspflichten für Host-Provider") steht aber auf den ersten Blick im Widerspruch zum Wortlaut des § 5 Abs. 3 JMSV-E, der fordert, "Schutzmaßnahmen" zu treffen (und dies noch etwas präzisiert). M.E. ist dies tatsächlich jedoch kein Widerspruch, denn § 5 Abs. 3 JMStV lässt dem Host-Provider ja die Möglichkeit, sich als "Ab-18" zu klassifizieren und dies in die Jugendschutz-API auch so einzutragen. Nur, dass das kein Host-Provider wollen wird.
Insofern besteht kein Widerspruch zur ECRL, aber dennoch eine (effektive) Prüfungspflicht. Falls Sie anderer Ansicht sind: Können Sie sich noch präzisieren? Meinen Sie, § 5 Abs. 3 JMStV begründet keine Prüfungspflicht - oder meinen Sie, die Norm begründet eine solche, muss aber als europarechtswidrig zurücktreten?
- Zu Punkt 2 und 3: Wir reden beide, wenn wir von "Kennzeichnung" sprechen, von zwei unterschiedlichen Anforderungen: Die eine ist die freiwillige Kennzeichnung i.S.d. § 5 Abs. 2 JMStV - die Frage, wie eine solche Kennzeichnung aussehen sollte, lasse ich an diese Stelle mal außen vor. Die zweite Kennzeichnung ist die aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV. Diese wird wohl als Code in den Metadaten ausgestaltet werden. Diese Kennzeichnung ist eine der Möglichkeiten, der zwingenden Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV Folge zu leisten. Wenn ich Sie richtig verstehe, dann sehen wir das gleich. Falls Sie Abweichungen erkennen - können Sie das konkret benennen?
Zu Punkt 4 und 5: Sie schreiben;
Dass die Pflicht zur Selbstklassifizierung die einzige gangbare Alternative für Inhalte "ab 12" ist, bezweifle ich - nicht zuletzt deshalb, weil die Selbstklassifizierung derzeit noch gar nicht im Gesetz vorgesehen ist,
Ich meine schon, dass § 5 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV n.F. eine solche Selbstklassifizierung zwingend vorsieht. Ein Webseitenbetreiber, der sicherstellen soll, dass die Inhalte, die auf seiner Webseite sind, von Kindern, für die sie gefährdend sein könnten, "üblicherweise nicht wahrgenommen werden", der muss ja erst mal rausfinden, für welche Kinder seine Inhalte überhaupt gefährdend sein können. Programmiert er so auch seine Jugendschutz-API, gibt er das auch so nach außen bekannt.
Soweit Sie auf Alternativen wie z.B. Sendezeitbegrenzung oder AVS-Systeme verweisen, möchte ich noch einmal darauf verweisen, dass es quasi eine der obersten Regeln des Webdesigns ist, so wenig Zutrittsschranken als möglich zu schaffen - man vergleiche nur z.B. die super-simple Oberfläche von Google oder den Aufwand, den Webdesigner treiben, um multi-browserkompatibel zu sein.
Kein halbwegs wirtschaftlich denkender Webseitenbetreiber wird ernsthaft ein AVS vorschalten, wenn es auch ein paar Zeilen Code im Metatext tun. Wie gesagt: Wir reden hier von nur leicht problematischen Inhalten, z.B. Weblogs, die auch mal expliziter werden, Gaming-Webseiten, Erotik-Versandshops, auch Videoportale mit problematischen Inhalten (d.h. alle).
Dass der neue JMStV etwas weniger daneben liegt als sein Vorgänger, kann seine Fehler m.E. nicht rechtfertigen.
Hallo Herr Möller,
jetzt reden wir tatsächlich aneinander vorbei. Ich versuche es noch einmal klarer.
- Hinsichtlich §5 Abs. 3 JMStV-E liegt meiner Ansicht nach ein Missverständnis vor. Die Möglichkeit der Kennzeichnung von Inhalten soll hier, wie sie richtig schreiben, vom Gesetzgeber auch Anbietern von dynamischen Inhalten ermöglicht werden (in erster Linie hat man hier wohl an Social Communities gedacht); um diesen Widerspruch zwischen einer festlegenden Klassifizierung, d.h. Alterseinstufung, und den sich ständig wechselnden Inhalten aufzuheben, lässt man eine Klassifizierung dann zu, wenn gewisse Standards eingehalten werden (z.B. u.A. notice-and-takedown Verfahren). Es geht also nicht um eine Prüfpflicht, sondern darum, die Möglichkeit der Klassifizierung auch solchen Anbietern zu ermöglichen - eine Verantwortlichkeit entgegen dem TMG wird hierdurch nicht geschaffen, auch keine Prüfpflicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kennzeichnung nach §5 JMStV-E nicht die gesetzliche Verpflichtung erfüllt, wie gesagt, s. §5 Abs. 5 JMStV, solange sie nicht gleichzeitig die Programmierung für ein Jugendschutzprogramm bedeutet (deshalb macht es nur Sinn, wenn es sich (zumindest auch) um ein Tagging mit Metadaten handelt, denn nur ein solches kann eine solche Programmierung bedeuten - s. nächster Punkt).
- Zur Kennzeichnung: Aus meiner Sicht kann es hier primär nur um das Tagging mit Metadaten gehen; in beiden Fällen. Die unterschiedliche Formulierung ("Kennzeichnung" und "Programmierung für ein Jugendschutzprogramm") begründet sich darin, dass die Kennzeichnung dann keine Programmierung für ein anerkanntes Jugendschutzporgramm ist, wenn es ein solches noch nicht gibt - und so ist es derzeit: es gibt keins. Dies ist bis dato seit 2003, also seit sieben Jahren, die Krux, die man nun zu lösen versucht. Bis dato gibt es kein anerkanntes Jugendschutzprogramm, die Anforderungen waren/sind zu hoch. Die Möglichkeit des §11 (aktuelle Fassung) kann kein Anbieter derzeit wahrnehmen. Das Problem war immer, dass die Aufsicht als Vorraussetzung eine Vielzahl getaggter Seiten forderte, also eine gewisse massenhafte Verbreitung des Systems - aber kein Anbieter taggte seine Seiten, da nicht klar war, ob sich das System als anerkennungsfähig durchsetzt (sogenanntes "Henne-Ei-Problem" der Jugendschutzprogramm). ICRA ist so letztlich z.T. deshalb gescheitert und wurde trotz Modellversuch nicht anerkannt. Der neue JMStV motiviert dennoch schon für die "Zeit vor" einem anerkannten Jugendschutzprogramm, Kennzeichnungen vorzunehmen, und versucht dies zu erleichtern - deshalb §5, insbesondere auch §5 Abs. 3 JMStV-E und §24 Abs. 1 Nr. 4.
