Kauf geklauter Steuerdaten: Straftat oder Strafverfolgung?
Freitag, 5. Februar 2010, von Benjamin Küchenhoff
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Ein guter Artikel, dem ich mich inhaltlich nur anschließen kann. Einzig die Beurteilung, dass der Staat eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung vornimmt, vermag mich nicht zu überzeugen. Immerhin müsste der deutsche Staat mit schweizerischen Banken im Wettbewerb stehen. Das ist meines Erachtens ausweislich des zutreffend angegebenen Schutzzwecks aber nicht der Fall, deshalb scheitert eine Strafbarkeit bereits an dieser Stelle.
Der Ankauf ist keineswegs unproblematisch und hat "ein Geschmäckle", er ist aber keineswegs per se strafbar und muss differenziert - wie hier geschehen - betrachtet werden. Und da es letztlich die Unterscheidung zwischen "ein bißchen rechtswidrig" und "rechtswidrig" nicht gibt, kann der deutsche Staat die Daten rechtmäßig ankaufen. Alles andere sind moralische und staatstheoretische Fragen
Gleichwohl sollten für die Zukunft entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen werden, denn häufigere Diskussionen dieser Art schaden Deutschland nur.
Der Ankauf ist keineswegs unproblematisch und hat "ein Geschmäckle", er ist aber keineswegs per se strafbar und muss differenziert - wie hier geschehen - betrachtet werden. Und da es letztlich die Unterscheidung zwischen "ein bißchen rechtswidrig" und "rechtswidrig" nicht gibt, kann der deutsche Staat die Daten rechtmäßig ankaufen. Alles andere sind moralische und staatstheoretische Fragen
Gleichwohl sollten für die Zukunft entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen werden, denn häufigere Diskussionen dieser Art schaden Deutschland nur.
Danke für die Erklärung. Den Artikel ist meiner Meinung nach sehr gut geschrieben.
Also ich wäre auch mal gespannt, ob das BVerfG den § 161 StPO als RGL ausreichen lässt. Hoffentlich klagt einer der Betroffenen. Bei Eingriffen in das RiS werden ja eher genaue bereichsspezifische Regelungen gefordert. Zudem liegt der Fall hier m.E. deutlich anders als bei "Mikado". Dort wurden die Daten, wie richtig dargestellt, bei einer Stelle erhoben bzw. von dieser an die StA übermittelt, die diese auch rechtmäßig haben durfte. Im Fall Daten-CD ist noch eine Straftat dazwischen geschaltet. Demzufolge verstärkt dies den Eingriff in das RiS, was sehr für eine Spezialermächtigung spricht.
Ich würde mal sagen der Fall hier liegt irgendwo zwischen Mikado und Online-Durchsuchung (BGH, 3 StR 552/94). Man kann sich sein Geld übrigens u.U. auch wiederholen
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,676473,00.html
Ich würde mal sagen der Fall hier liegt irgendwo zwischen Mikado und Online-Durchsuchung (BGH, 3 StR 552/94). Man kann sich sein Geld übrigens u.U. auch wiederholen
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,676473,00.html
Ich muss zugeben, dass es einen noch viel stärker faden Beigschmack hinterlassen würde, wenn die Steuerhinterzieher ungeschoren davonkämen. Ohne Frage darf ein Rechtsstaat im Rahmen der Strafverfolgung keine strafbare Handlung begehen. Aber muss er sich wirklich (wie gesagt: Im Rahmen der STRAFVERFOLGUNG!) immer komplett Gentleman-like verhalten?
Rechtstaatlichkeit bedeutet auch, darauf vertrauen zu können, dass etwas NICHT strafbar ist, im Umkehrschluss also als Verhalten gebilligt wird. Ich würde nicht soweit gehen zu sagen "Was nicht strafbar ist, ist auch erlaubt", aber man darf hier nicht vergessen, dass der Rechtsstaat auch ein PFLICHT zur Strafverfolgung hat.
Und jetzt die Frage an Herrn Küchenhoff: WIe sähe eigentlich die Prüfung einer Strafbarkeit "des Staates" wegen Unterlassung der Strafverfolgung aus? VIelleicht nach §258a StGB?
Rechtstaatlichkeit bedeutet auch, darauf vertrauen zu können, dass etwas NICHT strafbar ist, im Umkehrschluss also als Verhalten gebilligt wird. Ich würde nicht soweit gehen zu sagen "Was nicht strafbar ist, ist auch erlaubt", aber man darf hier nicht vergessen, dass der Rechtsstaat auch ein PFLICHT zur Strafverfolgung hat.
Und jetzt die Frage an Herrn Küchenhoff: WIe sähe eigentlich die Prüfung einer Strafbarkeit "des Staates" wegen Unterlassung der Strafverfolgung aus? VIelleicht nach §258a StGB?
