Seltsame Sperrverfügung gegen dresden-nazifrei.de
Sonntag, 24. Januar 2010, von Simon Möller
Kommentare
Danke für die sachliche Einordnung abseits von Moral und Grundsatzdebatten. Das Vorgehen des Landeskriminalamts Sachsen kommt in der Debatte leider viel zu kurz.
Ganz Deiner Meinung, Simon. Ich fand diese "Verfügung" auch äußerst befremdlich. Ich würde sogar sagen, dass § 3 Abs. 1 SächsPolG noch nicht mal subsidiär anwendbar ist (Polizeifestigkeit der Medienfreiheiten). Sehr schöne Analyse.
Naja, § 59 Abs. 3 RStV verweist ja im letzten Satz ausdrücklich auf die "Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der allgemeinen Gesetze". (Hahn/Vesting vertreten auch die Ansicht, dass § 59 RStV von vornherein nur auf Verstöße gegen den RStV anwendbar ist - wobei ich aber wegen § 59 Abs. 2 RStV der Meinung bin, dass dies auch die "allgemeinen Gesetze" mitumfasst).
Ich bin aber wie du der Auffassung, dass die polizeirechtliche Generalklausel schon als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreicht. Das geht bei einem so rundrechtsintensiven Eingriff nur per Spezialgesetz, ergo nur über § 59 RStV, da hilft auch keine Verweisung.
Wir sind also einer Meinung. Ich nehme mal oben noch einen kurzen Hinweis auf die Problematik der Eingriffsgrundlage auf.
Ich bin aber wie du der Auffassung, dass die polizeirechtliche Generalklausel schon als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreicht. Das geht bei einem so rundrechtsintensiven Eingriff nur per Spezialgesetz, ergo nur über § 59 RStV, da hilft auch keine Verweisung.
Wir sind also einer Meinung. Ich nehme mal oben noch einen kurzen Hinweis auf die Problematik der Eingriffsgrundlage auf.
Ich hab´s gerade noch mal nachgelesen: Spindler/Schuster sehen § 59 RStV auch bei "allgemeinen Gesetzen" als die einschlägige Eingriffsgrundlage (Spindler/Schuster, § 59 RStV, Rn. 16 f.).
Die inhaltliche Kritik an dem Schreiben (VA?) an den Provider teile ich ja gerne, aber was soll das ständige Verweisen auf die "Verfügung"?
"Die Verfügung lässt - aufgrund der offensichtlichen Kompetenzverwirrung zwischen LKA und Staatsanwaltschaft - auch nicht erkennen, von welcher Behörde sie jetzt eigentlich erlassen wurde. "
Mir scheint recht klar zu sein, die "Verfügung" ist eine rein binnenrechtlichtliche Anordnung des StA an das LKA.
wie etwa die Wikipedia schreibt:
Diese kann, etwa in Form eines Bescheids, nach außen gegeben werden, oder als Büroverfügung Anweisungen für den innerdienstlichen Betrieb enthalten.
Zum Schreiben selber: Mir klingt das irgendwie nach einer Mischung aus rechtlich unverbindlicher Aufforderung (wobei hier die Vermischung mit der IMHO Aufforderung zur Zeugenaussage am Ende des Schreibens auch nochmal äußerst unschön ist) und einem "nett gemeinten Hinweis", daß man gegen den Provider widrigenfalls auch gleich ermitteln will.
Da dürften sich dann angesichts der im Artikel hier aufgeworfenen Fragen das Spannungsfeld zwischen Providerprivileg (bzw. dessen Grenzen bei Kenntnis) im Strafrecht und den Bestimmungen im RStV aufwerfen.
Wobei ich nicht der Meinung bin, daß das bloße Wort "zivil" beim Ungehorsam gleich die Strafbarkeit entfallen lassen kann - und eine auf einen Umzug ausgerichtete Demonstration in eben dieser Bewegungsfähigkeit (komplett) zu "blockieren" würde ich schon als "grobe Störung" ansehen (Beispielhafter StGB-Kommentar: Hierunter fallen Störungen, die auf eine Vereitelung der Versammlung hinauslaufen,...)