- Die Selbstlassifizierung im Sinne einer Kennzeichnung war und ist nicht zwingend. Natürlich muss ein Anbieter sein Angebot prüfen um, wie Sie richtig sagen, sich rechtsfkonform verhalten zu können; er muss ja wissen, ab welchem Alter seine Angebote ungeeignet sind. Dies muss er jedoch nicht über den Weg des §11 Abs. 1 JMStV-E tun (derzeit kann er es auch nicht: keine anerkanntes Jugendschutzprogramm); er kann auch Sendezeiten nutzen, technische Mittel einsetzen, oder das Trennungsbot beachten - alles ohne Kennzeichnung. Natürlich kann man darüber diskutieren, ob diese Alternativen so wahnsinnig praxistauglich sind.
- Die AVS-Alternative gilt nur im Rahmen des §4 II JMStV, also für gänzlich andere Inhalte (Pornographie, schwer entwicklungsgefährdende Inhalte) ; das muss man klar von den technischen Mitteln (z.B. Perso-Routine) des §5 abgrenzen, ein AVS fordert auch völlig andere Hürden (Identifikation, Authentifikation etc. pp., siehe auch BGH-Rspr.); das ein AVS ansonsten keine Alternative ist, ist völlig klar - für Porno und Co ist es aber Pflicht - die Möglichkeiten des §5 kommen nicht in Betracht, sie reichen hier nicht aus. Aber AVS ist wirklich ein anderes Thema und wurde von mir vorher auch nicht angesprochen.
- Mir ist klar, dass jede technische Hürde für Anbieter unpraktikabel ist, und sei es auch "nur" ein technisches Mittel nach §5 (z.B. Perso-Routine); und genau deshalb ist der neue JMStV doch ein Schritt nach vorn - derzeit MÜSSEN Anbieter mit Inhalten ab z.B. 16 Jahren Sendezeitbeschränkungen oder solche technischen Mittel nutzen - das ist Stand der Dinge! Die Möglichkeit der Programmierung für ein anerkanntes Jugendschtzprogramm besteht nicht - es gibt nämlich keins!! Verstehen Sie mich nicht falsch - es geht hier nicht um meine persönliche Meinung ob diese "Alternativen", wie sie es nennen, praktikabel sind oder nicht, aber derzeit sind es die EINZIGEN Alternativen. Anbieter müssen dem nachkommen (siehe derzeit geltender JMStV).
Mit dem neuen JMStV kann man mit einem reinen Tagging selbst vor der Anerkennung eines Jugendschutzprogramms (und diese wird wahrscheinlicher, denn die Anforderungen wurden etwas herunter geschraubt und konkretisiert, vgl. §11 JMStV-E) zumindes die Ordnungsgelder umgehen (vgl. §24 I Nr. 4), soweit man ein System einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle nutzt.
Ich hoffe, das war soweit verständlich - wenn nicht, antworte ich gern auf Rückfragen.
jetzt reden wir tatsächlich aneinander vorbei. Ich versuche es noch einmal klarer.
- Hinsichtlich §5 Abs. 3 JMStV-E liegt meiner Ansicht nach ein Missverständnis vor. Die Möglichkeit der Kennzeichnung von Inhalten soll hier, wie sie richtig schreiben, vom Gesetzgeber auch Anbietern von dynamischen Inhalten ermöglicht werden (in erster Linie hat man hier wohl an Social Communities gedacht); um diesen Widerspruch zwischen einer festlegenden Klassifizierung, d.h. Alterseinstufung, und den sich ständig wechselnden Inhalten aufzuheben, lässt man eine Klassifizierung dann zu, wenn gewisse Standards eingehalten werden (z.B. u.A. notice-and-takedown Verfahren). Es geht also nicht um eine Prüfpflicht, sondern darum, die Möglichkeit der Klassifizierung auch solchen Anbietern zu ermöglichen - eine Verantwortlichkeit entgegen dem TMG wird hierdurch nicht geschaffen, auch keine Prüfpflicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kennzeichnung nach §5 JMStV-E nicht die gesetzliche Verpflichtung erfüllt, wie gesagt, s. §5 Abs. 5 JMStV, solange sie nicht gleichzeitig die Programmierung für ein Jugendschutzprogramm bedeutet (deshalb macht es nur Sinn, wenn es sich (zumindest auch) um ein Tagging mit Metadaten handelt, denn nur ein solches kann eine solche Programmierung bedeuten - s. nächster Punkt).
- Zur Kennzeichnung: Aus meiner Sicht kann es hier primär nur um das Tagging mit Metadaten gehen; in beiden Fällen. Die unterschiedliche Formulierung ("Kennzeichnung" und "Programmierung für ein Jugendschutzprogramm") begründet sich darin, dass die Kennzeichnung dann keine Programmierung für ein anerkanntes Jugendschutzporgramm ist, wenn es ein solches noch nicht gibt - und so ist es derzeit: es gibt keins. Dies ist bis dato seit 2003, also seit sieben Jahren, die Krux, die man nun zu lösen versucht. Bis dato gibt es kein anerkanntes Jugendschutzprogramm, die Anforderungen waren/sind zu hoch. Die Möglichkeit des §11 (aktuelle Fassung) kann kein Anbieter derzeit wahrnehmen. Das Problem war immer, dass die Aufsicht als Vorraussetzung eine Vielzahl getaggter Seiten forderte, also eine gewisse massenhafte Verbreitung des Systems - aber kein Anbieter taggte seine Seiten, da nicht klar war, ob sich das System als anerkennungsfähig durchsetzt (sogenanntes "Henne-Ei-Problem" der Jugendschutzprogramm). ICRA ist so letztlich z.T. deshalb gescheitert und wurde trotz Modellversuch nicht anerkannt. Der neue JMStV motiviert dennoch schon für die "Zeit vor" einem anerkannten Jugendschutzprogramm, Kennzeichnungen vorzunehmen, und versucht dies zu erleichtern - deshalb §5, insbesondere auch §5 Abs. 3 JMStV-E und §24 Abs. 1 Nr. 4.