@Duke: Das kann man durchaus so sehen. Allerdings wirkt sich das Handeln des deutschen Staates ja auf den Wettbewerb aus, auch wenn der Staat nicht unbedingt Teilnehmer ist (wobei man auch das hinterfragen könnte angesichts dessen, dass er Anleihen herausgibt und eigene Banken unterhält).
@Hans: Danke!
@Clark: Gutes Argument, wobei ich nicht sicher bin, ob sich dadurch wirklich der Eingriff in die Rechte der Bankkunden verstärkt. Letztlich macht es für die Intensität doch keinen Unterschied aus, ob die Daten "geklaut" oder von einer Bank übergeben wurden: Das Ergebnis ist das Gleiche. Der Staat hat Daten, die er nach dem Willen der Betroffenen nicht haben dürfte.
@Mirko Lange: Eine gute Frage. Nicht jede unterlassene Ermittlung ist zugleich eine Strafvereitelung. Das Legalitätsprinzip gebietet es zwar den Strafverfolgern, bei Kenntnis von Straftaten zu ermitteln; eingeschränkt ist diese Pflicht aber aus vielerlei Gründen, u.a. dann, wenn der Mitteleinsatz unökonomisch wäre (Löwe/Rosenberg, StPO, 2003, § 160, Rn. 44 f.). Dies ist er hier nun gerade nicht, denn die Steuernachzahlungen sollen ja viel mehr Geld in die Kassen des Fiskus spülen, als vorher investiert wurde. Andererseits, so finde ich, muss den Strafverfolgern hier ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt sein. Allein schon aus praktischen Gründen: Wenn der Staat jede CD ankaufen müsste, würden die Preise steigen.
@Hans: Danke!
@Clark: Gutes Argument, wobei ich nicht sicher bin, ob sich dadurch wirklich der Eingriff in die Rechte der Bankkunden verstärkt. Letztlich macht es für die Intensität doch keinen Unterschied aus, ob die Daten "geklaut" oder von einer Bank übergeben wurden: Das Ergebnis ist das Gleiche. Der Staat hat Daten, die er nach dem Willen der Betroffenen nicht haben dürfte.
@Mirko Lange: Eine gute Frage. Nicht jede unterlassene Ermittlung ist zugleich eine Strafvereitelung. Das Legalitätsprinzip gebietet es zwar den Strafverfolgern, bei Kenntnis von Straftaten zu ermitteln; eingeschränkt ist diese Pflicht aber aus vielerlei Gründen, u.a. dann, wenn der Mitteleinsatz unökonomisch wäre (Löwe/Rosenberg, StPO, 2003, § 160, Rn. 44 f.). Dies ist er hier nun gerade nicht, denn die Steuernachzahlungen sollen ja viel mehr Geld in die Kassen des Fiskus spülen, als vorher investiert wurde. Andererseits, so finde ich, muss den Strafverfolgern hier ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt sein. Allein schon aus praktischen Gründen: Wenn der Staat jede CD ankaufen müsste, würden die Preise steigen.
Sehr geehrter Autor, liebe Mitleser.
Ich kann dem Beitrag nicht zustimmen.
Bezüglich der Begünstigung erscheint mir fraglich, ob der Vorteil erst durch den Verkauf entsteht. Dies mag hier zwar naheliegend erscheinen, kann aber letztlich nicht überzeugen.
Wollte man das so sehen, müsste man dies auch annehmen, wenn Dinge im Auftrag gestohlen werden, die nur immateriellen Wert haben. Dennoch ist dann die weggenommene Sache (die Beute) der Vorteil der Tat - und nicht erst der Erlös aus dem Verkauf. Dementsprechend ist auch hier der Datensatz an sich schon der Vorteil, den es zu sichern gilt. § 257 scheitert mE demnach nicht.
Neu wäre mir auch, dass der Schutzzweck eines Gesetzes der Anwendung der Norm entgegensteht. Zwar stimmt es, dass Tatbestandsmerkmale oftmals durch den Sinn und Zweck einer Norm sowie der Betrachtung des Schutzgutes definiert werden können. Dennoch erscheint es mir nicht überzeugend, wenn angenommen wird, dass § 1 dem § 17 UWG generell im Wege stehen könnte.
Auch erscheint mir § 161 StPO als Befugnisnorm nicht tauglich. Ermittlungsmaßnahmen dürfen erst vorgenommen werden, wenn ein Verdacht vorliegt, d.h. bzgl. einer bestimmten Tat. Daran mangelt es aber hier.
