LG Köln entscheidet über „Street View light”
Dienstag, 9. Februar 2010, von Adrian Schneider
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Kommentare
Ganz so neu ist das ganze ohnehin nicht, siehe LG Waldshut-Tiengen, MMR 2000, 172:
Ein System zur Erfassung und Verbreitung digitalisierter Gebäudeabbildungen, die mittels im öffentlichen Verkehrsraum fahrender Spezialfahrzeuge aufgenommen und sodann weiterverarbeitet werden, ist weder unter eigentums- noch unter persönlichkeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.
Danke für den Hinweis. Ich hatte dunkel im Hinterkopf, dass es da was gab, war mir aber nicht ganz sicher.
Ich finde die aktuelle Entscheidung aber vor allem auch deshalb sehr interessant, weil sie mitten in den Streit um Google Street View platzt. Im Jahr 2000 war daran ja noch nicht zu denken.
Ich finde die aktuelle Entscheidung aber vor allem auch deshalb sehr interessant, weil sie mitten in den Streit um Google Street View platzt. Im Jahr 2000 war daran ja noch nicht zu denken.
zu prüfen wäre, ob sidewalk mit seinen
-ungepixelten gesichtern
und
-ohne medienprivileg
sich noch auf das lg urteil aus köln berufen kann, denn in verbindung haus mit den gesichtern , besser aus dem rückschluss von haus auf gesicht , wird das apr unstreitig tangiert, und wie ich finde, auch verletzt.
-ungepixelten gesichtern
und
-ohne medienprivileg
sich noch auf das lg urteil aus köln berufen kann, denn in verbindung haus mit den gesichtern , besser aus dem rückschluss von haus auf gesicht , wird das apr unstreitig tangiert, und wie ich finde, auch verletzt.
Hallo zusammen,
habe mir das Urteil gerade nochmal durchgelesen. Dem LG Köln ist da ja mal ein klassische Subsumtionsfehler unterlaufen, der wahrscheinlich jede Klausur gen vier Punkte gezogen hätte.
Zitat:
"Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Inter-esse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. "
Im Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kommt es aber nicht auf das Interesse der verantwortlichen Stelle an sondern auf das des Dritten, an den übermittelt wird. Und das ist hier nunmal nicht die Meinungsfreiheit.
Was den kurzen aber genauso unqualifizierten Ausflug ins Medienprivileg betrifft, so verkennt das Gericht, dass eine journalistische Tätigkeit - auch bei digitalen Medien - eine gewisse (Tages-)Aktualität voraussetzt (vgl. Caspar, NVwZ 2010, 1451, 1456).
Leider sehr schade, dass die Kläger hier keine Rechtsmittel eigelegt haben. Hätte gerne noch eine qualifiziertere Meinung zu dem (hochbrisanten) Thema gehört.
BG
habe mir das Urteil gerade nochmal durchgelesen. Dem LG Köln ist da ja mal ein klassische Subsumtionsfehler unterlaufen, der wahrscheinlich jede Klausur gen vier Punkte gezogen hätte.
Zitat:
"Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Inter-esse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. "
Im Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kommt es aber nicht auf das Interesse der verantwortlichen Stelle an sondern auf das des Dritten, an den übermittelt wird. Und das ist hier nunmal nicht die Meinungsfreiheit.
Was den kurzen aber genauso unqualifizierten Ausflug ins Medienprivileg betrifft, so verkennt das Gericht, dass eine journalistische Tätigkeit - auch bei digitalen Medien - eine gewisse (Tages-)Aktualität voraussetzt (vgl. Caspar, NVwZ 2010, 1451, 1456).
Leider sehr schade, dass die Kläger hier keine Rechtsmittel eigelegt haben. Hätte gerne noch eine qualifiziertere Meinung zu dem (hochbrisanten) Thema gehört.
BG
Ganz so vernichtend würde ich es nicht formulieren.
Unter II 2 b) spricht das Gericht ausdrücklich vom Interesse der Nutzer am Abruf und spricht allgemein von der "Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Nutzer ihres Internetangebotes". Das ist sicher sehr ungenau und man merkt, dass das Gericht mächtig ins Schwimmen kommt, aber so völlig daneben finde ich die Argumentation nicht. Zumal wahrscheinlich jeder mehr oder weniger ins Schwimmen gerät, der versucht, den Wortlaut des § 29 BDSG auf so eine Konstellation anzuwenden (wie sollen "die Nutzer" als "Dritte" auch ihr Interesse "darlegen"?).
Was das Medienprivileg angeht: Das Medienprivileg ist ja nach wie vor in seinen Details ziemlich umstritten. Ich persönlich meine, es ginge zu weit, wenn man Inhalten nur wegen fehlender Aktualität die journalistische Qualität absprechen würde. Das mag ein Indiz sein, aber mE kein entscheidendes Kriterium.