- Die Selbstlassifizierung im Sinne einer Kennzeichnung war und ist nicht zwingend. Natürlich muss ein Anbieter sein Angebot prüfen um, wie Sie richtig sagen, sich rechtsfkonform verhalten zu können; er muss ja wissen, ab welchem Alter seine Angebote ungeeignet sind. Dies muss er jedoch nicht über den Weg des §11 Abs. 1 JMStV-E tun (derzeit kann er es auch nicht: keine anerkanntes Jugendschutzprogramm); er kann auch Sendezeiten nutzen, technische Mittel einsetzen, oder das Trennungsbot beachten - alles ohne Kennzeichnung. Natürlich kann man darüber diskutieren, ob diese Alternativen so wahnsinnig praxistauglich sind.
- Die AVS-Alternative gilt nur im Rahmen des §4 II JMStV, also für gänzlich andere Inhalte (Pornographie, schwer entwicklungsgefährdende Inhalte) ; das muss man klar von den technischen Mitteln (z.B. Perso-Routine) des §5 abgrenzen, ein AVS fordert auch völlig andere Hürden (Identifikation, Authentifikation etc. pp., siehe auch BGH-Rspr.); das ein AVS ansonsten keine Alternative ist, ist völlig klar - für Porno und Co ist es aber Pflicht - die Möglichkeiten des §5 kommen nicht in Betracht, sie reichen hier nicht aus. Aber AVS ist wirklich ein anderes Thema und wurde von mir vorher auch nicht angesprochen.
- Mir ist klar, dass jede technische Hürde für Anbieter unpraktikabel ist, und sei es auch "nur" ein technisches Mittel nach §5 (z.B. Perso-Routine); und genau deshalb ist der neue JMStV doch ein Schritt nach vorn - derzeit MÜSSEN Anbieter mit Inhalten ab z.B. 16 Jahren Sendezeitbeschränkungen oder solche technischen Mittel nutzen - das ist Stand der Dinge! Die Möglichkeit der Programmierung für ein anerkanntes Jugendschtzprogramm besteht nicht - es gibt nämlich keins!! Verstehen Sie mich nicht falsch - es geht hier nicht um meine persönliche Meinung ob diese "Alternativen", wie sie es nennen, praktikabel sind oder nicht, aber derzeit sind es die EINZIGEN Alternativen. Anbieter müssen dem nachkommen (siehe derzeit geltender JMStV).
Mit dem neuen JMStV kann man mit einem reinen Tagging selbst vor der Anerkennung eines Jugendschutzprogramms (und diese wird wahrscheinlicher, denn die Anforderungen wurden etwas herunter geschraubt und konkretisiert, vgl. §11 JMStV-E) zumindes die Ordnungsgelder umgehen (vgl. §24 I Nr. 4), soweit man ein System einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle nutzt.
Ich hoffe, das war soweit verständlich - wenn nicht, antworte ich gern auf Rückfragen.
- Zu den Prüfungspflichten: Sie schreiben richtig, dass § 5 Abs. 3 JMStV n.F. isoliert betrachtet nicht zur Erfüllung der "Jugendschutz-Pflicht" ausreicht. Allerdings kann die Jugendschutz-Pflicht erfüllt werden durch die Einrichtung einer Jugendschutz-API (was Sie "Tagging" nennen). Ich bin (ohne dass ich hierfür einen direkten Hinweis im Gesetz gefunden habe), davon ausgegangen, dass die Privilegierung aus § 5 Abs. 3 JMStV nicht nur für die "Kennzeichnung" gilt, sondern auch für das tagging. Mit anderen Worten, dass web2.0-Anbieter ihre Jugendschutz-API entsprechend den Standards des § 5 Abs. 3 JMStV programmieren dürfen - d.h., z.B. Dailymotion dürfte sich als "ab 16" für die API programmieren, obwohl vereinzelt auch "ab 18"-Inhalte vorkommen. Dazu muss es aber - dabei bleibe ich - Prüfungspflichten erfüllen. So verstehe ich den Wortlaut des § 5 Abs. 3 JMStV.
Da quasi jeder web2.0-Anbieter ein Interesse daran hat, nicht grundsätzlich nach dem schlimmstmöglichen Inhalt gewertet zu werten (und sich ergo als "ab 18" qualifizieren zu müssen), läuft es m.E. auf eine allgemeine Prüfungspflicht hinaus.
Falls Sie das anders sehen: Könnten Sie mir erklären, wie z.B. ein general interest-Forum, das grundsätzlich harmlos ist, wo theoretisch wie praktisch aber immer mal wieder jugendgefährdende Inhalte auftauchen (verbotene Symbole, Links zu erotischen Inhalten oder Computerspiel-Mods ("blood patches"), sich nach der Novelle verhalten sollte?
- Zur Kennzeichnung: Ich bin nicht der Meinung, dass mit der Kennzeichnungs-Möglichkeit aus § 5 Abs. 2 JMStV effektiv das selbe gemeint ist wie mit der Jugendschutz-API aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV. Ich denke, bei der Kennzeichnung aus § 5 Abs. 2 JMStV dreht es sich wirklich um ein grafisches Label, z.B. als JPEG. Vgl. dazu auch den Text des § 5 Abs. 2 JMStV:
Ich schätze, etwas in der Art ist gemeint:
http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Usk_0.svg
Allerdings spricht für Ihre Variante, dass der Gesetzgeber in § 12 S. 1 JMStV offenbar von der Jugendschutz-API spricht, aber diese als "Kennzeichnung" bezeichnet. M.E. ist das terminologisch einfach zu uneinheitlich, um sich wirklich systematisch auslegen zu lassen.
- Zur Selbstklassifizierung: Ich bin, wie gesagt, der Meinung, dass sämtliche vom JMStV genannten Alternativen unpraktisch sind. Im Unterschied zu den anderen Möglichkeiten ist das Labelling allerdings noch die einzige Möglichkeit, überhaupt rechtskonform zu arbeiten - die anderen Möglichkeiten sind für die überwiegende Mehrheit der Anbieter technisch wie praktisch nicht machbar. Wir sind uns darüber einig, dass die Alternative des § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV auf eine Selbst-Klassifizierung hinausläuft?
