Vier Fragen zur Steuersünder-CD
Dienstag, 9. Februar 2010, von Simon Möller
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Hier noch ein sehr eingehender Aufsatz zum Thema:
Der Fall LGT Liechtenstein – Beweisführung mit Material aus Straftaten im Auftrag des deutschen Fiskus? (RA Dr. Evelyn Kelnhofer / RA Björn Krug, Heidelberg; StV 2008, 660-668)
http://www.strafverteidiger-stv.de/hlv/stv/stv_home.nsf/ressourcen/dateien/beitraegestv056/$file/beitraegestv056.pdf
Edit: Link-Formatierung korrigiert. (Adrian S.)
Der Fall LGT Liechtenstein – Beweisführung mit Material aus Straftaten im Auftrag des deutschen Fiskus? (RA Dr. Evelyn Kelnhofer / RA Björn Krug, Heidelberg; StV 2008, 660-668)
http://www.strafverteidiger-stv.de/hlv/stv/stv_home.nsf/ressourcen/dateien/beitraegestv056/$file/beitraegestv056.pdf
Edit: Link-Formatierung korrigiert. (Adrian S.)
Genau Deine "optimale Lösung" zeigt doch letztlich, dass tatsächlich nicht die Vermischung von juristischen und politischen Kategorien die Diskussion kranken lässt. Es muss letztlich um eine (auch außen-)politische Lösung des Problems gehen und da schert es mich nicht sonderlich, wenn dem Staat Hehlerei oder Teilnahme am Datendiebstahl vorgeworfen wird. Dabei handelt es sich insofern ebenso um wertvolle Diskussionsbeiträge wie bei Deinen verfassungsrechtlichen Ausführungen an hiesiger Stelle.
Also, ich betrachte jetzt meine Ausführungen auch unter Punkt 4 nicht als "politische" Ausführungen. Mir ging es an dieser Stelle wirklich ausdrücklich darum, dass Verfahrensmängeln, fehlenden Zuständigkeiten und der Unbestimmtheit der Rechtsgrundlage vorgebeugt werden kann, indem man ein passendes Gesetz erlässt.
Ich habe eine Meinung, wie ein solches Gesetz aussehen sollte, aber das habe ich hier nicht geschrieben.
Ich bin nicht der Meinung, dass es der Diskussion dient, wenn man in sie an der falschen Stelle strafrechtliche Kategorien einführt - das führt nur zu Verwirrung. Würden wir hier die Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung diskutieren, würde ja auch niemand dem Staat "Hausfriedensbruch" vorwerfen, oder?
Ich habe eine Meinung, wie ein solches Gesetz aussehen sollte, aber das habe ich hier nicht geschrieben.
Ich bin nicht der Meinung, dass es der Diskussion dient, wenn man in sie an der falschen Stelle strafrechtliche Kategorien einführt - das führt nur zu Verwirrung. Würden wir hier die Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung diskutieren, würde ja auch niemand dem Staat "Hausfriedensbruch" vorwerfen, oder?
Für mich geht es darum, dass eine breit angelegte politische Diskussion stattfinden sollte, in der auch Nichtjuristen ihre Meinung äußern können sollten. Und natürlich würde (je)der juristische Laie dem Staat oder dem jeweils handelnden Beamten bei einer unrechtmäßigen Hausdurchsuchung Hausfriedensbruch vorwerfen.
Interessantes Interview bei SpOn:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,677033,00.html
Prof. Walter vertritt offenbar folgende Ansichten:
- Eine Strafbarkeit des "Datendiebs" will er offenbar schon im Anwendungsbereich des Tatbestands ausschließen - die Daten seien, analog zum juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff bei § 263 StGB, keine schutzfähigen Güter. Dies ist offenbar aber entgegen der h.M.
- Hilfsweise sieht er den Datendieb über § 34 StGB gerechtfertigt.
- Eine Teilnehmerstrafbarkeit deutscher Beamter schließt er aus dem selben Grund aus. Zusätzlich sieht er sie (wie auch ich hier) über § 161 StPO gerechtfertigt.
- Wegen § 161 StPO sieht er auch keinen Grund, ein Beweiserhebungsverbot anzunehmen. Dabei verweist er darauf, dass hier keine wirklich schutzfähigen Rechtsgüter beeinträchtigt seien: Banken und Steuerhinterzieher seien ja selbst kriminell.
An dieser Stelle kommt m.E. etwas zu kurz, was ich schon oben geschrieben habe: Neben den subjektiven Rechtsgütern geht es hier auch um das objektive, nicht spezifisch drittschützende Rechtsstaatsprinzip. Der Staat nimmt die Daten nicht einfach nur in Empfang und verwendet sie im Prozess - er bezahlt dafür, und er ruft (zumindest indirekt) weitere Menschen dazu auf, solche Daten unter Begehung von (der h.M. nach) Straftaten zu erlangen. Das ist etwas anderes als die Konstellationen, die die Rechtsprechung bisher für Beweiserhebungs- oder Verwertungsverbote entschieden hat.
Jedenfalls sehr hilfreich, mal eine ausschließlich juristische Diskussion des Themas zu lesen.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,677033,00.html
Prof. Walter vertritt offenbar folgende Ansichten:
- Eine Strafbarkeit des "Datendiebs" will er offenbar schon im Anwendungsbereich des Tatbestands ausschließen - die Daten seien, analog zum juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff bei § 263 StGB, keine schutzfähigen Güter. Dies ist offenbar aber entgegen der h.M.
- Hilfsweise sieht er den Datendieb über § 34 StGB gerechtfertigt.
- Eine Teilnehmerstrafbarkeit deutscher Beamter schließt er aus dem selben Grund aus. Zusätzlich sieht er sie (wie auch ich hier) über § 161 StPO gerechtfertigt.
- Wegen § 161 StPO sieht er auch keinen Grund, ein Beweiserhebungsverbot anzunehmen. Dabei verweist er darauf, dass hier keine wirklich schutzfähigen Rechtsgüter beeinträchtigt seien: Banken und Steuerhinterzieher seien ja selbst kriminell.
An dieser Stelle kommt m.E. etwas zu kurz, was ich schon oben geschrieben habe: Neben den subjektiven Rechtsgütern geht es hier auch um das objektive, nicht spezifisch drittschützende Rechtsstaatsprinzip. Der Staat nimmt die Daten nicht einfach nur in Empfang und verwendet sie im Prozess - er bezahlt dafür, und er ruft (zumindest indirekt) weitere Menschen dazu auf, solche Daten unter Begehung von (der h.M. nach) Straftaten zu erlangen. Das ist etwas anderes als die Konstellationen, die die Rechtsprechung bisher für Beweiserhebungs- oder Verwertungsverbote entschieden hat.
Jedenfalls sehr hilfreich, mal eine ausschließlich juristische Diskussion des Themas zu lesen.