"Die Verfügung lässt - aufgrund der offensichtlichen Kompetenzverwirrung zwischen LKA und Staatsanwaltschaft - auch nicht erkennen, von welcher Behörde sie jetzt eigentlich erlassen wurde. "
Mir scheint recht klar zu sein, die "Verfügung" ist eine rein binnenrechtlichtliche Anordnung des StA an das LKA.
wie etwa die Wikipedia schreibt:
Diese kann, etwa in Form eines Bescheids, nach außen gegeben werden, oder als Büroverfügung Anweisungen für den innerdienstlichen Betrieb enthalten.
Zum Schreiben selber: Mir klingt das irgendwie nach einer Mischung aus rechtlich unverbindlicher Aufforderung (wobei hier die Vermischung mit der IMHO Aufforderung zur Zeugenaussage am Ende des Schreibens auch nochmal äußerst unschön ist) und einem "nett gemeinten Hinweis", daß man gegen den Provider widrigenfalls auch gleich ermitteln will.
Da dürften sich dann angesichts der im Artikel hier aufgeworfenen Fragen das Spannungsfeld zwischen Providerprivileg (bzw. dessen Grenzen bei Kenntnis) im Strafrecht und den Bestimmungen im RStV aufwerfen.
Wobei ich nicht der Meinung bin, daß das bloße Wort "zivil" beim Ungehorsam gleich die Strafbarkeit entfallen lassen kann - und eine auf einen Umzug ausgerichtete Demonstration in eben dieser Bewegungsfähigkeit (komplett) zu "blockieren" würde ich schon als "grobe Störung" ansehen (Beispielhafter StGB-Kommentar: Hierunter fallen Störungen, die auf eine Vereitelung der Versammlung hinauslaufen,...)
"Die Aufforderung auf der Webseite besagt allerdings lediglich, dass die Demonstration „blockiert” werden soll - ergänzt um den Satz 'Von uns wird dabei keine Eskalation ausgehen'."
Allein das eingebundene Video auf der Seite spricht nicht nur von einem "blockieren", sondern ziemlich konkret von verhindern mittels blockieren. Klingt für mich hier alles so, als hast Du bewusst bestimmte Sachen - neben den tatsächlichen Fehlern der "Verfügung" - ausgeblendet. Schade um die Mühe, die du dir gegeben hast.
Allein das eingebundene Video auf der Seite spricht nicht nur von einem "blockieren", sondern ziemlich konkret von verhindern mittels blockieren. Klingt für mich hier alles so, als hast Du bewusst bestimmte Sachen - neben den tatsächlichen Fehlern der "Verfügung" - ausgeblendet. Schade um die Mühe, die du dir gegeben hast.
@me:
Also, mir ist die Rechtsnatur der "Verfügung" überhaupt nicht klar. Im Strafprozess ist eine Verfügung, wie Sie richtig schreiben, eine Kommunikationsform zwischen Staatsanwalt und Geschäftsstelle. Als solche ist die "Verfügung" der Staatsanwaltschaft auch aufgebaut.
Im Verwaltungsrecht ist "Verfügung" dagegen ein anderes Wort für "Verwaltungsakt". Die Wirkung, die die StA hier verfolgt - eine Regelung im Außenverhältnis - ist nur per Verwaltungsakt möglich, das geht nicht per Anweisung an das BKA.
Ich sehe wie Sie, dass die "Verfügung" der Staatsanwaltschaft ursprünglich nur als innenrechtliche Anweisung an das BKA gedacht war, d.h. das BKA die eigentliche rechtliche Verantwortung nach außen wahrnehmen sollte. Beim LKA ging man demgegenüber aber anscheinend davon aus, dass der eigentliche Regelungsakt von der StA kommt ("Die Staatsanwaltschaft Dresden hat nun verfügt...").