Ich bin nicht Ihrer Auffassung, dass die Erfüllung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV rechtlich aktuell noch unmöglich ist. Das würde zum einen der von Ihnen beschriebenen Henne-Ei-Problematik zuwider laufen. Zum anderen kann die eine Seite der API ja aufgebaut werden, auch ohne dass es auf der anderen Seite ein (anerkanntes) Jugendschutz-Programm gäbe, das andocken könnte. Die Spezifikationen für die API kommen ja nicht von dem Programmanbieter, sondern von (u.A.) der KJM, vgl. § 12 S. 2 JMStV. Ich sehe aber, dass man das dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV nach auch anders sehen kann.
Da quasi jeder web2.0-Anbieter ein Interesse daran hat, nicht grundsätzlich nach dem schlimmstmöglichen Inhalt gewertet zu werten (und sich ergo als "ab 18" qualifizieren zu müssen), läuft es m.E. auf eine allgemeine Prüfungspflicht hinaus.
Falls Sie das anders sehen: Könnten Sie mir erklären, wie z.B. ein general interest-Forum, das grundsätzlich harmlos ist, wo theoretisch wie praktisch aber immer mal wieder jugendgefährdende Inhalte auftauchen (verbotene Symbole, Links zu erotischen Inhalten oder Computerspiel-Mods ("blood patches"), sich nach der Novelle verhalten sollte?
- Zur Kennzeichnung: Ich bin nicht der Meinung, dass mit der Kennzeichnungs-Möglichkeit aus § 5 Abs. 2 JMStV effektiv das selbe gemeint ist wie mit der Jugendschutz-API aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV. Ich denke, bei der Kennzeichnung aus § 5 Abs. 2 JMStV dreht es sich wirklich um ein grafisches Label, z.B. als JPEG. Vgl. dazu auch den Text des § 5 Abs. 2 JMStV:
Angebote ko?nnen entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen hat, eindeutig erkennen lassen.
Ich schätze, etwas in der Art ist gemeint:
http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Usk_0.svg
Allerdings spricht für Ihre Variante, dass der Gesetzgeber in § 12 S. 1 JMStV offenbar von der Jugendschutz-API spricht, aber diese als "Kennzeichnung" bezeichnet. M.E. ist das terminologisch einfach zu uneinheitlich, um sich wirklich systematisch auslegen zu lassen.
- Zur Selbstklassifizierung: Ich bin, wie gesagt, der Meinung, dass sämtliche vom JMStV genannten Alternativen unpraktisch sind. Im Unterschied zu den anderen Möglichkeiten ist das Labelling allerdings noch die einzige Möglichkeit, überhaupt rechtskonform zu arbeiten - die anderen Möglichkeiten sind für die überwiegende Mehrheit der Anbieter technisch wie praktisch nicht machbar. Wir sind uns darüber einig, dass die Alternative des § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV auf eine Selbst-Klassifizierung hinausläuft?
Ich bin nicht Ihrer Auffassung, dass die Erfüllung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV rechtlich aktuell noch unmöglich ist. Das würde zum einen der von Ihnen beschriebenen Henne-Ei-Problematik zuwider laufen. Zum anderen kann die eine Seite der API ja aufgebaut werden, auch ohne dass es auf der anderen Seite ein (anerkanntes) Jugendschutz-Programm gäbe, das andocken könnte. Die Spezifikationen für die API kommen ja nicht von dem Programmanbieter, sondern von (u.A.) der KJM, vgl. § 12 S. 2 JMStV. Ich sehe aber, dass man das dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV nach auch anders sehen kann.
Nur mal kurz zwischendurch: Danke für diese interessante Diskussion auf hohem Niveau. Gerade wegen der kontroversen Positionen finde ich sie auch als Zuschauer extrem erhellend.
Ja, da stimme ich voll und ganz zu. Vor allem ist sie sehr substantiiert und sachlich - eine erfrischende Ausnahme bei dem Thema!
Guten Morgen
Nur einmal zum Verständnis. Seitenbetreiber, die Inhalte ab 12 anbieten (ich hoffe ich kann das hier so banausenhaft als Laie schreiben
) müssen ihre Seiten kennzeichnen, sofern sie möchten, dass die Seite durch Jugendschutzfilter gefunden wird, die von Eltern auf freiwilliger Basis genutzt werden können. Ist das so korrekt?
Das bedeutet ja im Gegensatz, dass Betreiber, denen diese Filter nicht interessieren und die "nicht gefunden" werden wollen, ihre Seiten nicht kennzeichnen müssen.
Somit könnte man ja die Kennzeichung als eine Art freiwillige SEO Maßnahme verstehen. Wer sie nutzt wird gefunden, wer nicht, der nicht. Oder verstehe ich da was falsch?
viele Grüße
Rainer
Nur einmal zum Verständnis. Seitenbetreiber, die Inhalte ab 12 anbieten (ich hoffe ich kann das hier so banausenhaft als Laie schreiben
Das bedeutet ja im Gegensatz, dass Betreiber, denen diese Filter nicht interessieren und die "nicht gefunden" werden wollen, ihre Seiten nicht kennzeichnen müssen.
Somit könnte man ja die Kennzeichung als eine Art freiwillige SEO Maßnahme verstehen. Wer sie nutzt wird gefunden, wer nicht, der nicht. Oder verstehe ich da was falsch?
viele Grüße
Rainer
Das haben Sie in der Tat falsch verstanden.
Ist aber auch alles andere als einfach. Wenn Sie als Webseitenbetreiber Inhalte online haben, die entwicklungsgefährdend für Kinder ab 12 sind, dann haben Sie die Auswahl:
- Sie können ein System zur Alterskontrolle vorschalten (z.B. Personalausweisnummer abfragen)
- Sie können "Sendezeiten" einführen, d.h. die Inhalte der Uhrzeit nach jeweils an- oder ausknipsen
- Sie können eine Jugendschutz-Schnittstelle installieren.
Die Freiwilligkeit beschränkt sich also im Prinzip darauf, ob Sie Not, Elend oder die Schnittstelle wählen. Achtung: Wir reden hier von der (eventuellen) zukünftigen Rechtslage. Aktuell sieht´s noch anders aus.
- Sie können ein System zur Alterskontrolle vorschalten (z.B. Personalausweisnummer abfragen)
- Sie können "Sendezeiten" einführen, d.h. die Inhalte der Uhrzeit nach jeweils an- oder ausknipsen
- Sie können eine Jugendschutz-Schnittstelle installieren.