Der Ankauf der CD führt erst zu Verdachtsmomenten. Bis dahin liegt kein Verdacht der StA gegen eine Person vor. Auch ist der StA nicht bekannt, dass überhaupt eine Tat vorliegt. Es gibt lediglich eine statistitsche Wahrscheinlichkeit, dass es einen gewisse Anzahl von Menschen Steuern verkürzen. Dies reicht allerdings keinesfalls um vom Vorliegen eines Verdachts zu sprechen. Auch reicht die bloße Behauptung durch einen privaten Dritten, es läge eine Straftat vor, nicht aus.
Indem aber bis zum Ankauf der CD gerade kein Verdacht vorliegt, kann § 161 I StPO nicht die Grundlage für Ermittlungshandlungen sein.
Somit ist der Ankauf als unbefugt anzusehen.
Auch liegt ein Rechtfertigungsgrund nicht vor.
Bzgl. des Aufforderns zu Straftaten ist zu bemerken, dass Schäuble unter Anderem in einem Bericht andeutete, dass man quasi verpflichtet zum Ankauf sei. Dies ergebe sich daraus, dass man es in der causa Liechtenstein schon so getan habe. Wenn er damit auf eine Art Selbstbindung der Verwaltung anspielt, wirkt dies mE den Eindruck des Auffordens verstärkend.
Im Übrigen ist bemerkenswert, wie offenkundig die Regierung dem BVerfG eine lange Nase dreht. Nachdem dem Staat enge Grenzen gesetzt wurden - Stichwort Lauschangriff, Bundestrojaner, etc. - umgeht er diese jetzt indem er private Dritte die Arbeiten erledigen lässt, die er selbst nunmehr keinesfalls tun könnte. Erstaunlich.
Ich freue mich über jede Antwort, die meine Sicht stichhaltig widerlegt.
MfG, Daniel
Ich kann dem Beitrag nicht zustimmen.
Bezüglich der Begünstigung erscheint mir fraglich, ob der Vorteil erst durch den Verkauf entsteht. Dies mag hier zwar naheliegend erscheinen, kann aber letztlich nicht überzeugen.
Wollte man das so sehen, müsste man dies auch annehmen, wenn Dinge im Auftrag gestohlen werden, die nur immateriellen Wert haben. Dennoch ist dann die weggenommene Sache (die Beute) der Vorteil der Tat - und nicht erst der Erlös aus dem Verkauf. Dementsprechend ist auch hier der Datensatz an sich schon der Vorteil, den es zu sichern gilt. § 257 scheitert mE demnach nicht.
Neu wäre mir auch, dass der Schutzzweck eines Gesetzes der Anwendung der Norm entgegensteht. Zwar stimmt es, dass Tatbestandsmerkmale oftmals durch den Sinn und Zweck einer Norm sowie der Betrachtung des Schutzgutes definiert werden können. Dennoch erscheint es mir nicht überzeugend, wenn angenommen wird, dass § 1 dem § 17 UWG generell im Wege stehen könnte.
Auch erscheint mir § 161 StPO als Befugnisnorm nicht tauglich. Ermittlungsmaßnahmen dürfen erst vorgenommen werden, wenn ein Verdacht vorliegt, d.h. bzgl. einer bestimmten Tat. Daran mangelt es aber hier.
Der Ankauf der CD führt erst zu Verdachtsmomenten. Bis dahin liegt kein Verdacht der StA gegen eine Person vor. Auch ist der StA nicht bekannt, dass überhaupt eine Tat vorliegt. Es gibt lediglich eine statistitsche Wahrscheinlichkeit, dass es einen gewisse Anzahl von Menschen Steuern verkürzen. Dies reicht allerdings keinesfalls um vom Vorliegen eines Verdachts zu sprechen. Auch reicht die bloße Behauptung durch einen privaten Dritten, es läge eine Straftat vor, nicht aus.
Indem aber bis zum Ankauf der CD gerade kein Verdacht vorliegt, kann § 161 I StPO nicht die Grundlage für Ermittlungshandlungen sein.
Somit ist der Ankauf als unbefugt anzusehen.
Auch liegt ein Rechtfertigungsgrund nicht vor.
Bzgl. des Aufforderns zu Straftaten ist zu bemerken, dass Schäuble unter Anderem in einem Bericht andeutete, dass man quasi verpflichtet zum Ankauf sei. Dies ergebe sich daraus, dass man es in der causa Liechtenstein schon so getan habe. Wenn er damit auf eine Art Selbstbindung der Verwaltung anspielt, wirkt dies mE den Eindruck des Auffordens verstärkend.
Im Übrigen ist bemerkenswert, wie offenkundig die Regierung dem BVerfG eine lange Nase dreht. Nachdem dem Staat enge Grenzen gesetzt wurden - Stichwort Lauschangriff, Bundestrojaner, etc. - umgeht er diese jetzt indem er private Dritte die Arbeiten erledigen lässt, die er selbst nunmehr keinesfalls tun könnte. Erstaunlich.
