Holznagel: Netzneutralität durch Must-Carry-Regeln
Montag, 22. Februar 2010, von Simon Möller
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Hallo allerseits
Hier ein Entwurf des entsprechenden Absatzes aus meinem Buch zur Netzneutralität - ich bin bezüglich Parallelen zwischen Must-Carry und Netzneutralität eher skeptisch...
Kommentare?
Gruss Simon
Koreng und Holznagel verweisen auf Parallelen zu den so genannten «Must-carry»-Regeln des Rundfunkrechts, die der Vielfalt auf dem Meinungsmarkt dienen. (Koreng, 758 f., Holznagel, 99 f.) Die Must-carry-Regeln scheinen vom Normzweck her mit den Regeln zum Schutz der Netzneutralität gegen mittelbar wirtschaftlich oder politisch motivierte Zensur durch den ISP vergleichbar. Dennoch sollte die Parallele zu jenen Regeln nach der hier vertretenen Meinung zumindest insofern nur vorsichtig gezogen werden, als sie den Zugang zu einem Medium (dem TV-Kabelnetz) normieren, das eine beschränkte Zahl von Frequenzen aufweist, die durch verhältnismässig wenige TV-Kanäle mit einem bestimmten Programm dauernd besetzt werden, während im Internet erstens keine solchen fest zugeordneten Kanäle bestehen und zweitens unendlich viele einzelne Inhalte zugänglich sind, die nicht nach Programmen gebündelt sind. Im angestammten Bereich der Must-carry-Regeln ist damit das Argument der beschränkten Kapazität ungleich gewichtiger als im Bereich des Internet und der Netzneutralität. Umgekehrt wird aber im Bereich der Must-carry-Regeln der Zugang bestimmter für die Meinungsbildung relevanter (und zu diesem Zweck oft auch staatlich geförderter) Programme zum genannten Medium geregelt und nicht ein allgemeiner Zugang zu Information. Die Interessenabwägung im Bereich der Must-carry-Regeln muss damit keineswegs gleich ausfallen wie im Bereich der Netzneutralität. Vielmehr rechtfertigt sich m.?E. eine gesonderte Betrachtung.
Hier ein Entwurf des entsprechenden Absatzes aus meinem Buch zur Netzneutralität - ich bin bezüglich Parallelen zwischen Must-Carry und Netzneutralität eher skeptisch...
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Gruss Simon
Koreng und Holznagel verweisen auf Parallelen zu den so genannten «Must-carry»-Regeln des Rundfunkrechts, die der Vielfalt auf dem Meinungsmarkt dienen. (Koreng, 758 f., Holznagel, 99 f.) Die Must-carry-Regeln scheinen vom Normzweck her mit den Regeln zum Schutz der Netzneutralität gegen mittelbar wirtschaftlich oder politisch motivierte Zensur durch den ISP vergleichbar. Dennoch sollte die Parallele zu jenen Regeln nach der hier vertretenen Meinung zumindest insofern nur vorsichtig gezogen werden, als sie den Zugang zu einem Medium (dem TV-Kabelnetz) normieren, das eine beschränkte Zahl von Frequenzen aufweist, die durch verhältnismässig wenige TV-Kanäle mit einem bestimmten Programm dauernd besetzt werden, während im Internet erstens keine solchen fest zugeordneten Kanäle bestehen und zweitens unendlich viele einzelne Inhalte zugänglich sind, die nicht nach Programmen gebündelt sind. Im angestammten Bereich der Must-carry-Regeln ist damit das Argument der beschränkten Kapazität ungleich gewichtiger als im Bereich des Internet und der Netzneutralität. Umgekehrt wird aber im Bereich der Must-carry-Regeln der Zugang bestimmter für die Meinungsbildung relevanter (und zu diesem Zweck oft auch staatlich geförderter) Programme zum genannten Medium geregelt und nicht ein allgemeiner Zugang zu Information. Die Interessenabwägung im Bereich der Must-carry-Regeln muss damit keineswegs gleich ausfallen wie im Bereich der Netzneutralität. Vielmehr rechtfertigt sich m.?E. eine gesonderte Betrachtung.
In der Tat sind Fernsehkabelnetze nicht dasselbe wie TK-Netze. Der Unterschied besteht m.E. aber nicht beim knappen Frequenzspektrum (das ist m.W. gleich), sondern im prinzipiellen Unterschied zwischen Rundfunk und Internet: Das eine ist einseitig in der Senderichtung, das andere zweiseitig, bzw. On-Demand.