Darüber kann man diskutieren, das hatte ich ja schon geschrieben. Ich meine, die Rspr. des BVerfG zu mehrdeutigen Äußerungen muss sich hier durchsetzen.
Ich finde es auch äußerst schräg, dass die StA ein Tatbestandsmerkmal, das die Strafbarkeit der Mitarbeiter beim Provider erst begründet - den Vorsatz - durch eine eigene Handlung erst herbeiführt. Das betrifft aber eine Frage des Straf(prozess)rechts und das habe ich deshalb hier (wie viele, viele andere Nebenkriegsschauplätze) ausgeklammert.
Also, mir ist die Rechtsnatur der "Verfügung" überhaupt nicht klar. Im Strafprozess ist eine Verfügung, wie Sie richtig schreiben, eine Kommunikationsform zwischen Staatsanwalt und Geschäftsstelle. Als solche ist die "Verfügung" der Staatsanwaltschaft auch aufgebaut.
Im Verwaltungsrecht ist "Verfügung" dagegen ein anderes Wort für "Verwaltungsakt". Die Wirkung, die die StA hier verfolgt - eine Regelung im Außenverhältnis - ist nur per Verwaltungsakt möglich, das geht nicht per Anweisung an das BKA.
Ich sehe wie Sie, dass die "Verfügung" der Staatsanwaltschaft ursprünglich nur als innenrechtliche Anweisung an das BKA gedacht war, d.h. das BKA die eigentliche rechtliche Verantwortung nach außen wahrnehmen sollte. Beim LKA ging man demgegenüber aber anscheinend davon aus, dass der eigentliche Regelungsakt von der StA kommt ("Die Staatsanwaltschaft Dresden hat nun verfügt...").
> "Wobei ich nicht der Meinung bin, daß das bloße Wort "zivil" beim Ungehorsam gleich die Strafbarkeit entfallen lassen kann - und eine auf einen Umzug ausgerichtete Demonstration in eben dieser Bewegungsfähigkeit (komplett) zu "blockieren" würde ich schon als "grobe Störung" ansehen"
Darüber kann man diskutieren, das hatte ich ja schon geschrieben. Ich meine, die Rspr. des BVerfG zu mehrdeutigen Äußerungen muss sich hier durchsetzen.
> "...auch nochmal äußerst unschön ist) und einem "nett gemeinten Hinweis", daß man gegen den Provider widrigenfalls auch gleich ermitteln will."
Ich finde es auch äußerst schräg, dass die StA ein Tatbestandsmerkmal, das die Strafbarkeit der Mitarbeiter beim Provider erst begründet - den Vorsatz - durch eine eigene Handlung erst herbeiführt. Das betrifft aber eine Frage des Straf(prozess)rechts und das habe ich deshalb hier (wie viele, viele andere Nebenkriegsschauplätze) ausgeklammert.
Habe das Schreiben von der Staatsanwaltschaft an United Domian gelesen, und muss sagen, selbst ich als Laie hab mich gewundert weil dort nichts Genaues stand warum es gesperrt werden soll.
@Martin:
Naja, selbst wenn das ein Fehler wäre, dann würde es meine "Mühe" ja nicht gleich vollständig entwerten, oder? Die fehlerhafte Bewertung des § 21 VersG ist ja nur einer von vielen Gründen, aus denen der Bescheid rechtswidrig ist.
Ich habe der Prüfung die Inhalte zugundegelegt, die der "Verfügung" selbst zu entnehmen waren. Dies war ein Ausdruck von Teilen der Seite, allerdings ohne Video. Das enspricht auch den Anforderungen an schriftliche Verwaltungsakte: Diese sollen den Sachverhalt, auf den sie sich stützen auch angeben (§ 39 Abs. 1 S. 2 Var. 2 VwVfG).