Die Freiwilligkeit beschränkt sich also im Prinzip darauf, ob Sie Not, Elend oder die Schnittstelle wählen. Achtung: Wir reden hier von der (eventuellen) zukünftigen Rechtslage. Aktuell sieht´s noch anders aus.
Guten Morgen,
zunächste eine Ergänzung von mir zum letzten Kommentar: Hier besteht, bei Inhalten ab 12, auch noch die Möglichkeit, über das Trennungsgebot zu agieren. D.h., wenn der Anbieter keine Kinderangebote hat bzw. sein Angebot "ab 12" von diesen getrennt anbietet, muss er gar nichts tun (vgl. §5 Abs. 7 JMStV-E). Bei Inhalten bis "ab 12" ist das sehr praktisch; ab "ab 16" funktioniert das leider nicht mehr.Derzeit gilt für das Trennungsgebot sogar noch die "ab 14er" Grenze, die dann ab dem 1.1.2011 mit dem neuen JMStV aber verschwindet (vgl. §5 Abs. 5 jetziger JMStV).
@Herr Möller: Ich habe ein Problem mit dem Begriff "Prüfungspflichten"; sie haben zwar Recht, dass die in §5 Abs. 3 JMStV-E geforderten Standars, in welcher Form auch immer, eine Prüfung verlangen (etwa nach Meldung durch User, notice-and-takedown). Es sind aber nicht keine zwingenden, proaktiven Prüfpflichten (die Möglichkeit der Altersklassifizierung ist ja eine Option unter vielen) - dies wird unter dem Begriff aber allgemein hin, vor allem im Hinblick auf das TMG, verstanden. Zudem wird der Begriff auch im Zusammenhang mit der Störerhaftung in einem anderen Kontext verwendet. Wenn man also bloß von "Prüfpflichten" spricht, muss man das konkretisieren, um Missverständnissen vorzubeugen. Insbesondere muss man dazu sagen, dass nicht intendiert ist, zwingende Prüfpflichten entgegen dem TMG ins Leben zu rufen.
- Dass die Alternative des §11 Abs. 1 auf eine Selbstklassifizierung im Sinne einer Kennzeichnung hinausläuft, ist klar.
- Der Weg über den aktuellen §11 Abs. 1 ist dem Anbieter als Möglichkeit des rechtskonformen Verhaltens verschlossen; dies ist keine Interpretation meinerseits, sondern eine Tatsache. Dies liegt wie gesagt daran, dass §11 ein anerkanntes Jugendschutzprogramm fordert, dass es momentan noch nicht gibt - unabhängig, ob irgendwelche Standards für die Klassifizierung eingehalten werden oder nicht. Der Anbieter kann den Weg also gehen, kann bei der Klassifizierung auch alles "richtig machen", er verhält sich dadurch jedoch nicht rechtskonform. Ein anerkanntes Jugenschutzprogramm fordert auch der neue §11. Nur gibt es hier bereits vorher die Möglichkeit, vor einer Anerkennung Ordnungsgelder durch Klassifizierung zu umgehen, vgl. §24 I Nr. 4.
zunächste eine Ergänzung von mir zum letzten Kommentar: Hier besteht, bei Inhalten ab 12, auch noch die Möglichkeit, über das Trennungsgebot zu agieren. D.h., wenn der Anbieter keine Kinderangebote hat bzw. sein Angebot "ab 12" von diesen getrennt anbietet, muss er gar nichts tun (vgl. §5 Abs. 7 JMStV-E). Bei Inhalten bis "ab 12" ist das sehr praktisch; ab "ab 16" funktioniert das leider nicht mehr.Derzeit gilt für das Trennungsgebot sogar noch die "ab 14er" Grenze, die dann ab dem 1.1.2011 mit dem neuen JMStV aber verschwindet (vgl. §5 Abs. 5 jetziger JMStV).
@Herr Möller: Ich habe ein Problem mit dem Begriff "Prüfungspflichten"; sie haben zwar Recht, dass die in §5 Abs. 3 JMStV-E geforderten Standars, in welcher Form auch immer, eine Prüfung verlangen (etwa nach Meldung durch User, notice-and-takedown). Es sind aber nicht keine zwingenden, proaktiven Prüfpflichten (die Möglichkeit der Altersklassifizierung ist ja eine Option unter vielen) - dies wird unter dem Begriff aber allgemein hin, vor allem im Hinblick auf das TMG, verstanden. Zudem wird der Begriff auch im Zusammenhang mit der Störerhaftung in einem anderen Kontext verwendet. Wenn man also bloß von "Prüfpflichten" spricht, muss man das konkretisieren, um Missverständnissen vorzubeugen. Insbesondere muss man dazu sagen, dass nicht intendiert ist, zwingende Prüfpflichten entgegen dem TMG ins Leben zu rufen.
- Dass die Alternative des §11 Abs. 1 auf eine Selbstklassifizierung im Sinne einer Kennzeichnung hinausläuft, ist klar.
- Der Weg über den aktuellen §11 Abs. 1 ist dem Anbieter als Möglichkeit des rechtskonformen Verhaltens verschlossen; dies ist keine Interpretation meinerseits, sondern eine Tatsache. Dies liegt wie gesagt daran, dass §11 ein anerkanntes Jugendschutzprogramm fordert, dass es momentan noch nicht gibt - unabhängig, ob irgendwelche Standards für die Klassifizierung eingehalten werden oder nicht. Der Anbieter kann den Weg also gehen, kann bei der Klassifizierung auch alles "richtig machen", er verhält sich dadurch jedoch nicht rechtskonform. Ein anerkanntes Jugenschutzprogramm fordert auch der neue §11. Nur gibt es hier bereits vorher die Möglichkeit, vor einer Anerkennung Ordnungsgelder durch Klassifizierung zu umgehen, vgl. §24 I Nr. 4.
Erst einmal danke für die Richtigstellung Herr Möller. Aber jetzt stellt sich mir die Frage, wo die USK ähnlichen Alterskennzeichnungen angebracht werden müssen, dürfen, können? Oder muss die Alterkennzeichnung zusätzlich zu den von Ihnen genannten Optionen eingefügt werden?
