Akteneinsicht bei Filesharing: Der Krampf geht weiter
Mittwoch, 13. Januar 2010, von Adrian Schneider
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"Problematisch könnte das aber trotzdem werden. Denn der Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG ist teuer: 200 Euro Gerichtsgebühren werden fällig, meist pro IP-Adresse. Die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft kostet hingegen nichts."
Uh... Nö. Eine Gebühr (gem. OLG Düsseldorf I-10 W 11/09) wird für das Auskunftsverfahren fällig und nicht pro IP. Sprich: Man sammelt schön seine 10.000 IP Adressen (oder wieviele es auch immer sind), zahlt 1x seine 200 Tacken dafür, lässt die Sekretärin dann 10.000 Briefe ausdrucken, in denen man jeweils eine Pauschale von 950 Euro fordert und wartet dann ab, bis die 9500000 auf dem Konto eintrudeln. So sieht der Alltag in Deutschland aus.
Selbst wenn man dem Abmahner deutlich entgegenkommt, ist realistisch betrachtet eher von 2-5 Euro pro IP (anstatt 200) auszugehen.
Es gibt Abmahner, die in ähnlichen Fällen bereits eine Aufschlüsselung der Gebühren für die Beweisermittlung vorgenommen hatten und lediglich die tatsächlich für den Fall anfallenden Gebühren berechneten.
Die Sache mit der Akteneinsicht/gewerblichem Ausmaß läuft in der Praxis auch deutlich anders ab, als hier geschildert. Es ist vielmehr so, dass nicht gewerbliches Agieren auf diesem Gebiet nahezu abgeschafft worden ist. Es gibt unzählige Fälle, in denen eine einzige Datei einer Privatperson aus der Sicht des Gerichts völlig die Definition des gewerblichen Handelns erfüllt hat. Das gilt sogar für Fälle, in denen nicht einmal der Abmahner selbst dem Abgemahnten vorgeworfen hat, dass ein kompletter Film geshared wurde. Also z.B. nur eine "CD1". Dies löst hier die gleiche Amtshandlung aus, wie das Verteilen hunderter Titel durch eine Firma.
Zudem haben wir ja für diese Fälle den fliegenden Gerichtsstand; Abmahner dürfen sich aussuchen wo sie klagen wollen und können so das Gericht hernehmen, dass bekanntermaßen in ihrem Interesse urteilen wird. Gerichte tauschen außerdem normalerweise keine solchen Vorgänge untereinander aus, es wird also reger Gebrauch davon gemacht, dass die einschlägigen Abmahnkanzleien einfach ihre Anliegen an diverse Gerichte schicken und dann einfach einen Rückzieher machen, wird diesen nicht entsprochen.
Uh... Nö. Eine Gebühr (gem. OLG Düsseldorf I-10 W 11/09) wird für das Auskunftsverfahren fällig und nicht pro IP. Sprich: Man sammelt schön seine 10.000 IP Adressen (oder wieviele es auch immer sind), zahlt 1x seine 200 Tacken dafür, lässt die Sekretärin dann 10.000 Briefe ausdrucken, in denen man jeweils eine Pauschale von 950 Euro fordert und wartet dann ab, bis die 9500000 auf dem Konto eintrudeln. So sieht der Alltag in Deutschland aus.
Selbst wenn man dem Abmahner deutlich entgegenkommt, ist realistisch betrachtet eher von 2-5 Euro pro IP (anstatt 200) auszugehen.
Es gibt Abmahner, die in ähnlichen Fällen bereits eine Aufschlüsselung der Gebühren für die Beweisermittlung vorgenommen hatten und lediglich die tatsächlich für den Fall anfallenden Gebühren berechneten.
Die Sache mit der Akteneinsicht/gewerblichem Ausmaß läuft in der Praxis auch deutlich anders ab, als hier geschildert. Es ist vielmehr so, dass nicht gewerbliches Agieren auf diesem Gebiet nahezu abgeschafft worden ist. Es gibt unzählige Fälle, in denen eine einzige Datei einer Privatperson aus der Sicht des Gerichts völlig die Definition des gewerblichen Handelns erfüllt hat. Das gilt sogar für Fälle, in denen nicht einmal der Abmahner selbst dem Abgemahnten vorgeworfen hat, dass ein kompletter Film geshared wurde. Also z.B. nur eine "CD1". Dies löst hier die gleiche Amtshandlung aus, wie das Verteilen hunderter Titel durch eine Firma.
Zudem haben wir ja für diese Fälle den fliegenden Gerichtsstand; Abmahner dürfen sich aussuchen wo sie klagen wollen und können so das Gericht hernehmen, dass bekanntermaßen in ihrem Interesse urteilen wird. Gerichte tauschen außerdem normalerweise keine solchen Vorgänge untereinander aus, es wird also reger Gebrauch davon gemacht, dass die einschlägigen Abmahnkanzleien einfach ihre Anliegen an diverse Gerichte schicken und dann einfach einen Rückzieher machen, wird diesen nicht entsprochen.
@Max Müller: Das ist so nicht richtig. Entscheidend ist, ob es sich bei einem Antrag um einen "einheitlichen Lebenssachverhalt" handelt.