Ich habe jetzt aber auch über das Video nichts erfahren, was meine Einschätzung widerlegt: Wer eine Versammlung blockiert, der verhindert sie m.E. nicht. Man kann sich auch versammeln, ohne sich zu bewegen.
Ich sehe aber ein, dass man das auch anders sehen kann.
Naja, selbst wenn das ein Fehler wäre, dann würde es meine "Mühe" ja nicht gleich vollständig entwerten, oder? Die fehlerhafte Bewertung des § 21 VersG ist ja nur einer von vielen Gründen, aus denen der Bescheid rechtswidrig ist.
Ich habe der Prüfung die Inhalte zugundegelegt, die der "Verfügung" selbst zu entnehmen waren. Dies war ein Ausdruck von Teilen der Seite, allerdings ohne Video. Das enspricht auch den Anforderungen an schriftliche Verwaltungsakte: Diese sollen den Sachverhalt, auf den sie sich stützen auch angeben (§ 39 Abs. 1 S. 2 Var. 2 VwVfG).
Ich habe jetzt aber auch über das Video nichts erfahren, was meine Einschätzung widerlegt: Wer eine Versammlung blockiert, der verhindert sie m.E. nicht. Man kann sich auch versammeln, ohne sich zu bewegen.
Ich sehe aber ein, dass man das auch anders sehen kann.
Ich würde jetzt lachen wenn es nicht zum heulen wär....
einfach nur schlimm
einfach nur schlimm
Da die Demonstration nicht nur "blockiert" bzw. "BE-hindert" werden soll, sondern "VER-hindert", so sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von § 21 VersG erfüllt. Es versteht sich von selbst, dass eine "VER-hinderung" einer nicht verbotenen Demonstration nur durch eine grobe Störung möglich ist. Gewalt ist gar nicht erforderlich.
Das Poster war ungeschickt fomuliert, da es explizit zur VER-hinderung der Demonstration aufgerufen hat. Auch wenn die geplanten Methoden der Verhinderung offenblieben, so werden diese Methoden auf jeden Fall eine "grobe Störung" darstellen, selbst wenn sie gewaltfrei verlaufen sollten.
Die Entscheidung des LKA war also zutreffend.
Das Poster war ungeschickt fomuliert, da es explizit zur VER-hinderung der Demonstration aufgerufen hat. Auch wenn die geplanten Methoden der Verhinderung offenblieben, so werden diese Methoden auf jeden Fall eine "grobe Störung" darstellen, selbst wenn sie gewaltfrei verlaufen sollten.
Die Entscheidung des LKA war also zutreffend.
Also, jedenfalls eine friedliche Sitzblockade ist m.E. keine "grobe Störung". Wird die rechte Demonstration räumlich blockiert und eingeengt, so wird sie m.E. nicht verhindert, so dass § 21 VersG nicht erfüllt ist. Die (spärlichen) Literaturmeinungen zu § 21 VersG sind in diesem Punkt gespalten. Vgl. z.B. Maunz/Dürig, Art. 8 GG Rn. 159; MüKo StGB, § 21 VersG Rn. 20.
Selbst wenn diese Einschätzung falsch ist - was ich für vertretbar halte, das habe ich schon mehrmals gesagt - dann führt das nicht im Geringsten dazu, dass die "Entscheidung des LKA zutreffend" war. Diese "Verfügung" krankt neben der fehlerhaften Interpretation des § 21 VersG auch noch an ganz anderen Mängeln, z.B. der fehlenden Zuständigkeit, der fehlenden Rechtsgrundlage, der fehlenden Begründung und Ermessensausübung - um mal nur die gröbsten Verstöße zu nennen.