> - Sie können ein System zur Alterskontrolle vorschalten (z.B. Personalausweisnummer abfragen)
Abfrage der Personalausweisnummer reicht doch gerade nicht, dachte ich. Aktuell wird eigentlich nur das PostIdent-Verfahren als ausreichend angesehen:
http://www.telemedicus.info/urteile/301-I-ZR-10205.html
Abfrage der Personalausweisnummer reicht doch gerade nicht, dachte ich. Aktuell wird eigentlich nur das PostIdent-Verfahren als ausreichend angesehen:
http://www.telemedicus.info/urteile/301-I-ZR-10205.html
Soweit ich die Sache meine verstanden zu haben, gilt diese AVS-Regelung/Rspr. aber nur für schwer entwicklungsgefährdende Inhalte, alles darunter kann mit einfacheren Mitteln, zB Verifikation über Personalausweisnummer "gesichert" werden. Was meinen die Fachleute?
Herr Peters, ihre Antwort ist soweit richtig. Siehe auch §§4 II, 5 JMStV. Die Perso-Routine wird, je nach Ausgestaltung und Altersstufe, als technisches Mittel i.S.d. §5 JMStV genügen. Für Pornographie und offensichtlich schwer entwicklungsgefährdende Inhalte benötigt man ein AVS.
@Adrian, Thomas: Wie McDigit schreibt gibt es im JMStV zwei unterschiedliche Tatbestände, die technische Zugangskontrollen fordern: Zum einen die "geschlossene Benutzergruppe" aus § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, die für echte Pornografie gefordert wird. Um diesen Tatbestand drehte sich, wenn ich mich richtig erinnere, die BGH-Entscheidung. Zum anderen gibt es die "technischen Mittel" in § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV a.F. Hier lässt der Gesetzegber auch einfachere Methoden zur Alterskontrolle zu.
Bei "Altersverifikationssystem" (AVS) handelt es sich offenbar um einen Terminus Technicus, der ausschließlich auf die "geschlossene Benutzergruppe" angewendet wird. Ich wusste das nicht und habe den Begriff daher wohl missverständlich auch auf die technischen Mittel angewendet.
Bei "Altersverifikationssystem" (AVS) handelt es sich offenbar um einen Terminus Technicus, der ausschließlich auf die "geschlossene Benutzergruppe" angewendet wird. Ich wusste das nicht und habe den Begriff daher wohl missverständlich auch auf die technischen Mittel angewendet.
@McDigit:
Sie schreiben:
Das sehe ich im Wortlaut des § 5 Abs. 7 JMStV-E in der mir vorliegenden Version so nicht angelegt. Die Grenze scheint mir starr bei 12 Jahren zu liegen. Wo sehen Sie die "Ab 16"-Grenze?
Bei den Prüfungspflichten aus § 5 Abs. 3 JMStV-E und der Frage, ob § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV-E auf eine Selbstklassifizierung hinausläuft, sind wir uns mittlerweile in der Sache einig und streiten nur noch über die Bedeutung des Wortes "Prüfungspflichten": Sie verstehen "Prüfungspflichten" so, wie sie das TMG versteht, d.h. als haftungsbegründende Prüfungspflichten. Ich verstehe den Begriff so, dass in Zukunft Web2.0-Anbieter faktisch in der überwiegenden Zahl der Fälle prüfen werden müssen, wenn sie nicht negative Folgen vermeiden wollen.
Sie schreiben:
Ich sehe das, wie gesagt, als Rechtsauffassung durchaus bestreitbar. Sie scheinen aber mit der bisherigen Praxis vertraut zu sein und können entsprechend wohl auch hinreichend sicher sagen, welchen Weg der Regulierungspraxis die KJM bzw die Landesmedienanstalten wählen werden. Insofern glaube ich Ihnen, dass es in der Praxis darauf hinauslaufen wird.
Das wirft allerdings die Frage auf, wie die Jugendschutzaufsicht die "Henne-Ei"-Problematik auflösen will? Nur dadurch, dass § 24 Nr. 4 HS 2 JMStV-E auf Bußgelder verzichtet? Es bleibt bei der Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung und bei dem schlichten Geltungsanspruch des Gesetzes.
Man kann nur hoffen, dass bis zum 1.1.2011 ein Jugendschutzprogramm anerkannt wird. (Wobei sie ja auch sagen, dass sich bisher auch kaum jemand an den JMStV gehalten hat. Insofern ist fraglich, ob das beim neuen Vertrag anders wird.)
Auch von mir vielen Dank für den fachlich hochwertigen Input!
Sie schreiben:
Hier besteht, bei Inhalten ab 12, auch noch die Möglichkeit, über das Trennungsgebot zu agieren. D.h., wenn der Anbieter keine Kinderangebote hat bzw. sein Angebot "ab 12" von diesen getrennt anbietet, muss er gar nichts tun (vgl. §5 Abs. 7 JMStV-E). Bei Inhalten bis "ab 12" ist das sehr praktisch; ab "ab 16" funktioniert das leider nicht mehr.
Das sehe ich im Wortlaut des § 5 Abs. 7 JMStV-E in der mir vorliegenden Version so nicht angelegt. Die Grenze scheint mir starr bei 12 Jahren zu liegen. Wo sehen Sie die "Ab 16"-Grenze?
Bei den Prüfungspflichten aus § 5 Abs. 3 JMStV-E und der Frage, ob § 11 Abs. 1 Nr. 1 JMStV-E auf eine Selbstklassifizierung hinausläuft, sind wir uns mittlerweile in der Sache einig und streiten nur noch über die Bedeutung des Wortes "Prüfungspflichten": Sie verstehen "Prüfungspflichten" so, wie sie das TMG versteht, d.h. als haftungsbegründende Prüfungspflichten. Ich verstehe den Begriff so, dass in Zukunft Web2.0-Anbieter faktisch in der überwiegenden Zahl der Fälle prüfen werden müssen, wenn sie nicht negative Folgen vermeiden wollen.
Sie schreiben:
Der Weg über den aktuellen §11 Abs. 1 ist dem Anbieter als Möglichkeit des rechtskonformen Verhaltens verschlossen; dies ist keine Interpretation meinerseits, sondern eine Tatsache.
Ich sehe das, wie gesagt, als Rechtsauffassung durchaus bestreitbar. Sie scheinen aber mit der bisherigen Praxis vertraut zu sein und können entsprechend wohl auch hinreichend sicher sagen, welchen Weg der Regulierungspraxis die KJM bzw die Landesmedienanstalten wählen werden. Insofern glaube ich Ihnen, dass es in der Praxis darauf hinauslaufen wird.
