OLG Hamburg: Rapidshare haftet und ist nicht schutzwürdig
Dienstag, 17. November 2009, von Adrian Schneider
Kommentare
Bin ich der einzige der bei diesen Urteilen immer wieder verwirrt ist?
So ein Urteil ließe sich doch auch direkt auf jeden anderen Webspace Provider übertragen.
Dort muss man zwar meist einen Account erstellen, dank Tor und keiner/geringer Authenzitätsprüfung der Daten sind diese aber auch praktisch Anonym.
Das bei diesen Anbietern (Arcor fällt mir grad ein) auch Urherberrechtlich geschütztes Material hochgeladen wird, kann niemand bezweifeln.
Wieso hört man dann ständig nur von solchen Fällen bei Rapidshare? Trauen sich die Urheber etwa nicht an große Konzerne / Konzerntöchter? Oder übersehe ich einfach irgendwo einen Unterschied?
Mal ganz davon abgesehen das solche Urteile praktisch zum Missbrauch einladen
So ein Urteil ließe sich doch auch direkt auf jeden anderen Webspace Provider übertragen.
Dort muss man zwar meist einen Account erstellen, dank Tor und keiner/geringer Authenzitätsprüfung der Daten sind diese aber auch praktisch Anonym.
Das bei diesen Anbietern (Arcor fällt mir grad ein) auch Urherberrechtlich geschütztes Material hochgeladen wird, kann niemand bezweifeln.
Wieso hört man dann ständig nur von solchen Fällen bei Rapidshare? Trauen sich die Urheber etwa nicht an große Konzerne / Konzerntöchter? Oder übersehe ich einfach irgendwo einen Unterschied?
Mal ganz davon abgesehen das solche Urteile praktisch zum Missbrauch einladen
Da stimme ich dir zu. Es scheint, als wolle man auf Teufel komm raus einen Präzedenzfall schaffen, der in erster Linie abschrecken soll. Dass wir hier kein singuläres Phänomen "Rapidshare" vor uns haben, dass das Web von Diensteanbieter übervoll scheint, dass jeder dieser Anbieter missbraucht werden kann, diesem Problem will man sich nicht stellen. Dabei ist Rapidshare schon bereit, Urheberrechtsverletzungen zu löschen und kooperiert. Leider geht es in dieser eindimensionalen Urteilsbegründung nicht um Abwägung von Interessen, sondern wieder mal nur um Interessen der Industrie. Da interessiert Dienstleistung, Service und Internetgeschäft wenig.
Ach ja, die Hamburger Justiz mal wieder.
Amüsant finde ich ja folgende Anmerkung:
"Damit stellt sich nach der Ansicht des Senates die Feststellung als unausweichlich dar, dass das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten in seiner gegenwärtigen Ausprägung von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird und damit nicht schutzwürdig ist, weil es letztlich auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist."
Was die Richter dann wohl vom Internet an sich halten?
Vermutlich weder schutzwürdig noch von der Rechtsordnung billigenswert.
Amüsant finde ich ja folgende Anmerkung:
"Damit stellt sich nach der Ansicht des Senates die Feststellung als unausweichlich dar, dass das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten in seiner gegenwärtigen Ausprägung von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird und damit nicht schutzwürdig ist, weil es letztlich auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist."
Was die Richter dann wohl vom Internet an sich halten?
Vermutlich weder schutzwürdig noch von der Rechtsordnung billigenswert.
Das Grundübel ist nicht Hamburg, sondern die Mitstörerhaftung, mit der sämtliche Haftungsprivilegien wieder ausgehebelt werden.
Bereits vor knapp drei Jahren hat ein FDP Abgeordneter anlässlich eines Urteils gegen einen Blog Betreiber eine gründliche Änderung des Paragraphen 1004 BGB verlangt. Sein Ruf verhallte selbst in der eigenen Partei nahezu ungehört.
