Vorschläge für die Enquête-Kommission: Datenschutzrecht
Dienstag, 26. Januar 2010, von Tobias Kläner
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Kommentare
Ich finde, die Enquete-Kommission sollte sich gerade beim Datenschutz vor allem ihrer eigentlichen Aufgabe widmen - den Grundsatzfragen. Also weniger Einzelfragen, sondern:
- Brauchen wir mehr oder weniger Datenschutz? Anders gesagt:
- Soll Datenschutz Selbstzweck sein - oder dient er einem bestimmten Zweck? Wenn ja: Welcher Zweck ist das?
- Ist das allgemeine Verbot mit Erlaubnisvorbehalt noch zeitgemäß?
- Wie tauglich ist das Kriterium des "personenbezogenen Datums"?
- Wie viel trauen wir den Usern/Bürgern zu? Gibt es auch ein negatives Recht auf Datenschutz, d.h. ein Recht auf Selbstentblößung?
- Brauchen wir mehr oder weniger Datenschutz? Anders gesagt:
- Soll Datenschutz Selbstzweck sein - oder dient er einem bestimmten Zweck? Wenn ja: Welcher Zweck ist das?
- Ist das allgemeine Verbot mit Erlaubnisvorbehalt noch zeitgemäß?
- Wie tauglich ist das Kriterium des "personenbezogenen Datums"?
- Wie viel trauen wir den Usern/Bürgern zu? Gibt es auch ein negatives Recht auf Datenschutz, d.h. ein Recht auf Selbstentblößung?
@Simon: Was genau habe ich mir unter einem Recht auf Selbstentblößung vorzustellen und inwiefern wäre das als "negatives Recht auf Datenschutz" zu verstehen?
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird bisher fast ausschließlich als positives Schutzrecht verstanden - der Bürger hat ein Recht, in seiner Privatsphäre geschützt zu werden. Dabei hat m.E. aber bisher immer zu wenig eine Rolle gespielt, dass (wie bei [fast] jedem Grundrecht) der Bürger selbst der Verfügungsberechtigte ist. Ob, wie und in welchem Umfang ich z.B. von meiner Meinungsfreiheit Gebrauch mache, entscheide ich selbst - in meinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt mich der Staat aber von selbst, ganz unabhängig davon, ob ich das will oder nicht.
Die Praxis des Datenschutzrechts verläuft aus meiner Sicht seit Jahren so, dass der Schutz immer stärker wird, die Belehrungspflichten immer weitreichender, etc. Demgegenüber besteht bei vielen - nicht allen - Bürgern das Bedürfnis, immer mehr personenbezogene Daten zu teilen, sich eben selbst zu entblößen - gleichzeitig aber dabei auch die Kontrolle über diese Daten zu behalten.
Mein Ansatz ist, dass man das Recht auf Datenschutz nun tatsächlich als Recht auf informationelle Selbstbestimmung auslegt. Das bedeutet, man nimmt den Bürger als Disposionsbefugten über seine personenbezogenen Daten ernst. Das würde z.B. bedeuten, das generelle Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zumindest stark zu reduzieren, aber gleichzeitig den Bürger als Dispositionsbefugten in die Pflicht zu nehmen - ihm aber auch gleichzeitig die Möglichkeiten einzuräumen, von seinen Rechten in einer Weise, die er kennt, Gebrauch zu machen. Dies würde z.B. bedeuten, Schnittstellen (ich meine das auch wörtlich, im Sinn von GUIs) zu ihm zu schaffen, die er versteht. Die Überlegung zu "Datenbriefen" geht in diese Richtung.
Die Praxis des Datenschutzrechts verläuft aus meiner Sicht seit Jahren so, dass der Schutz immer stärker wird, die Belehrungspflichten immer weitreichender, etc. Demgegenüber besteht bei vielen - nicht allen - Bürgern das Bedürfnis, immer mehr personenbezogene Daten zu teilen, sich eben selbst zu entblößen - gleichzeitig aber dabei auch die Kontrolle über diese Daten zu behalten.
Mein Ansatz ist, dass man das Recht auf Datenschutz nun tatsächlich als Recht auf informationelle Selbstbestimmung auslegt. Das bedeutet, man nimmt den Bürger als Disposionsbefugten über seine personenbezogenen Daten ernst. Das würde z.B. bedeuten, das generelle Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zumindest stark zu reduzieren, aber gleichzeitig den Bürger als Dispositionsbefugten in die Pflicht zu nehmen - ihm aber auch gleichzeitig die Möglichkeiten einzuräumen, von seinen Rechten in einer Weise, die er kennt, Gebrauch zu machen. Dies würde z.B. bedeuten, Schnittstellen (ich meine das auch wörtlich, im Sinn von GUIs) zu ihm zu schaffen, die er versteht. Die Überlegung zu "Datenbriefen" geht in diese Richtung.