Das wirft allerdings die Frage auf, wie die Jugendschutzaufsicht die "Henne-Ei"-Problematik auflösen will? Nur dadurch, dass § 24 Nr. 4 HS 2 JMStV-E auf Bußgelder verzichtet? Es bleibt bei der Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung und bei dem schlichten Geltungsanspruch des Gesetzes.
Man kann nur hoffen, dass bis zum 1.1.2011 ein Jugendschutzprogramm anerkannt wird. (Wobei sie ja auch sagen, dass sich bisher auch kaum jemand an den JMStV gehalten hat. Insofern ist fraglich, ob das beim neuen Vertrag anders wird.)
Auch von mir vielen Dank für den fachlich hochwertigen Input!
@Rainer:
Das ist aktuell alles noch unklar. Wir streiten uns hier in der Kommentarspalte ja noch darüber, ob es überhaupt um eine Grafik in der Webseite geht, oder ob die Kennzeichnung nur in den Metatext muss.
Ich nehme an, wir werden zu dem Thema vor dem Jahreswechsel noch mehr hören. Insofern muss ich Sie auf später vertrösten.
Das ist aktuell alles noch unklar. Wir streiten uns hier in der Kommentarspalte ja noch darüber, ob es überhaupt um eine Grafik in der Webseite geht, oder ob die Kennzeichnung nur in den Metatext muss.
Ich nehme an, wir werden zu dem Thema vor dem Jahreswechsel noch mehr hören. Insofern muss ich Sie auf später vertrösten.
Der Hinweis auf eine evtl. erforderliche teure Mitgliedschaft (4.000,- Euro p/a!!) in der FSM geht mE insofern fehl, als es nach § 5 Abs. 2 S. 2 JMStV nF doch genügen soll, das entsprechende Material einer diesem Verband angehörigen Stelle vorzulegen. Dazu muss man doch nicht selbst Mitglied werden.
Also, mich persönlich würde wundern, wenn die FSM Inhalte von Anbietern prüft, die bei ihr nicht Mitglied sind.
Danke für den Hinweis auf die Kosten p/a, ich habe das oben korrigiert.
Edit: Ich habe nichts korrigiert, oben war nämlich schon richtig von einem "Jahresbeitrag" die Rede.
Danke für den Hinweis auf die Kosten p/a, ich habe das oben korrigiert.
Edit: Ich habe nichts korrigiert, oben war nämlich schon richtig von einem "Jahresbeitrag" die Rede.
mit p/a meinte ich den Jahresbeitrag.
Dennoch geht es ja auch nicht darum, dass die FSM selbst prüfen soll, denkbar ist doch auch eine entgeltliche Prüfung durch eine Stelle, die der FSM angeschlossen ist.
Dennoch geht es ja auch nicht darum, dass die FSM selbst prüfen soll, denkbar ist doch auch eine entgeltliche Prüfung durch eine Stelle, die der FSM angeschlossen ist.
Denkbar wär´s, ausschließen will ich das nicht. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die FSM noch so ein Geschäftsmodell entwickelt. Bisher gibt es so etwas soweit ich weiß aber noch nicht.
@Simon:
-Wie geschrieben habe ich die "ab 16er" Grenze hier nur genannt, um deutlich zu machen, dass das Trennungsgebot dann nicht mehr funktioniert - wir sind uns hier einig, es wird nur die 12er Grenze gelten.
- Hinsichtlich der Notwendigkeit des Vorliegens eines anerkannten Jugendschutzprogrammes haben Sie wohl recht, dass man das Gesetz hier theoretisch auch anders auslegen könnte. Die gängige Auslegung ist jedoch wie gesagt die, dass ein solches Programm existieren muss, damit die Programmierung für ein solches als rechtskonfromes Verhalten im Sinne des §5 ausreicht - eine andere Auslegung ist mir in der Praxis noch nicht untergekommen.
Auch ich möchte mich für die sachliche Diskussion bedanken - auch für den Artikel. Es wird ja derzeit sehr viel Hysterie an den Tag gelegt, was den JMStV angeht. Ich denke, dass ist wirklich ein bisschen übertrieben. Unabhängig davon, ob die im JMStV vorgesehenen Maßnahmen praktikabel sind oder nicht, ob das Gesetz im gesamten wahnsinnig effektiv ist oder nicht, kann man wohl sagen, dass die neue Fassung nicht strenger ist, als die jetzige - der Wille, auf pragmatische Weise eher "locker" zu lassen, ist aus meiner Sicht an vielen Stellen erkennbar (Möglichkeit der Selbstkennzeichnung, gelockerte Anforderungen an Jugendschutzprogramme, etc.). Nicht zuletzt ist der Entwurf Produkt einer langen Evaluationsphase, in der z.B. das Hans-Bredow-Instiut involviert war. Viele Vorschläge wurden übernommen. Ich bin guter Hoffnung, dass die nächste Version dann noch ein bisschen besser wird. Bei einem Staatsvertrag und der derzeitig bestehenden Rechtslage kann man vor dem Hintergrund des Föderalismus und der komplizierten, in On- und Offlinewelt getrennten Aufsichtsstrukturen hier nicht plötzlich eine digitale Revolution des Rechts erwarten. Das dauert wohl noch ein paar Jährchen.
-Wie geschrieben habe ich die "ab 16er" Grenze hier nur genannt, um deutlich zu machen, dass das Trennungsgebot dann nicht mehr funktioniert - wir sind uns hier einig, es wird nur die 12er Grenze gelten.
- Hinsichtlich der Notwendigkeit des Vorliegens eines anerkannten Jugendschutzprogrammes haben Sie wohl recht, dass man das Gesetz hier theoretisch auch anders auslegen könnte. Die gängige Auslegung ist jedoch wie gesagt die, dass ein solches Programm existieren muss, damit die Programmierung für ein solches als rechtskonfromes Verhalten im Sinne des §5 ausreicht - eine andere Auslegung ist mir in der Praxis noch nicht untergekommen.