Vor etwas über einem Jahr veranstaltete ich wieder eine Usenet Providerkonferenz, an der erstmalig auch der Chef des größten Usenet Providers der Welt, einer amerikanischen Firma teilnahm. Der Herr ist selbst Anwalt. Als er von der Mitstörerhaftung während der Konferenz erstmalig hörte, traute er seinen Ohren nicht. Ein so verrücktes Rechtsinstrument konnte er sich einfach nicht vorstellen.
Es dürfte wohl einmalig in der Welt sein.
Das übrige ist dann eigentlich nur noch Auslegungssache durch ein Gericht.
Die Hamburger Rechtsprechung tendiert seit Jahren dazu, wenn ein Nutzer ein Netzwerk oder einen Internetdienst anonym nutzen kann, dann haftet stattdessen der Betreiber. Datenschutzrechtliche Bedenken hat Hamburg dabei offensichtlich nicht. Es geht bei diesen Prozessen schließlich auch nicht um Datenschutz sondern um die sicherlich zumindest teilweise berechtigten Interessen der Urheber beziehungsweise der Rechteverwertungs Gesellschaften und Firmen.
Doch andererseits liegt es auf der Linie der Rechteverwertungs Industrie, nicht den tatsächlichen Störer in die Haftung zu nehmen, sondern den Betreiber einer Plattform oder Zugangsanbieter zu einem Netzwerk, das prinzipiell auch rechtsverletzend genutzt werden kann. Dass solche Urteile ausgerechnet in Hamburg gefällt werden wundert eigentlich nicht, sitzt die ProMedia GmbH doch auch in Hamburg. Es dürfte wohl lebensfremd sein anzunehmen, dass es hier nicht auch private und persönliche Beziehungen zwischen dem Betreiber der ProMedia und Juristen an den Hamburger Gerichten gibt. Natürlich sind Richter absolut unbestechlich! Sie stehen ja noch oberhalb von Gott.
Auf dieser Linie liegt auch dieses Urteil. Die prinzipielle Möglichkeit der Rechteverwertungs Industrie, bei Rapidshare unerwünschte Inhalte zu löschen, meines Wissens hat Rapidshare sogar einen direkten löschenden Zugriff für die damit beauftragten Unternehmen der Rechteverwertungsindustrie eingeräumt, wird lediglich hilfsweise angesehen, nicht als das eigentliche Instrument, in einem freien Netzwerk Urheberrechtsverletzungen zu entfernen. Mit dem Argument, die Rechtsverletzung sei schließlich bereits eingetreten mit dem hoch laden bei Rapidshare, alles danach sei lediglich noch Reparatur in einer bereits erfolgten Rechtsverletzung.
Mit dieser Argumentation kann man das Internet insgesamt wie auch das Usenet in die Illegalität ab drängen. Bleibt nur zu hoffen, dass der BGH in der Revision nicht ebenso restriktiv vorgeht wie Hamburg. Ohnehin ein Novum, das in einem Verfügungsverfahren vor einem Hamburger Gericht die Revision zugelassen wird. Bislang blieb einem Beklagten nämlich nichts anderes übrig als das Hauptsacheverfahren zu erzwingen, um sich durch die Instanzen schließlich bis vor den BGH zu klagen.
Dazu übrigens auch einige Vergleichszahlen aus den USA. Besagter weltgrößter Usenet Provider stellte fest, dass im ersten Halbjahr 2007 auf Wunsch der RIAA alleine durch diesem Usenet Provider 88.000 Message IDs per Admincancel im gesamten Usenet gelöscht wurden. Die Zahlen von anderen amerikanischen Firmen liegen mir leider nicht vor. Auffällig dabei ist, obwohl es im Usenet in der Regel nicht möglich ist, etwas vollkommen anonym zu posten, weil entweder der dem Upload vorgeschaltete Abuse Server einen X-Trace in den Header schreibt, aus dem in verschlüsselter Form die IP, meist auch Kundennummer oder Username hervorgeht oder stattdessen die Uploads protokolliert, gab es von der RIAA keine einzige Anfrage nach der Person des Uploaders.
