OVG NRW: Behörde darf Geolocation anordnen
Dienstag, 29. Dezember 2009, von Adrian Schneider
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Kommentare
Wir haben einen riesen Aufstand um das Zugangserschwerungsgesetz gemacht. Jetzt soll das, was für Kinderpornographie bisher nicht vom Bundespräsidenten ausgefertigt worden ist nun aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eingeführt werden? Wir scannen also allen traffic auf Glücksspiel und leiten ihn um auf eine Stopp-Seite?
Haben wir schon dem Staat nicht zugestanden, dass er bestimmen kann, was wir sehen dürfen und was nicht, so verpflichtet er jetzt ausländische Sites zum Filtern?
Is there a there there fragte Michael Geist zurecht in seinem sehr lesenswerten Aufsatz. Das und die ersten 19 Artikel des Grundgesetzes sollten eine Pflichtlektüre für Richter sein, die über solche Sachverhalte entscheiden. Denn das Gutachten hat nur gesagt, was man lokalisieren kann, nicht aber über pull und push aufgeklärt, was von Richtern fast immer verwechselt wird. Es hat auch nichts darüber gesagt, was dies für einen Eingriff bedeutet.
Haben wir schon dem Staat nicht zugestanden, dass er bestimmen kann, was wir sehen dürfen und was nicht, so verpflichtet er jetzt ausländische Sites zum Filtern?
Is there a there there fragte Michael Geist zurecht in seinem sehr lesenswerten Aufsatz. Das und die ersten 19 Artikel des Grundgesetzes sollten eine Pflichtlektüre für Richter sein, die über solche Sachverhalte entscheiden. Denn das Gutachten hat nur gesagt, was man lokalisieren kann, nicht aber über pull und push aufgeklärt, was von Richtern fast immer verwechselt wird. Es hat auch nichts darüber gesagt, was dies für einen Eingriff bedeutet.
Bei Geolocation-Techniken wird nicht der komplette Traffic "gescannt", sondern der Webseitenbetreiber selbst überprüft jeden Zugriff auf seine Herkunft. Ein Vergleich mit dem Zugangserschwerungsgesetz hinkt also gewaltig.
Manche Provider vergeben Hostnamen, in denen der Standort fest eingetragen ist, Das ermöglicht theoretisch sogar eine recht zuverlässige Geolocation. Aber darüberhinaus hatte sich Geolocation für mich noch nie als zuverlässig herausgestellt. Ich sitze hier mitten in NRW, und manche Services orten mich in Hamburg, andere in Düsseldorf und dritte in Frankfurt.
Wie sollen die Behörden laut Auffassung der Richter jetzt genau einen Betreiber in Tuvalu zu dieser Filterung auffordern? Oder geht es doch wieder darum, die Zugangsprovider in NRW zur Filterung solcher Betreiber zu verpflichten.
Am Ende befördern solche realitätsfernen Urteile doch nur die Angebote von geeigneten Proxy- und VPN-Diensten.
Am Ende befördern solche realitätsfernen Urteile doch nur die Angebote von geeigneten Proxy- und VPN-Diensten.






