„So wie die Kammer die Ausführungen der Parteien zu der catch all-Funktion verstanden hat, führt deren Einrichtung dazu, dass jede Kombination mit der Domain „f.de“ auf die Seite des Antragsgegners führt. Dies kann „BMW“ „xyz“ oder eben auch „H.“ sein. Hierin liegt eine Markenverletzung. Denn bereits die Einrichtung des catch all-Systems bewirkt die Gefahr, dass bei Kombination des Zeichens des Antragsgegners mit einem Drittzeichen der Verkehr zu der Domain des Antragsgegners hin kanalisiert wird.”
Ähnlich hat das OLG Nürnberg bereits im Jahr 2006 argumentiert. Die Entscheidung ist also keineswegs nur ein „Ausreißer” aus Hamburg. Wer sich mit seiner Internetseite im „geschäftlichen Verkehr” bewegt (dazu reicht bereits ein einziger Werbebanner), sollte überprüfen, ob die Catch-All-Funktion auch bei seiner Domain aktiviert ist und das gegebenenfalls ändern.
Das Urteil des LG Hamburg im Volltext.(via)
Korrektur:
Die Entscheidung des LG Hamburg stammt bereits aus dem Jahr 2006. Mir war sie bislang jedoch noch nicht bekannt, weshalb ich sie irrtümlich für aktuell gehalten und die Jahresangabe überlesen habe. Ich bitte um Entschuldigung.

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