Aber klar: Wäre schön gewesen, wenn sich das Gericht mit dem Medienprivileg etwas ausführlicher und fundierter beschäftigt hätte. Da kann man dem LG Köln eigentlich nur zu Gute halten, dass es damit nicht alleine steht: Fast alle Gerichte machen um § 41 BDSG ja einen großen Bogen, wenn es sich irgendwie einrichten lässt.
Unter II 2 b) spricht das Gericht ausdrücklich vom Interesse der Nutzer am Abruf und spricht allgemein von der "Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Nutzer ihres Internetangebotes". Das ist sicher sehr ungenau und man merkt, dass das Gericht mächtig ins Schwimmen kommt, aber so völlig daneben finde ich die Argumentation nicht. Zumal wahrscheinlich jeder mehr oder weniger ins Schwimmen gerät, der versucht, den Wortlaut des § 29 BDSG auf so eine Konstellation anzuwenden (wie sollen "die Nutzer" als "Dritte" auch ihr Interesse "darlegen"?).
Was das Medienprivileg angeht: Das Medienprivileg ist ja nach wie vor in seinen Details ziemlich umstritten. Ich persönlich meine, es ginge zu weit, wenn man Inhalten nur wegen fehlender Aktualität die journalistische Qualität absprechen würde. Das mag ein Indiz sein, aber mE kein entscheidendes Kriterium.
Aber klar: Wäre schön gewesen, wenn sich das Gericht mit dem Medienprivileg etwas ausführlicher und fundierter beschäftigt hätte. Da kann man dem LG Köln eigentlich nur zu Gute halten, dass es damit nicht alleine steht: Fast alle Gerichte machen um § 41 BDSG ja einen großen Bogen, wenn es sich irgendwie einrichten lässt.
ME "neigt" das LG Köln bei bei seinen Ausführungen zur Pressefreiheit in die falsche Richtung.
§ 41 BDSG ist der einfach-rechtliche Ausfluss der praktischen Konkordanz im Rahmen der Abwägung zweier Grundrechte, der Pressefreiheit - nicht Kommunikationsfreiheit o.ä. - einerseits und dem Persönlichkeitsrecht anderseits. Hierbei muss die Abwägung derart erfolgen, dass b e i d e Grundrechte ihre größmögliche Wirkung entfalten. Im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit, die der Meinungsbildung anderer dient, ist es sicherlich vertretbar, die Pressefreiheit entsprechend hoch zu gewichten - Stichwort: "schlichtweg konstitutiv" ... Dies ist sicherlich unabhänig von der konkreten Art des Medium so zu bewerten, zu denken sei hier an Blogs oder Plattformen wie diese hier
.
Was Bilderbuch Köln betrifft, so ist stellt die Plattform in erster Linie ein Archiv dar, in dem Bilder von Gebäuden Dritter ohne Zugriffskontrolle zu pressefremden Zwecken zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Tätigkeit ist nach hM in der Kommentarliteratur nicht vom Medienprivileg abgedeckt. Zudem muss auch berücksichtig werden, dass BK die reinen Fotos - ohne jede redaktionelle Aufarbeitung - gegen ein nicht unerhebliches Entgelt zum Verkauf anbietet (bis zu 50 EUR glaube ich). Dem gegebüber stehen "Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte, Architektur" und "nächtliche Straßenszenen nach gewonnenem Halbfinale der Fußball-EM 2008". Ein bisschen schwach, wenn man die Masse von Fotos berücksichtig, die einen solchen Bezug gerade nicht aufweisen - nämlich die deutliche Mehrheit. Ein Angebot, dass ganz offenkundig anderen Zwecken dient durch ein wenig redaktionelle - wohl gemerkt noch nicht einmal journalistische - Tätigkeit aufzupeppen, dürfte also nicht reichen, um das Medienprivileg auszulösen. Hier ist z u m i n d e s t der Vorgang der Abwägung der Grundrechte fehlerhaft verlaufen.
Hierzu wäre vertiefte Ausführungen erforderlich gewesen. Das ist auch der Grund warum ich mir eine (oder auch zwei) weitere Instanzen gewünscht hätte. Bei spickmich.de war mE auch erst der BGH wirklich ergiebig.
Und was die Subsumtion unter § 29 Abs. 2 BDSG betrifft so zeigt die Formulierung "Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Nutzer ihres Internetangebotes" ebenfalls, dass beim LG auf Dogmatik keinen Wert gelegt wurde. Im Rahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG kommt es a l l e i n auf das Interesse des abrufenden Dritten an, nicht auf ein Verbreitungsinteresse der verantwortlichen Stelle. Es bleibt also das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das Interesse muss jedoch zudem berechtigt sein, wobei reine Neugier im Rahmen des § 29 Abs. 2 BDSG nicht ausreicht. Das Recht sich zu informieren kann also nicht alleine einen Abruf rechtfertigen, da ansonsten ja § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG immer zu bejahen wäre, wenn die Information aus öffentlichen Quellen stammt. Dies ist aber nicht der Fall, da eine dem § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Regelung in Abs. 2 fehlt.