Anders gesagt: Falls die Webseite wirklich gegen § 21 VersG verstößt, dann wäre für eine "Sperrung" der Webseite das Regierungspräsidium Dresden zuständig gewesen, und das hätte sich dann an den engen Vorschriften des § 59 RStV orientiert. Das heißt, man hätte ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchgeführt, einschließlich Sachverhaltsermittlung, Anhörung und Verhältnismäßigkeitprüfung, man hätte zunächst versucht, den Hauptstörer in Anspruch zu nehmen (den Webseitenbetreiber), und dann hätte man einen ordentlichen Bescheid an diesen Störer verschickt. Und erst, wenn all das erfolglos geblieben wäre, dann hätte man sich an den Host-Provider gewendet. Das wäre ein rechtsstaatliches Verfahren gewesen.
Selbst wenn diese Einschätzung falsch ist - was ich für vertretbar halte, das habe ich schon mehrmals gesagt - dann führt das nicht im Geringsten dazu, dass die "Entscheidung des LKA zutreffend" war. Diese "Verfügung" krankt neben der fehlerhaften Interpretation des § 21 VersG auch noch an ganz anderen Mängeln, z.B. der fehlenden Zuständigkeit, der fehlenden Rechtsgrundlage, der fehlenden Begründung und Ermessensausübung - um mal nur die gröbsten Verstöße zu nennen.
Anders gesagt: Falls die Webseite wirklich gegen § 21 VersG verstößt, dann wäre für eine "Sperrung" der Webseite das Regierungspräsidium Dresden zuständig gewesen, und das hätte sich dann an den engen Vorschriften des § 59 RStV orientiert. Das heißt, man hätte ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchgeführt, einschließlich Sachverhaltsermittlung, Anhörung und Verhältnismäßigkeitprüfung, man hätte zunächst versucht, den Hauptstörer in Anspruch zu nehmen (den Webseitenbetreiber), und dann hätte man einen ordentlichen Bescheid an diesen Störer verschickt. Und erst, wenn all das erfolglos geblieben wäre, dann hätte man sich an den Host-Provider gewendet. Das wäre ein rechtsstaatliches Verfahren gewesen.
Danke für diese objektive Einschätzung! Ich hab den Artikel gleich von meiner Seite verlinkt: http://www.dresdner-rand.de/jetzt-hackts-aber/
Wären die Sachlage exakt andersherum (es wäre eine rechte Internetseite, die Blockade würde sich gegen Linke richten etc.) würden alle ob der Weitsicht und Verantwortungsbewusstsein der Staatsanwaltschaft jubeln.
Der Faschismus tarnt sich als Antifaschismus
Der Faschismus tarnt sich als Antifaschismus
Darüber habe ich auch schon nachgedacht. Wäre es eine rechte Webseite, die hier gesperrt würde, würde meine rechtliche Einschätzung anders aussehen? Wäre der Aufschrei der Netzgemeinde genauso groß?
Ich muss ehrlich sagen: Beim Thema Versammlungsrecht würde ich mich vermutlich anders entscheiden. Die formellen Mängel, die Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Voraussetzungen des § 59 RStV hätte ich hier aber genauso scharf angegriffen. Und der Aufschrei der Netzgemeinde war auch schon mal so groß - und damals wurden rechte Webseiten gesperrt.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nazi-Websites-Es-darf-gesperrt-werden-oder-200741.html
Ich muss ehrlich sagen: Beim Thema Versammlungsrecht würde ich mich vermutlich anders entscheiden. Die formellen Mängel, die Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Voraussetzungen des § 59 RStV hätte ich hier aber genauso scharf angegriffen. Und der Aufschrei der Netzgemeinde war auch schon mal so groß - und damals wurden rechte Webseiten gesperrt.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nazi-Websites-Es-darf-gesperrt-werden-oder-200741.html
Ich plädiere für mehr Sachlichkeit. Zum einen wurde explizit in den Flyern zum "VERHINDERN" aufgefordert und das kann und darf nicht richtig sein, zum anderen ist auch diese Darstellung hier nicht korrekt. So heißt es "Vor allem konkretisiert sie nicht im Geringsten, welche Inhalte es denn nun sein sollen, die hier entfernt werden sollen" - die betreffenden Flyer und Poster sind an das LKA/StA-Schriftstück angehängt. Noch genauer geht es nicht, die Kritik geht (zumindest in diesem Punkt) ins Leere.