Datenbrief? Never heard of, befürchte ich. Ist damit das hier gemeint? http://frank.geekheim.de/?p=435
Wenn ja: Warum nicht? Was das allerdings mit einem negativen informationellen Selbstbestimmungsrecht auf Selbstentblößung zu tun hat (das ich im Übrigen schon jetzt im Selbstdarstellungsrecht in Art. 2 I iVm 1 I verorten würde, die Kontrolle über die Daten "verbleibt" nach wie vor beim informationellen Selbstbestimmungsrecht), ist mir immer noch nicht ganz klar. Ebenso wenig im Übrigen, inwiefern das "Recht auf Selbstentblößung" ernsthaft durch ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gefährdet wird: Dieses verbietet ja gerade nicht dem Berechtigten, seine Daten zu verarbeiten im Sinne von zu veröffentlichen, sondern soll lediglich eine Fremdbestimmung verhindern.
Um es klar zu machen: Ich sehe Dein Anliegen und halte es auch für plausibel, die dogmatische Verortung will mir nicht einleuchten.
Wenn ja: Warum nicht? Was das allerdings mit einem negativen informationellen Selbstbestimmungsrecht auf Selbstentblößung zu tun hat (das ich im Übrigen schon jetzt im Selbstdarstellungsrecht in Art. 2 I iVm 1 I verorten würde, die Kontrolle über die Daten "verbleibt" nach wie vor beim informationellen Selbstbestimmungsrecht), ist mir immer noch nicht ganz klar. Ebenso wenig im Übrigen, inwiefern das "Recht auf Selbstentblößung" ernsthaft durch ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gefährdet wird: Dieses verbietet ja gerade nicht dem Berechtigten, seine Daten zu verarbeiten im Sinne von zu veröffentlichen, sondern soll lediglich eine Fremdbestimmung verhindern.
Um es klar zu machen: Ich sehe Dein Anliegen und halte es auch für plausibel, die dogmatische Verortung will mir nicht einleuchten.
Über die dogmatische Einordnung kann man sicher streiten. Es war aber oben auch nicht mein Anliegen, besonders dogmatisch sauber zu arbeiten, sondern mir ging es um die Sache selbst.
Trotzdem
möchte ich darauf hinweisen, dass ich oben nicht von einem negativen Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesprochen habe, sondern von einem negativen Recht auf Datenschutz. Diese beiden Begriffe werden zwar weitgehend synonym verwendet, bedeuten aber nicht zwangsläufig das Selbe.
Recht auf inf. Selbstbestimmung: Das Recht, bestimmen zu dürfen, wer welche Informationen über mich hat.
- Negative Dimension: Das Recht, nicht darüber zu bestimmen. Das hatte ich nicht gemeint.
Recht auf Datenschutz: Das Recht, in seiner Privatsphäre geschützt zu sein, so weit dies personenbezogene Daten betrifft.
- Negative Dimension: Das Recht, keinen solchen Schutz in Anspruch zu nehmen - sich selbst zu entblößen.
Genau dieses Recht ist den Bürgern aber aktuell relativ weitgehend verwehrt. Eine Erlaubnis ist zwar möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen möglich, und selbst dann gilt sie nur für den konkreten Einzelfall.
Informationelle Selbstbestimmung kann man eben über zwei Varianten ausüben - per opt-in oder per opt-out. Ich denke, ein "Zurückfahren" des allgemeinen opt-out-Prinzips wäre sinnvoll. Denkbar wäre z.B. eine Beschränkung auf besonders sensible Daten.
Trotzdem
Recht auf inf. Selbstbestimmung: Das Recht, bestimmen zu dürfen, wer welche Informationen über mich hat.
- Negative Dimension: Das Recht, nicht darüber zu bestimmen. Das hatte ich nicht gemeint.
Recht auf Datenschutz: Das Recht, in seiner Privatsphäre geschützt zu sein, so weit dies personenbezogene Daten betrifft.
- Negative Dimension: Das Recht, keinen solchen Schutz in Anspruch zu nehmen - sich selbst zu entblößen.
Genau dieses Recht ist den Bürgern aber aktuell relativ weitgehend verwehrt. Eine Erlaubnis ist zwar möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen möglich, und selbst dann gilt sie nur für den konkreten Einzelfall.
Informationelle Selbstbestimmung kann man eben über zwei Varianten ausüben - per opt-in oder per opt-out. Ich denke, ein "Zurückfahren" des allgemeinen opt-out-Prinzips wäre sinnvoll. Denkbar wäre z.B. eine Beschränkung auf besonders sensible Daten.
Richtig, da habe ich Deine Wortwahl nicht korrekt wiedergegeben. Das lag vermutlich daran, dass ich ein Recht auf Selbstentblößung nun wirklich nicht als "negatives Recht auf Datenschutz" bezeichnen würde. Nochmal: Weder das "positive" Datenschutzrecht (m. E. passt hier negativ und positiv schlicht nicht) noch dessen aktuell normiertes opt-in-Prinzip (das war gemeint oder? Ich tu mir da peinlicherweise auch immer wieder schwer) verhindern es, sich selbst zu entblößen, oder kennst Du entsprechende Fälle? Vielmehr wird die Entblößung durch Dritte einem allgemeinen Erlaubnisvorbehalt unterstellt und das kann man kristisieren, m. E. aber nicht von der Warte eines Selbstentblößungsrechts.