Insofern wäre eine Regulierung der TK-Netze per must-carry auch nur begrenzt mit der aktuellen Regelung zu Rundfunkkabelnetzen vergleichbar. Beim einen geht es um konkrete Inhalte, bzw. Inhaltebouquets, beim anderen schlicht um das neutrale Internet insgesamt.
Allerdings liegt im Grundsatz dasselbe Bedrohungsszenario vor: Die Netzbetreiber könnten versuchen, bestimmte - verfassungsrechtlich erwünschte - Inhalte zu blocken oder zu diskriminieren. Um dies zu verhindern, verordnet ihnen der Gesetzgeber einen Transport-Zwang, eben "must carry". Der Unterschied zu einem vollen Zwang zur Netzneutralität ist bei dem Vorschlag von Holznagel nur, dass der Zwang nur einen Teil der Frequenzen betrifft und den Netzbetreibern somit ein gewisser Spielraum bleibt.
Adrian hat mich übrigens schon im Vorfeld auf ein Problem hingewiesen, das TK-spezifisch ist: Internet-Signale laufen meist über verschiedene Netze. Hier stellt sich zum einen die Frage, nach welchen Kriterien die must-carry-Grenze festzulegen ist, zum anderen, wie mit Eingriffen in die NN umzugehen ist, die auf fremden Netzen (d.h. nicht im Empfängernetz) passiert.
Ich habe darauf geantwortet, dass der richtige Ansatzpunkt m.E. die Internetanbindung des Kunden, d.h. die TAL ist: Hier muss ein gewisser Prozentsatz der durchlaufenden IP-Signale immer neutral sein. Wie mit Diskriminierung während Peering oder Transit umzugehen ist, konnte ich auch nicht so richtig sagen.
Hier wäre ich um Feedback dankbar.
Insofern wäre eine Regulierung der TK-Netze per must-carry auch nur begrenzt mit der aktuellen Regelung zu Rundfunkkabelnetzen vergleichbar. Beim einen geht es um konkrete Inhalte, bzw. Inhaltebouquets, beim anderen schlicht um das neutrale Internet insgesamt.
Allerdings liegt im Grundsatz dasselbe Bedrohungsszenario vor: Die Netzbetreiber könnten versuchen, bestimmte - verfassungsrechtlich erwünschte - Inhalte zu blocken oder zu diskriminieren. Um dies zu verhindern, verordnet ihnen der Gesetzgeber einen Transport-Zwang, eben "must carry". Der Unterschied zu einem vollen Zwang zur Netzneutralität ist bei dem Vorschlag von Holznagel nur, dass der Zwang nur einen Teil der Frequenzen betrifft und den Netzbetreibern somit ein gewisser Spielraum bleibt.
Adrian hat mich übrigens schon im Vorfeld auf ein Problem hingewiesen, das TK-spezifisch ist: Internet-Signale laufen meist über verschiedene Netze. Hier stellt sich zum einen die Frage, nach welchen Kriterien die must-carry-Grenze festzulegen ist, zum anderen, wie mit Eingriffen in die NN umzugehen ist, die auf fremden Netzen (d.h. nicht im Empfängernetz) passiert.
Ich habe darauf geantwortet, dass der richtige Ansatzpunkt m.E. die Internetanbindung des Kunden, d.h. die TAL ist: Hier muss ein gewisser Prozentsatz der durchlaufenden IP-Signale immer neutral sein. Wie mit Diskriminierung während Peering oder Transit umzugehen ist, konnte ich auch nicht so richtig sagen.
Hier wäre ich um Feedback dankbar.
Mit Einverständnis von Prof. Holznagel veröffentliche ich hier sein Feedback, das er mir per Mail geschickt hat:
Lieber Herr Möller,
herzlichen Dank die schöne Besprechung in Telemedicus. Meine Vorstellung haben Sie präzise zusammengefasst. Das Kernproblem ist, wie der Internetbereich zu definieren ist. M.E. kann dies nur der Regulierer dynamisch bestimmen. Ein besserer Weg ist mir nicht eingefallen.
Dass illegale Angebote bekämpft werden müssen, habe ich als Prämisse von der amerikanischen Debatte übernommen. Ich wollte das Thema nicht noch weiter verkomplizieren. Bitte beachten Sie: Das must-carry-Konzept ist auch eines der TK-Regulierung. Das Instrument dient insofern nicht nur der Vielfalt-, sondern auch der Wettbewerbssicherung. Deshalb spreche ich auch von Art. 5 und Art. 87 GG.