Wenn (IMHO) richtige Aktionen gegen Rechts so dilletantisch vorbereitet werden, darf man sich nicht wundern, wenn die StA aktiv wird. Das zeigt mir, dass unsere Demokratie doch noch funktioniert, weil sie ohne Ansicht der Person deren Rechte schützt - auch von denen die ich nicht mag, nur so kann es richtig sein, ich darf nicht für mich proklamieren, was ich anderen vorenthalten will.
Also: nicht am System herummäkeln, sondern es richtiger machen, will sagen - das nächte Mal nicht "verhindern" sondern "gegenteilige Position darstellen und durch Präsenz Flagge zeigen".
/Byte
Wenn (IMHO) richtige Aktionen gegen Rechts so dilletantisch vorbereitet werden, darf man sich nicht wundern, wenn die StA aktiv wird. Das zeigt mir, dass unsere Demokratie doch noch funktioniert, weil sie ohne Ansicht der Person deren Rechte schützt - auch von denen die ich nicht mag, nur so kann es richtig sein, ich darf nicht für mich proklamieren, was ich anderen vorenthalten will.
Also: nicht am System herummäkeln, sondern es richtiger machen, will sagen - das nächte Mal nicht "verhindern" sondern "gegenteilige Position darstellen und durch Präsenz Flagge zeigen".
/Byte
@Byte:
Ich bin Ihrer Meinung, wenn Sie sagen, dass die Homepage rechtlich sehr unsicher gestaltet war. Ich würde allerdings nicht so weit gehen, das "dilletantisch" zu nennen.
Die Tatsache, dass bestimmte Ausschnitte der Homepage als Ausdruck an das Fax angehängt waren, führt m.E. nicht zu der notwendigen Bestimmtheit. Die Anforderungen dafür sind normalerweise relativ hoch - nicht so sehr für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, sondern vor allem für die spätere Vollstreckbarkeit.
In der Verfügung der Staatsanwaltschaft kommen die Anlagen gar nicht vor, dort ist nur die Rede von "entsprechenden" oder "strafrechtlich relevanten" Inhalten. In dem Schreiben der Polizei sind die Ausdrucke dann explizit als "Anlagen" bezeichnet, wobei keine Hinweise darauf deuten, dass die gesamten Anlagen auch gleichzeitig die vom Verbot umfassten Inhalte ab- und umgrenzen sollen. Das Schreiben der Polizei sagt insofern, dass es sich bei den Anlagen um die "in Rede stehenden Aufrufe, Plakate und Flyer" handelt. An anderer Stelle wird der Provider lediglich dazu aufgefordert, "die strafbaren Inhalte" zu sperren.
Ich denke, nicht einmal das LKA selbst wollte so verstanden werden, dass die Anlagen exakt die Inhalte der Webseite wiedergeben, die gesperrt werden sollen. Jedenfalls aber ist die "Verfügung" zu unbestimmt, um von ihrem Empfänger zweifelsfrei verstanden zu werden. Es kann dem Empfänger eines Verwaltungsakts nicht zugemutet werden, die Verfügung selbst noch auszulegen - das ist ja gerade die Aussage des § 39 VwVfG, bzw. von § 59 Abs. 3 S. 4 RStV.
Ich bin Ihrer Meinung, wenn Sie sagen, dass die Homepage rechtlich sehr unsicher gestaltet war. Ich würde allerdings nicht so weit gehen, das "dilletantisch" zu nennen.
Die Tatsache, dass bestimmte Ausschnitte der Homepage als Ausdruck an das Fax angehängt waren, führt m.E. nicht zu der notwendigen Bestimmtheit. Die Anforderungen dafür sind normalerweise relativ hoch - nicht so sehr für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, sondern vor allem für die spätere Vollstreckbarkeit.