Ich freue mich über jede Antwort, die meine Sicht stichhaltig widerlegt.
MfG, Daniel
Sehr geehrte Herren,
wie sieht das ganze steuerrechtlich aus? Hat der Staat nicht nach §85 AO die Verpflichtung die Daten abzunehmen? "Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden."
Vielen Dank.
Axel
wie sieht das ganze steuerrechtlich aus? Hat der Staat nicht nach §85 AO die Verpflichtung die Daten abzunehmen? "Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden."
Vielen Dank.
Axel
Hallo Axel,
ich bin kein Steuerrechtler, aber die Formulierung "Steuern erheben" ist sicher nicht identisch mit "Datenerhebung" zu verstehen. Ich gehe deshalb davon aus, dass § 85 AO meint, dass die Finanzbehörden sicherstellen müssen, dass keine Steuern zu Unrecht verlangt werden. Mit der Erhebung der Daten, die als Grundlage für die Steuerbemessung herangezogen werden, dürfte das nichts zu tun haben.
ich bin kein Steuerrechtler, aber die Formulierung "Steuern erheben" ist sicher nicht identisch mit "Datenerhebung" zu verstehen. Ich gehe deshalb davon aus, dass § 85 AO meint, dass die Finanzbehörden sicherstellen müssen, dass keine Steuern zu Unrecht verlangt werden. Mit der Erhebung der Daten, die als Grundlage für die Steuerbemessung herangezogen werden, dürfte das nichts zu tun haben.
Hallo Herr Küchenhoff,
insgesamt ein sehr guter Artikel, Danke!
Allerdings finde ich das Thema Datenschutz nicht ausreichend geklärt, da man vor Ankauf die Datenqualität nicht angemessen beurteilen kann und hier unter Umständen diverse Betroffene hat, die sich nicht der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.
Im Fall Mikado gibt es klaren Hinweis und gezielten Filter, hier meines Erachtens nach nicht!
Aufgrund der unbekannten Datenqualität kann von einem überwiegendem Allgemeininteresse nicht gesprochen werden und mit einem "erheblichen Grundrechtseingriff" sind bestimmt nicht automatisch die "personenbezogenen Daten besornderer Art" gemeint, die Sie im Anschluss anfügen.
Und dann könnte unter Umständen die Hehlerei doch in Betracht kommen!
Denn Sie behaupten, dass kopierte Daten nicht rechtswidrig erlangt wurden.
Nach deutschen Urheberrecht ist ein Datenbankauszug - und nur der - ein Datenbankwerk. Und das ist urheberrechtlich geschützt!
Nicht nur, dass damit personenbezogene Daten rechtswidrig erhoben wurden, sondern auch ein Datenbankwerk wurde rechtswidrig entwendet - nach deutschem Recht!
Und das Urheberrecht verbietet es auch, eine Kopie von einem rechtwidrig erlangtem Werk oder Kopie zu nehmen.
Ich bin kein Jurist, aber manchmal habe ich das Gefühl, dass Sie - die Juristen - sich das alles zu einfach machen.
insgesamt ein sehr guter Artikel, Danke!
Allerdings finde ich das Thema Datenschutz nicht ausreichend geklärt, da man vor Ankauf die Datenqualität nicht angemessen beurteilen kann und hier unter Umständen diverse Betroffene hat, die sich nicht der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.
Im Fall Mikado gibt es klaren Hinweis und gezielten Filter, hier meines Erachtens nach nicht!
Aufgrund der unbekannten Datenqualität kann von einem überwiegendem Allgemeininteresse nicht gesprochen werden und mit einem "erheblichen Grundrechtseingriff" sind bestimmt nicht automatisch die "personenbezogenen Daten besornderer Art" gemeint, die Sie im Anschluss anfügen.
Und dann könnte unter Umständen die Hehlerei doch in Betracht kommen!
Denn Sie behaupten, dass kopierte Daten nicht rechtswidrig erlangt wurden.
Nach deutschen Urheberrecht ist ein Datenbankauszug - und nur der - ein Datenbankwerk. Und das ist urheberrechtlich geschützt!
Nicht nur, dass damit personenbezogene Daten rechtswidrig erhoben wurden, sondern auch ein Datenbankwerk wurde rechtswidrig entwendet - nach deutschem Recht!
Und das Urheberrecht verbietet es auch, eine Kopie von einem rechtwidrig erlangtem Werk oder Kopie zu nehmen.
Ich bin kein Jurist, aber manchmal habe ich das Gefühl, dass Sie - die Juristen - sich das alles zu einfach machen.