In jedem Fall habe auch ich diesen Lösungsansatz bisher noch nie gelesen. Die US-Debatte vernebelt den klaren Blick auf das Problem. Und das bisherige Regulierungsrecht reicht nicht aus, um das Internet offen zu halten, was wir aber brauchen.
Beste Grüße
Bernd Holznagel
Hallo Simon
Wie gesagt, das Problem, wonach die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden könnte, sehe ich natürlich auch. Die Situation ist aber von den Must-Carry-Fällen verschieden, weil es bei der Netzneutralität - wie Du sagst - um "on demand"-Inhalte geht und nicht um "permanent geschaltete" Kanäle wie beim TV-Kabel: "Das Netz zappt."
Zudem besteht diese "Bündelung" von Inhalten zu "Programmen" nicht oder ist - so man News-Portale ähnlich wie "Programme" sehen will - zumindest viel weniger stark ausgeprägt.
Damit ist aus meiner Sicht die Interessenlage nur bedingt mit den Must-Carry-Regeln für TV-Kabel vergleichbar, was nach einer von gesonderten Beurteilung ruft.
Konkret: Must-Carry-Regeln sind zwingende Verhaltensvorschriften: Kabelbetreiber sind zur Aufschaltung bestimmter Programme verpflichtet. Im Internetbereich frage ich mich demgegenüber, ob es nicht ausreicht, den ISPs Informationspflichten aufzubrummen für den Fall, dass sie bestimmte Arten von Inhalten aus politischen Gründen zu blockieren gedenken. Denn das dürfte schon Aufruhr genug verursachen, um die ISPs von Blockaden abzuhalten... Eine zwingende Norm scheint mir eher unverhältnismässig.
Hintergrund ist a), dass politische Information übers Internet immer und sofort von mehreren Quellen zu beziehen ist, was es für einen ISP sehr aufwändig macht, sie effektiv zu kontrollieren, und b), dass bisher die Verletzungen der Netzneutralität aus wirtschaftlichen Gründen die Regel und jene aus politischen Gründen die absolute Ausnahme darstellen.
Zum zweiten Problem, das Du ansprichst: Das Problem der Netzneutralität stellt sich auf Ebene der Backbones kaum, weil dort schon die Technologie zur Filterung fehlt (dort geht es nur um Geschwindigkeit der Weiterleitung und der Vermittlung, nicht um mehr, denn diese Prozesse sind nur bedingt parallelisierbar - so beschrieb das jedenfalls mein Informant von der ETH Zürich). Ich sehe daher in erster Linie die "letzte Meile" als Gegenstand der Regulierung von Netzneutralität.
Gruss Simon
Wie gesagt, das Problem, wonach die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden könnte, sehe ich natürlich auch. Die Situation ist aber von den Must-Carry-Fällen verschieden, weil es bei der Netzneutralität - wie Du sagst - um "on demand"-Inhalte geht und nicht um "permanent geschaltete" Kanäle wie beim TV-Kabel: "Das Netz zappt."
Zudem besteht diese "Bündelung" von Inhalten zu "Programmen" nicht oder ist - so man News-Portale ähnlich wie "Programme" sehen will - zumindest viel weniger stark ausgeprägt.
Damit ist aus meiner Sicht die Interessenlage nur bedingt mit den Must-Carry-Regeln für TV-Kabel vergleichbar, was nach einer von gesonderten Beurteilung ruft.
Konkret: Must-Carry-Regeln sind zwingende Verhaltensvorschriften: Kabelbetreiber sind zur Aufschaltung bestimmter Programme verpflichtet. Im Internetbereich frage ich mich demgegenüber, ob es nicht ausreicht, den ISPs Informationspflichten aufzubrummen für den Fall, dass sie bestimmte Arten von Inhalten aus politischen Gründen zu blockieren gedenken. Denn das dürfte schon Aufruhr genug verursachen, um die ISPs von Blockaden abzuhalten... Eine zwingende Norm scheint mir eher unverhältnismässig.
Hintergrund ist a), dass politische Information übers Internet immer und sofort von mehreren Quellen zu beziehen ist, was es für einen ISP sehr aufwändig macht, sie effektiv zu kontrollieren, und b), dass bisher die Verletzungen der Netzneutralität aus wirtschaftlichen Gründen die Regel und jene aus politischen Gründen die absolute Ausnahme darstellen.