In der Verfügung der Staatsanwaltschaft kommen die Anlagen gar nicht vor, dort ist nur die Rede von "entsprechenden" oder "strafrechtlich relevanten" Inhalten. In dem Schreiben der Polizei sind die Ausdrucke dann explizit als "Anlagen" bezeichnet, wobei keine Hinweise darauf deuten, dass die gesamten Anlagen auch gleichzeitig die vom Verbot umfassten Inhalte ab- und umgrenzen sollen. Das Schreiben der Polizei sagt insofern, dass es sich bei den Anlagen um die "in Rede stehenden Aufrufe, Plakate und Flyer" handelt. An anderer Stelle wird der Provider lediglich dazu aufgefordert, "die strafbaren Inhalte" zu sperren.
Ich denke, nicht einmal das LKA selbst wollte so verstanden werden, dass die Anlagen exakt die Inhalte der Webseite wiedergeben, die gesperrt werden sollen. Jedenfalls aber ist die "Verfügung" zu unbestimmt, um von ihrem Empfänger zweifelsfrei verstanden zu werden. Es kann dem Empfänger eines Verwaltungsakts nicht zugemutet werden, die Verfügung selbst noch auszulegen - das ist ja gerade die Aussage des § 39 VwVfG, bzw. von § 59 Abs. 3 S. 4 RStV.
Die Debatte um das Handeln von Staatsanwaltschaft und LKA ist richtig und gut. Das Problem bleibt aber die rechtliche Grundlage - und die öffnet eben, selbstredend gewollt, der Willkür Tür und Tor.
sehr schön... Zensur zur vermeidung von Straftaten...
My ass! Das Blockieren von Demonstrationen ist keine Straftat, maximal eine Ordnungswidrigkeit.
Jena, Köln, Berlin, überall wirds vorgemacht, in Dresden ists Strafbar... dank des Vorgehens der Staatsanwaltschaft ist die NPD sogar frech ermutigt worden eine Anzeige gegen Dresden-Nazifrei zu stellen; wegen "Bildung bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung"
AUSGERECHNET DIE NPD.
Ich frage mich immer mehr, wieso es der Staatsanwaltschaft/dem LKA so wichtig ist, dass Nazis durch Dresden marschieren dürfen, und somit das Ansehen der Stadt besudeln.
Warum diese mit ihrem Gerede über den "Bombenholocaust" die Shoa, wenn nicht leugnen, dann zu mindestens bagatellisieren dürfen, jedoch vor allem warum Proteste dagegen Strafverfolgt und als "Extremismus" abgetan werden dürfen, von NPD, der Staatsanwaltschaft, dem LKA, der Sächsischen Landesregierung und der Dresdner CDU.
Dafür gibt es nur zwei mögliche Erklärungen:
- NPD-nähe bzw extreme Blindheit auf dem rechten Auge oder
- Eskalationsstrategie, um die militanten Demonstranten herauslocken zu können, um sich dann später hinstellen zu können nach dem Motto: "wir hatten ja gewarnt vor linken Extremisten"
Fazit in beiden Fällen, das Verhalten der Parteien spielt so oder so den rechten alle Karten in die Hand
My ass! Das Blockieren von Demonstrationen ist keine Straftat, maximal eine Ordnungswidrigkeit.
Jena, Köln, Berlin, überall wirds vorgemacht, in Dresden ists Strafbar... dank des Vorgehens der Staatsanwaltschaft ist die NPD sogar frech ermutigt worden eine Anzeige gegen Dresden-Nazifrei zu stellen; wegen "Bildung bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung"
AUSGERECHNET DIE NPD.
Ich frage mich immer mehr, wieso es der Staatsanwaltschaft/dem LKA so wichtig ist, dass Nazis durch Dresden marschieren dürfen, und somit das Ansehen der Stadt besudeln.