Offensichtlich war es der Musikindustrie genug, dass die fraglichen aktuellen Titel zumindest in der Zeit nicht im Usenet zu finden waren, in der das Hauptgeschäft mit neuer Musik läuft. Allerdings ist es in den USA auch nicht so ohne weiteres möglich, stattdessen, wie hier in Deutschland, den Plattformbetreiber beziehungsweise Zugangsanbieter alternativ in die Haftung zu nehmen. In den USA wäre es nur möglich aufgrund einer Werbung, die sich potentielle Rechtsverletzungen zu Eigen macht. In diesem Fall würde der Betreiber beziehungsweise Zugangsanbieter dann allerdings auch auf Schadensersatz haften.
Die dringende Forderung an die Politik, die inzwischen auch von den großen Branchenverbänden wie ECO Verband und Bitcom gestellt wird, entweder völlige Abschaffung des Paragraphen 1004 oder eine klare Definition bezüglich der analog abgeleiteten Mitstörerhaftung. Von den Unionsparteien dürfen wir uns allerdings in diesem Bereich nichts erwarten, die Gesetzgebung der letzten Jahre zeigt eindeutig, dass die Unionsparteien und die SPD als mit Regierungspartei größten Wert darauf legen, das Internet insgesamt zu einem Bereich einiger Rechtsunsicherheit auszugestalten.
Bereits vor knapp drei Jahren hat ein FDP Abgeordneter anlässlich eines Urteils gegen einen Blog Betreiber eine gründliche Änderung des Paragraphen 1004 BGB verlangt. Sein Ruf verhallte selbst in der eigenen Partei nahezu ungehört.
Vor etwas über einem Jahr veranstaltete ich wieder eine Usenet Providerkonferenz, an der erstmalig auch der Chef des größten Usenet Providers der Welt, einer amerikanischen Firma teilnahm. Der Herr ist selbst Anwalt. Als er von der Mitstörerhaftung während der Konferenz erstmalig hörte, traute er seinen Ohren nicht. Ein so verrücktes Rechtsinstrument konnte er sich einfach nicht vorstellen.
Es dürfte wohl einmalig in der Welt sein.
Das übrige ist dann eigentlich nur noch Auslegungssache durch ein Gericht.
Die Hamburger Rechtsprechung tendiert seit Jahren dazu, wenn ein Nutzer ein Netzwerk oder einen Internetdienst anonym nutzen kann, dann haftet stattdessen der Betreiber. Datenschutzrechtliche Bedenken hat Hamburg dabei offensichtlich nicht. Es geht bei diesen Prozessen schließlich auch nicht um Datenschutz sondern um die sicherlich zumindest teilweise berechtigten Interessen der Urheber beziehungsweise der Rechteverwertungs Gesellschaften und Firmen.
Doch andererseits liegt es auf der Linie der Rechteverwertungs Industrie, nicht den tatsächlichen Störer in die Haftung zu nehmen, sondern den Betreiber einer Plattform oder Zugangsanbieter zu einem Netzwerk, das prinzipiell auch rechtsverletzend genutzt werden kann. Dass solche Urteile ausgerechnet in Hamburg gefällt werden wundert eigentlich nicht, sitzt die ProMedia GmbH doch auch in Hamburg. Es dürfte wohl lebensfremd sein anzunehmen, dass es hier nicht auch private und persönliche Beziehungen zwischen dem Betreiber der ProMedia und Juristen an den Hamburger Gerichten gibt. Natürlich sind Richter absolut unbestechlich! Sie stehen ja noch oberhalb von Gott.