Das OLG Karlsruhe hat das bei einzelnen IP-Adressen so gesehen, wodurch jede IP-Adresse kostenrechtlich einen eigenen Antrag darstellt:
http://www.telemedicus.info/urteile/718-6-W-409.html
Das OLG Düsseldorf nimmt hingegen einen einheitlichen Lebenssachverhalt an, wenn die Rechtsverletzung von ein und der selben Person begangen wurde. Bzw. negativ formuliert: Kein einheitlicher Lebenssachverhalt, wenn die Verletzung "von mehrere Personen unabhängig voneinander begangen wurde". Und dabei sei die IP-Adresse allein kein ausreichendes Kriterium. Siehe:
http://www.telemedicus.info/urteile/767-I-10-W-1109.html
Auch wenn nicht zwingend pro IP-Adresse ein Kostensatz ausgelöst wird, sehen Sie: In keinem Fall kann man tausende IP-Adressen in einem Antrag abhandeln. Auch nach Ansicht des OLG Düsseldorf dürfte bei 10.000 IP-Adressen eine beachtliche Summe zusammenkommen.
Wenn Sie da noch weitere Rechtsprechung kennen, bin ich für Hinweise dankbar.
Naja, da kommt es ein bisschen auf die Datei an. Bei einem einzelnen Musik-Album (in Form einer RAR-Datei) kenne ich auch unzählige Entscheidungen. Bei einem einzelnen Lied sieht die Lage schon anders aus.
Bei § 101 UrhG gilt der fliegende Gerichtsstand nicht. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Provider seinen Sitz hat. Für die Frage des "gewerblichen Ausmaßes" hilft der fliegende Gerichtsstand also nicht viel.
Insgesamt bleibe ich deshalb dabei, dass der Weg über die Akteneinsicht nach wie vor für Abmahner große Vorteile gegenüber dem Auskunftsanspruch hat.
Das OLG Karlsruhe hat das bei einzelnen IP-Adressen so gesehen, wodurch jede IP-Adresse kostenrechtlich einen eigenen Antrag darstellt:
http://www.telemedicus.info/urteile/718-6-W-409.html
Das OLG Düsseldorf nimmt hingegen einen einheitlichen Lebenssachverhalt an, wenn die Rechtsverletzung von ein und der selben Person begangen wurde. Bzw. negativ formuliert: Kein einheitlicher Lebenssachverhalt, wenn die Verletzung "von mehrere Personen unabhängig voneinander begangen wurde". Und dabei sei die IP-Adresse allein kein ausreichendes Kriterium. Siehe:
http://www.telemedicus.info/urteile/767-I-10-W-1109.html
Auch wenn nicht zwingend pro IP-Adresse ein Kostensatz ausgelöst wird, sehen Sie: In keinem Fall kann man tausende IP-Adressen in einem Antrag abhandeln. Auch nach Ansicht des OLG Düsseldorf dürfte bei 10.000 IP-Adressen eine beachtliche Summe zusammenkommen.
Wenn Sie da noch weitere Rechtsprechung kennen, bin ich für Hinweise dankbar.
Zitat:
Es gibt unzählige Fälle, in denen eine einzige Datei einer Privatperson aus der Sicht des Gerichts völlig die Definition des gewerblichen Handelns erfüllt hat.
Naja, da kommt es ein bisschen auf die Datei an. Bei einem einzelnen Musik-Album (in Form einer RAR-Datei) kenne ich auch unzählige Entscheidungen. Bei einem einzelnen Lied sieht die Lage schon anders aus.
Zitat:
Zudem haben wir ja für diese Fälle den fliegenden Gerichtsstand; Abmahner dürfen sich aussuchen wo sie klagen wollen und können so das Gericht hernehmen, dass bekanntermaßen in ihrem Interesse urteilen wird.
Bei § 101 UrhG gilt der fliegende Gerichtsstand nicht. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Provider seinen Sitz hat. Für die Frage des "gewerblichen Ausmaßes" hilft der fliegende Gerichtsstand also nicht viel.
Insgesamt bleibe ich deshalb dabei, dass der Weg über die Akteneinsicht nach wie vor für Abmahner große Vorteile gegenüber dem Auskunftsanspruch hat.
Die Sache mit der Akteneinsicht/gewerblichem Ausmaß läuft in der Praxis auch deutlich anders ab, als hier geschildert. Es ist vielmehr so, dass nicht gewerbliches Agieren auf diesem Gebiet nahezu abgeschafft worden ist. Es gibt unzählige Fälle, in denen eine einzige Datei einer Privatperson aus der Sicht des Gerichts völlig die Definition des gewerblichen Handelns erfüllt hat. Das gilt sogar für Fälle, in denen nicht einmal der Abmahner selbst dem Abgemahnten vorgeworfen hat, dass ein kompletter Film geshared wurde. Also z.B. nur eine "CD1". Dies löst hier die gleiche Amtshandlung aus, wie das Verteilen hunderter Titel durch eine Firma.[url=http://www.mymiumiubag.com/]MIU MIU handags[/url] [url=http://www.fendiol.com/]Fendi handbags[/url]
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