Zum zweiten Problem, das Du ansprichst: Das Problem der Netzneutralität stellt sich auf Ebene der Backbones kaum, weil dort schon die Technologie zur Filterung fehlt (dort geht es nur um Geschwindigkeit der Weiterleitung und der Vermittlung, nicht um mehr, denn diese Prozesse sind nur bedingt parallelisierbar - so beschrieb das jedenfalls mein Informant von der ETH Zürich). Ich sehe daher in erster Linie die "letzte Meile" als Gegenstand der Regulierung von Netzneutralität.
Gruss Simon
Wir liegen im Ausgangspunkt gleich: Wir sind beide der Meinung, dass Must Carry im Rundfunkrecht nicht das gleiche ist wie Must Carry in Bezug auf Netzneutralität. (Prof. Holznagel hat mich noch darauf hingewiesen, dass Must Carry grundsätzlich auch im TK-Recht vorkommt. Ich selbst kenne allerdings keine Beispiele.)
Während ich aber eher die Gemeinsamkeiten betone und daraus ableite, dass man das Instrument must carry - modifiziert - anwenden kann, betonst du eher die Unterschiede und willst (wenn ich dich richtig verstehe) auf eine Anwendung dieses Instruments völlig verzichten zugunsten einer eigenständigen Lösung, die sich auf Transparenzverpflichtungen konzentriert. (Mein Stand zu deiner Habilitation war allerdings, dass du ein regulatorisches Eingreifen auf Basis einer Generalklausel zulassen willst, bzw. forderst?)
Ich bin jedenfalls der Auffassung, dass sich diese beiden Ansätze nicht gegenseitig ausschließen - sogar kombiniert werden sollten. Wenn man nach dem must carry -Prinzip den Netzbetreibern die freie Verfügungsgewalt über einen großen Anteil ihrer Netzkapazität überlässt, dann heißt das ja noch lange nicht, dass man diesen Bereich gänzlich unreguliert belassen soll.
In der Tat ist das bisher die krasse Ausnahme. Dies muss aber m.E. nicht bedeuten, dass der Staat hier nicht intervenieren soll. Dass Netzbetreiber politischen Einfluss nehmen, indem sie in die NN eingreifen, halte ich für durchaus möglich. Das kann auch als "Kollateralschaden" eintreten, wenn z.B. Seiten wie Youtube oder Pirate Bay blockiert oder eingeschränkt werden.
Must Carry ist allerdings, auch wenn Prof. Holznagel es maßgeblich mit staatsrechtlichen Überlegungen begründet, genauso auch über wettbewerbliche Überlegungen legitimierbar.
Während ich aber eher die Gemeinsamkeiten betone und daraus ableite, dass man das Instrument must carry - modifiziert - anwenden kann, betonst du eher die Unterschiede und willst (wenn ich dich richtig verstehe) auf eine Anwendung dieses Instruments völlig verzichten zugunsten einer eigenständigen Lösung, die sich auf Transparenzverpflichtungen konzentriert. (Mein Stand zu deiner Habilitation war allerdings, dass du ein regulatorisches Eingreifen auf Basis einer Generalklausel zulassen willst, bzw. forderst?)
Ich bin jedenfalls der Auffassung, dass sich diese beiden Ansätze nicht gegenseitig ausschließen - sogar kombiniert werden sollten. Wenn man nach dem must carry -Prinzip den Netzbetreibern die freie Verfügungsgewalt über einen großen Anteil ihrer Netzkapazität überlässt, dann heißt das ja noch lange nicht, dass man diesen Bereich gänzlich unreguliert belassen soll.
dass bisher die Verletzungen der Netzneutralität aus wirtschaftlichen Gründen die Regel und jene aus politischen Gründen die absolute Ausnahme darstellen.
In der Tat ist das bisher die krasse Ausnahme. Dies muss aber m.E. nicht bedeuten, dass der Staat hier nicht intervenieren soll. Dass Netzbetreiber politischen Einfluss nehmen, indem sie in die NN eingreifen, halte ich für durchaus möglich. Das kann auch als "Kollateralschaden" eintreten, wenn z.B. Seiten wie Youtube oder Pirate Bay blockiert oder eingeschränkt werden.
Must Carry ist allerdings, auch wenn Prof. Holznagel es maßgeblich mit staatsrechtlichen Überlegungen begründet, genauso auch über wettbewerbliche Überlegungen legitimierbar.