Auch ich möchte mich für die sachliche Diskussion bedanken - auch für den Artikel. Es wird ja derzeit sehr viel Hysterie an den Tag gelegt, was den JMStV angeht. Ich denke, dass ist wirklich ein bisschen übertrieben. Unabhängig davon, ob die im JMStV vorgesehenen Maßnahmen praktikabel sind oder nicht, ob das Gesetz im gesamten wahnsinnig effektiv ist oder nicht, kann man wohl sagen, dass die neue Fassung nicht strenger ist, als die jetzige - der Wille, auf pragmatische Weise eher "locker" zu lassen, ist aus meiner Sicht an vielen Stellen erkennbar (Möglichkeit der Selbstkennzeichnung, gelockerte Anforderungen an Jugendschutzprogramme, etc.). Nicht zuletzt ist der Entwurf Produkt einer langen Evaluationsphase, in der z.B. das Hans-Bredow-Instiut involviert war. Viele Vorschläge wurden übernommen. Ich bin guter Hoffnung, dass die nächste Version dann noch ein bisschen besser wird. Bei einem Staatsvertrag und der derzeitig bestehenden Rechtslage kann man vor dem Hintergrund des Föderalismus und der komplizierten, in On- und Offlinewelt getrennten Aufsichtsstrukturen hier nicht plötzlich eine digitale Revolution des Rechts erwarten. Das dauert wohl noch ein paar Jährchen.
Ich habe die Evaluation damals verfolgt und war auch auf einem Workshop der LfM NRW zu Computerspielen. Damals war auch ein Mitarbeiter vom HBI anwesend und brachte auch schon das Argument, das Gesetz sei angesichts von Föderalismus und Internet das beste, was nun einmal möglich wäre.
Ich persönlich halte das für zu einfach. Der JMStV bewirkt m.E. aktuell im Internet exakt das Gegenteil von dem, was er bewirken soll - er bekämpft den Jugendschutz, statt ihm zu dienen. Gleichzeitig würde er, wenn man ihn tatsächlich um- oder durchsetzen würde, ohne Ende Kollateralschäden produzieren.
Der Jugendschutz im Internet braucht m.E. keine lange Evaluation und scheibchenweise Verbesserungen, er braucht einen Paradigmenwechsel und mutige Politiker, die das durchsetzen.
Ich persönlich halte das für zu einfach. Der JMStV bewirkt m.E. aktuell im Internet exakt das Gegenteil von dem, was er bewirken soll - er bekämpft den Jugendschutz, statt ihm zu dienen. Gleichzeitig würde er, wenn man ihn tatsächlich um- oder durchsetzen würde, ohne Ende Kollateralschäden produzieren.
Der Jugendschutz im Internet braucht m.E. keine lange Evaluation und scheibchenweise Verbesserungen, er braucht einen Paradigmenwechsel und mutige Politiker, die das durchsetzen.
Da mögen Sie Recht habe - ich bin inzwischen mit einer scheibchenweise Verbesserung zufrieden. An den großen Streich und die mutigen, sachlich motivierten Politiker glaube ich nun wirklich nicht mehr. Dennoch möchte ich Sie in Ihrer Einstellung bestärken, denn Stimmen wie die Ihren sind in der Debatte wichtig - genauso wichtig ist es dabei aber, den JMStV-E als das zu erkennen, was er ist: Ein Verbesserungsversuch, nicht perfekt, aber zumindest im Ansatz in die richtige Richtung gehend.
Die Wende: Ein Ladenlokal für das Internet! http://jojoclub.blogsport.eu/
Rechtssicherheit für Webseitenbetreiber gibt es sowohl beim alten als auch beim neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) mit dem Gratis-Tool von SeZeBe. SeZeBe ermöglicht, dass Webseiten tagsüber für diejenigen offen und sichtbar lassen, die für das Online-Angebot alt genug sind. Die Minderjährigen werden mit einer vollautomatischer Sendezeitbegrenzung geschützt. Anbieter von Internetseiten, Blogs, Foren, Chats und ähnlichem werden so dem Jugendschutz gerecht.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Jugendschutz-System von SeZeBe.de positiv bewertet. Das bedeutet, dass dieses Webmaster-Tool sowohl für den jetzigen als auch den neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) eingesetzt werden. Es verhindert saftige Bußgelder, die durch Jugendschutzverstößen oder Abmahnungen von Wettbewerber auf Webmaster zurollen und existenzbedrohend werden können.
Das kostenlose Jugendschutz-Tool lässt sich ganz einfach per Copy & Paste in den Blog, das Forum, die Internetseite, den Chat oder ähnliche Online-Angebote einfügen, nachdem man sich auf SeZeBe.de angemeldet hat. Damit gibt es trotz für Seitenverantwortliche keine Probleme mehr.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Jugendschutz-System von SeZeBe.de positiv bewertet. Das bedeutet, dass dieses Webmaster-Tool sowohl für den jetzigen als auch den neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) eingesetzt werden. Es verhindert saftige Bußgelder, die durch Jugendschutzverstößen oder Abmahnungen von Wettbewerber auf Webmaster zurollen und existenzbedrohend werden können.
Das kostenlose Jugendschutz-Tool lässt sich ganz einfach per Copy & Paste in den Blog, das Forum, die Internetseite, den Chat oder ähnliche Online-Angebote einfügen, nachdem man sich auf SeZeBe.de angemeldet hat. Damit gibt es trotz für Seitenverantwortliche keine Probleme mehr.
Also reicht es wenn ich meine Homepage, auch wenn sie durchaus für Jüngere Personen geeignet wäre, pauschal ab 18 bewerte?
Ja, es reicht, wenn Sie Ihre Homepage ausschließlich entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte besitzt und Sie diese pauschal für ab 18-Jährige einstufen würden. Mit SeZeBe können Sie auch für jede einzelen Webseite einen Schutz für die Altersstufen ab 16 oder ab 12 Jahren erstellen.








Nun haben sich sehr [ironie] schlaue und internet-affine Funktionäre [/ironie] sehr lange zusammengesetzt. Herausgekommen ist ein neuer Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Dieser Vertrag versucht schon seit geraumer Zeit u.a. das Medium Internet zu kontrolli
Aufgenommen: 10.06.2010, 18:06h
Ter|ro|ris|mus|sex, der [? Terrorismussexperte]: 1. Bezeichnet den Akt der körperlicher Vereinigung mindestens zweier Terroristen. 2. Von Politikern verwendete Bezeichnung für Pornographie im Internet. Bekannte Vertreter der Terrorismussextheorie, die den
Aufgenommen: 27.07.2010, 15:03h