Warum diese mit ihrem Gerede über den "Bombenholocaust" die Shoa, wenn nicht leugnen, dann zu mindestens bagatellisieren dürfen, jedoch vor allem warum Proteste dagegen Strafverfolgt und als "Extremismus" abgetan werden dürfen, von NPD, der Staatsanwaltschaft, dem LKA, der Sächsischen Landesregierung und der Dresdner CDU.
Dafür gibt es nur zwei mögliche Erklärungen:
- NPD-nähe bzw extreme Blindheit auf dem rechten Auge oder
- Eskalationsstrategie, um die militanten Demonstranten herauslocken zu können, um sich dann später hinstellen zu können nach dem Motto: "wir hatten ja gewarnt vor linken Extremisten"
Fazit in beiden Fällen, das Verhalten der Parteien spielt so oder so den rechten alle Karten in die Hand
Die Vorgänge lassen sich realitätsnäher interpretieren, wenn wir mal ehrlich sein wollen: Die Staatsregierung fährt eine Eskalationsstrategie.
Elias Davidsson schreibt dazu:
"Die organisierten Naziaufmärsche dienen dem Zweck, naive, aber anständige Linke zu Demonstrationen gegen eine angebliche faschistische Gefahr zu locken."
Die von Verfassungschutz und anderen Behörden unterwanderten Nazis sind die Pappkameraden auf die die Linke sich einschießen soll. Das soll nicht heißen, dass diese Pappkameraden nicht auch gewaltätig sein können. Natürlich ist es gerechtfertigt und eine staatsbürgerliche Pflicht gegen diese Gruppierungen politisch vorzugehen.
Doch könnte es auch sein, die wahren "Faschisten und Terroristen sitzen in der Bundesregierung und üben die reale Macht aus. Dass so viele anständige Linke dieses Ablenkungsmanöver noch nicht durchschauen, ist tragisch."
http://www.steinbergrecherche.com/08dielinke.htm#Hinweise
Elias Davidsson schreibt dazu:
"Die organisierten Naziaufmärsche dienen dem Zweck, naive, aber anständige Linke zu Demonstrationen gegen eine angebliche faschistische Gefahr zu locken."
Die von Verfassungschutz und anderen Behörden unterwanderten Nazis sind die Pappkameraden auf die die Linke sich einschießen soll. Das soll nicht heißen, dass diese Pappkameraden nicht auch gewaltätig sein können. Natürlich ist es gerechtfertigt und eine staatsbürgerliche Pflicht gegen diese Gruppierungen politisch vorzugehen.
Doch könnte es auch sein, die wahren "Faschisten und Terroristen sitzen in der Bundesregierung und üben die reale Macht aus. Dass so viele anständige Linke dieses Ablenkungsmanöver noch nicht durchschauen, ist tragisch."
http://www.steinbergrecherche.com/08dielinke.htm#Hinweise
Was isn das fürn dummer Spruch: "Der Faschismus tarnt sich als Antifaschismus" Fakt is, wenns keinen Faschismus gäbe, wäre auch der Antifaschismus überflüssig... also Keine Toleranz den Intoleranten!!
ich finds außerdem richtig das jeder seine Meinung haben darf, aba Faschismus is ja nun wirklich keine "Meinung"
ich finds außerdem richtig das jeder seine Meinung haben darf, aba Faschismus is ja nun wirklich keine "Meinung"






Parteispenden, Lobbyismus oder doch Korruption? Nein, das ist alles ganz ordentlich verbucht worden und somit völlig legal. Und dass jetzt entsprechende Gesetze gemacht werden ist davon natürlich unabhängig. Zu diesem Thema ist diese Woche einiges zusamme
Aufgenommen: 24.01.2010, 23:11h
Quelle: DwarslöperInternetzensur: Mit Vorliebe kreischen die Netzsperrer und Heuchler auf, wenn in China oder im Iran der Internetzugang zensiert wird. Dabei gibt's das auch in der tollsten aller Demokratien, dort wo inzwischen wieder Linke, Antifaschiste
Aufgenommen: 24.01.2010, 23:11h