Auf dieser Linie liegt auch dieses Urteil. Die prinzipielle Möglichkeit der Rechteverwertungs Industrie, bei Rapidshare unerwünschte Inhalte zu löschen, meines Wissens hat Rapidshare sogar einen direkten löschenden Zugriff für die damit beauftragten Unternehmen der Rechteverwertungsindustrie eingeräumt, wird lediglich hilfsweise angesehen, nicht als das eigentliche Instrument, in einem freien Netzwerk Urheberrechtsverletzungen zu entfernen. Mit dem Argument, die Rechtsverletzung sei schließlich bereits eingetreten mit dem hoch laden bei Rapidshare, alles danach sei lediglich noch Reparatur in einer bereits erfolgten Rechtsverletzung.
Mit dieser Argumentation kann man das Internet insgesamt wie auch das Usenet in die Illegalität ab drängen. Bleibt nur zu hoffen, dass der BGH in der Revision nicht ebenso restriktiv vorgeht wie Hamburg. Ohnehin ein Novum, das in einem Verfügungsverfahren vor einem Hamburger Gericht die Revision zugelassen wird. Bislang blieb einem Beklagten nämlich nichts anderes übrig als das Hauptsacheverfahren zu erzwingen, um sich durch die Instanzen schließlich bis vor den BGH zu klagen.
Dazu übrigens auch einige Vergleichszahlen aus den USA. Besagter weltgrößter Usenet Provider stellte fest, dass im ersten Halbjahr 2007 auf Wunsch der RIAA alleine durch diesem Usenet Provider 88.000 Message IDs per Admincancel im gesamten Usenet gelöscht wurden. Die Zahlen von anderen amerikanischen Firmen liegen mir leider nicht vor. Auffällig dabei ist, obwohl es im Usenet in der Regel nicht möglich ist, etwas vollkommen anonym zu posten, weil entweder der dem Upload vorgeschaltete Abuse Server einen X-Trace in den Header schreibt, aus dem in verschlüsselter Form die IP, meist auch Kundennummer oder Username hervorgeht oder stattdessen die Uploads protokolliert, gab es von der RIAA keine einzige Anfrage nach der Person des Uploaders.
Offensichtlich war es der Musikindustrie genug, dass die fraglichen aktuellen Titel zumindest in der Zeit nicht im Usenet zu finden waren, in der das Hauptgeschäft mit neuer Musik läuft. Allerdings ist es in den USA auch nicht so ohne weiteres möglich, stattdessen, wie hier in Deutschland, den Plattformbetreiber beziehungsweise Zugangsanbieter alternativ in die Haftung zu nehmen. In den USA wäre es nur möglich aufgrund einer Werbung, die sich potentielle Rechtsverletzungen zu Eigen macht. In diesem Fall würde der Betreiber beziehungsweise Zugangsanbieter dann allerdings auch auf Schadensersatz haften.
Die dringende Forderung an die Politik, die inzwischen auch von den großen Branchenverbänden wie ECO Verband und Bitcom gestellt wird, entweder völlige Abschaffung des Paragraphen 1004 oder eine klare Definition bezüglich der analog abgeleiteten Mitstörerhaftung. Von den Unionsparteien dürfen wir uns allerdings in diesem Bereich nichts erwarten, die Gesetzgebung der letzten Jahre zeigt eindeutig, dass die Unionsparteien und die SPD als mit Regierungspartei größten Wert darauf legen, das Internet insgesamt zu einem Bereich einiger Rechtsunsicherheit auszugestalten.







Bereits Ende September hat das OLG Hamburg entschieden, dass Rapidshare uneingeschr?nkt auf Unterlassung f?r Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Dabei liefert das Gericht weitere Argumente zu seiner rigorosen Rechtsprechung ?ber Share-Hoster und sieht in Rapidshare ein Gesch?ftsmodell, das ?den Schutz der Rechtsordnung nicht verdient".
Aufgenommen: 17.11.2009, 10:10h
Aufgenommen: 18.11.2009, 08:08h