Bei einfachen Gebäuden geht es sicherlich um reine Neugier. Anderen Zwecken, etwa gezielter Ausforschung § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG entgegenstehen. Hier wären ebenfalls weitere Ausführungen erfoderlich gewesen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine systematische Erfassung und Verknüpfung von Gebäudeansichten im Internet eben nicht nur eine quantitative sondern eine qualitative Steigerung der Datenverarbeitung ist. Man muss eben nicht mehr ein Gebäude aufsuchen, sondern kann bequem vom Rechner aus eine Vielzahl von Gebäuden erfassen und abgleichen.
Ich finde, dass allein das o.g. deutlich zeigt wo die Schwachstellen des Urteils liegen. Das LG Köln hat die tatsächlichen Probleme unter eine zumindest extremen "Dehnung" geltenden Rechts umschifft.
Im Ergebnis daher eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
BG
§ 41 BDSG ist der einfach-rechtliche Ausfluss der praktischen Konkordanz im Rahmen der Abwägung zweier Grundrechte, der Pressefreiheit - nicht Kommunikationsfreiheit o.ä. - einerseits und dem Persönlichkeitsrecht anderseits. Hierbei muss die Abwägung derart erfolgen, dass b e i d e Grundrechte ihre größmögliche Wirkung entfalten. Im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit, die der Meinungsbildung anderer dient, ist es sicherlich vertretbar, die Pressefreiheit entsprechend hoch zu gewichten - Stichwort: "schlichtweg konstitutiv" ... Dies ist sicherlich unabhänig von der konkreten Art des Medium so zu bewerten, zu denken sei hier an Blogs oder Plattformen wie diese hier
Was Bilderbuch Köln betrifft, so ist stellt die Plattform in erster Linie ein Archiv dar, in dem Bilder von Gebäuden Dritter ohne Zugriffskontrolle zu pressefremden Zwecken zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Tätigkeit ist nach hM in der Kommentarliteratur nicht vom Medienprivileg abgedeckt. Zudem muss auch berücksichtig werden, dass BK die reinen Fotos - ohne jede redaktionelle Aufarbeitung - gegen ein nicht unerhebliches Entgelt zum Verkauf anbietet (bis zu 50 EUR glaube ich). Dem gegebüber stehen "Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte, Architektur" und "nächtliche Straßenszenen nach gewonnenem Halbfinale der Fußball-EM 2008". Ein bisschen schwach, wenn man die Masse von Fotos berücksichtig, die einen solchen Bezug gerade nicht aufweisen - nämlich die deutliche Mehrheit. Ein Angebot, dass ganz offenkundig anderen Zwecken dient durch ein wenig redaktionelle - wohl gemerkt noch nicht einmal journalistische - Tätigkeit aufzupeppen, dürfte also nicht reichen, um das Medienprivileg auszulösen. Hier ist z u m i n d e s t der Vorgang der Abwägung der Grundrechte fehlerhaft verlaufen.
Hierzu wäre vertiefte Ausführungen erforderlich gewesen. Das ist auch der Grund warum ich mir eine (oder auch zwei) weitere Instanzen gewünscht hätte. Bei spickmich.de war mE auch erst der BGH wirklich ergiebig.
Und was die Subsumtion unter § 29 Abs. 2 BDSG betrifft so zeigt die Formulierung "Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Nutzer ihres Internetangebotes" ebenfalls, dass beim LG auf Dogmatik keinen Wert gelegt wurde. Im Rahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG kommt es a l l e i n auf das Interesse des abrufenden Dritten an, nicht auf ein Verbreitungsinteresse der verantwortlichen Stelle. Es bleibt also das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das Interesse muss jedoch zudem berechtigt sein, wobei reine Neugier im Rahmen des § 29 Abs. 2 BDSG nicht ausreicht. Das Recht sich zu informieren kann also nicht alleine einen Abruf rechtfertigen, da ansonsten ja § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG immer zu bejahen wäre, wenn die Information aus öffentlichen Quellen stammt. Dies ist aber nicht der Fall, da eine dem § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Regelung in Abs. 2 fehlt.
Bei einfachen Gebäuden geht es sicherlich um reine Neugier. Anderen Zwecken, etwa gezielter Ausforschung § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG entgegenstehen. Hier wären ebenfalls weitere Ausführungen erfoderlich gewesen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine systematische Erfassung und Verknüpfung von Gebäudeansichten im Internet eben nicht nur eine quantitative sondern eine qualitative Steigerung der Datenverarbeitung ist. Man muss eben nicht mehr ein Gebäude aufsuchen, sondern kann bequem vom Rechner aus eine Vielzahl von Gebäuden erfassen und abgleichen.
Ich finde, dass allein das o.g. deutlich zeigt wo die Schwachstellen des Urteils liegen. Das LG Köln hat die tatsächlichen Probleme unter eine zumindest extremen "Dehnung" geltenden Rechts umschifft.
Im Ergebnis daher eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
BG







