Anspruch auf Löschung der E-Mail-Adresse bei Spam?
Freitag, 12. Februar 2010, von Adrian Schneider
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Kommentare
Dein Vorschlag, mit verhashten E-Mail-Adressen ist sehr gut. Und da liegst du m.E. ganz richtig, da § 3a BDSG als Zielvorgabe einschlägig ist.
In der datenschutzrechtlichen Praxis spielt § 3a BDSG nachwievor ein eher stiefmütterliches Dasein. So ist das wohl, wenn gesetzliche Regelungen keine Pflicht, sondern lediglich "Zielvorgabe" sind. Das ist aber ein grundlegendes systematisches Problem der Norm.
In der anwaltlichen Praxis werde ich das Beispiel mit den verhashten E-Mail-Adressen mal einsetzen und schauen, wie die Reaktionen sind.
In der datenschutzrechtlichen Praxis spielt § 3a BDSG nachwievor ein eher stiefmütterliches Dasein. So ist das wohl, wenn gesetzliche Regelungen keine Pflicht, sondern lediglich "Zielvorgabe" sind. Das ist aber ein grundlegendes systematisches Problem der Norm.
In der anwaltlichen Praxis werde ich das Beispiel mit den verhashten E-Mail-Adressen mal einsetzen und schauen, wie die Reaktionen sind.
Danke für das Feedback. Wäre spannend zu hören, wie die Erfahrungen in der Praxis dann aussehen.
Der Ansatz mit dem Hash-Wert ist ein uralter Hut., hat sich in der Praxis aber nicht durchgesetzt. Durch die Anonmyisierung ist bei der späteren Filterung stets immer nur ein 1:1-Abgleich möglich. Ein Teil-Vergleich, bei dem Neu-Anmeldungen auf Hold gesetzt werden und die einer manuellen Nachkontrolle unterzogen werden, ist dann nicht machbar,
Und: 2 Hoch 69 mag ja mathematisch unwahrscheinlich sein, aber an dem Argument eine Vertragsstrafe aufhängen lassen?
Und: 2 Hoch 69 mag ja mathematisch unwahrscheinlich sein, aber an dem Argument eine Vertragsstrafe aufhängen lassen?
Durch die Anonmyisierung ist bei der späteren Filterung stets immer nur ein 1:1-Abgleich möglich. Ein Teil-Vergleich, bei dem Neu-Anmeldungen auf Hold gesetzt werden und die einer manuellen Nachkontrolle unterzogen werden, ist dann nicht machbar.
In welchen Fällen ist es denn notwendig, die E-Mail-Adressen auf Teilpattern zu prüfen? Mir fällt da spontan eigentlich nur ein Anwendungsbereich ein: Nämlich der, dass eine Betroffener sämtliche E-Mail-Adressen seiner Domain gesperrt haben möchte. In diesem Fall könnte man einfach eine zweite Hash-Tabelle für den Domain-Part anlegen.
Ich habe auch nichts dagegen, in Sonderfällen ausnahmsweise die Speicherung im Klartext als gerechtfertigt anzusehen. Nämlich dann, wenn es wirklich notwendig ist, die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren.
Ich störe mich ja nur daran, dass behauptet wird, die Speicherung der E-Mail-Adresse sei per se notwendig, um Blacklists zu erstellen.
Und: 2 Hoch 69 mag ja mathematisch unwahrscheinlich sein, aber an dem Argument eine Vertragsstrafe aufhängen lassen?
Bei einem von 2 hoch 69 Fällen kann es bei SHA1 vorkommen, dass zwei Strings den selben Hash-Wert haben (mit Hilfe anderer Algorithmen ist das Risiko sogar noch deutlich geringer). Die Fehlerkennung bezieht sich also auf E-Mail-Adressen, die fälschlicherweise als "geblockt" erkannt werden - nicht auf eine Fehlerkennung, dass eine geblockte E-Mail-Adresse als zulässig erkannt wird. Eine Vertragsstrafe droht durch die Fehlerkennung also nicht.
@Teilpattern: Das ist spätestens dann notwendig geworden, seitdem ein Teil der Rechtsprechung einen unbeschränkten, nicht auf einzelne E-Mail-Adresse bezogenen Anspruch bejaht.
@Blocking: Ja, stimmt, war ein Gedankenfehler. Im worst case wird "nur" eine richtige Mail-Adresse geblockt, mehr passiert nicht.
@Blocking: Ja, stimmt, war ein Gedankenfehler. Im worst case wird "nur" eine richtige Mail-Adresse geblockt, mehr passiert nicht.
Haben Sie ein Beispiel, wo ein Anspruch zugesprochen wurde, der nicht auf einzelne E-Mail-Adressen beschränkt ist? Ich bin mir nämlich nicht ganz sicher, ob ich verstehe, was Sie meinen.






