Interview: Alternativmodell zu „Three Strikes“ in Deutschland
Mittwoch, 8. Juli 2009, von Thomas Mike Peters
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Klingt für mich alles ziemlich konstruiert. § 100 TKG spricht von "Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze" als Fälle, wo der Provider die IP-Adresse speichern darf. Wenn man Filesharing da so einfach drunter fassen kann, müsste das ja auch für alle anderen "rechtswidrigen" Inhalte gelten. Von Beleidigungen bis zu Ordnungswidrigkeiten. So weit kann der § 100 TKG ja nicht gemeint sein, oder?
"Wir befinden uns hier nicht im öffentlichen Recht, wo wir klare Ermächtigungsgrundlagen benötigen, sondern im Vertrags- bzw. Zivilrecht."
Nur weil wir im Zivilrecht sind, können wir ja nicht auf eine "bereichsspezifische Rechtsgrundlage" verzichten. Auch für das Zivilrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus dem Datenschutzrecht.
"Wir befinden uns hier nicht im öffentlichen Recht, wo wir klare Ermächtigungsgrundlagen benötigen, sondern im Vertrags- bzw. Zivilrecht."
Nur weil wir im Zivilrecht sind, können wir ja nicht auf eine "bereichsspezifische Rechtsgrundlage" verzichten. Auch für das Zivilrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus dem Datenschutzrecht.
"Das Modell sieht so aus, dass die von den Rechteinhabern mithilfe eines „Test-Downloads” gewonnene (dynamische) IP-Adresse eines Uploaders an den Provider weitergegeben wird, der dann nach Identifikation die Daten in einer Zahlenreihe (Hashwert) „einfriert” („freezing”-Verfahren)."
Ich kann die juristischen Probleme mangels ausreichender Qualifikation nicht wirklich beurteilen, aber wie soll das technisch denn ablaufen?
Das genannte Zitat wirft ja Fragen auf:
- Nur die "Uploader" - die "Downloader" sind fein raus?
- Und apropos "Test-Download": Das scheint bei p2p-Systeme ganz gut zu funktionieren. Aber wird man mit der Methode auch den One-Click-Hostern das Geschäft vermasseln?
Ich kann die juristischen Probleme mangels ausreichender Qualifikation nicht wirklich beurteilen, aber wie soll das technisch denn ablaufen?
Das genannte Zitat wirft ja Fragen auf:
- Nur die "Uploader" - die "Downloader" sind fein raus?
- Und apropos "Test-Download": Das scheint bei p2p-Systeme ganz gut zu funktionieren. Aber wird man mit der Methode auch den One-Click-Hostern das Geschäft vermasseln?
Kritische Anmerkung auch hier: http://www.internet-law.de/2009/07/deutsche-alternative-zu-three-strikes.html
Zitat:
Und apropos "Test-Download": Das scheint bei p2p-Systeme ganz gut zu funktionieren. Aber wird man mit der Methode auch den One-Click-Hostern das Geschäft vermasseln?
Da haben wir in der Tat ein Problem: Das TKG greift hier nicht. Und unterstellt, die Host-Provider dürften auf Basis von § 101 UrhG zwangsläufig IP-Adressen speichern, heißt das noch lange nicht, dass sie diese auch (ohne Verfahren nach Abs. 9) weitergeben dürfen.
Ich finde, wir bewegen uns bei dem gesamten Modell mitten im Schutzbereich diverser Grundrechte, aber im Randbereich der einfachgesetzlichen Normen. Ohne eine explizite gesetzliche Regelung wird das nicht funktionieren. Insofern sehe ich eigentlich auch gar nicht die Notwendigkeit, die §§ 101 UrhG, 100 TKG künstlich so auszuweiten.
Neben der Frage nach der Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage zur Speicherung und Weitergabe der IP-Adressen stellt sich also auch die Eignung der dazu angeführten Normen (§ 100 TKG / § 101 UrhG) als problematisch dar.
Daneben finde ich aber auch den von Thomas Stadler in seinem Blog aufgegriffenen Punkt sehr interessant: Inwieweit sind die ISPs denn überhaupt dem Regime der Störerhaftung unterworfen?
Ein kurzer Überblick über aktuelle Rspr.zur Frage, ob ein ISP als Störer haftet (ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit):
Bejahend:
LG Köln, Urteil v. 12.09.2007, Az. 28 O 339/07
http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/126-LG-Koeln-Az-28-O-33907-Haftung-des-Providers-bei-P2P-Tauschboersen.html
Ablehnend:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 22.01.2008, Az. 6 W 10/08
http://www.telemedicus.info/urteile/463-6-W-1008.html
LG Frankfurt, Beschluss v. 05.12.2007, Az. 2-03 O 526/07
http://www.telemedicus.info/urteile/237-2-03-O-52607.html
LG Hamburg, Urteil v. 12.11.2008, Az. 308 O 548/08
http://www.telemedicus.info/urteile/775-308-O-54808.html
OLG Hamburg, Urteil v. 28.01.2009, Az. 5 U 255/07
http://www.telemedicus.info/urteile/705-5-U-25507.html
Daneben finde ich aber auch den von Thomas Stadler in seinem Blog aufgegriffenen Punkt sehr interessant: Inwieweit sind die ISPs denn überhaupt dem Regime der Störerhaftung unterworfen?
Zitat Thomas Stadler:
Die Ansicht von Ladeur widerspricht zunächst der Vorschrift des § 8 TMG und der E-Commerce-Richtlinie, die den Access-Provider als Nichtverantwortlichen qualifizieren.
Aber auch nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Haftung des sog. mittelbaren Störers, kommt eine Verantwortlichkeit von Providern nicht in Betracht. Denn erste Voraussetzung der Störerhaftung ist es, dass der Inanspruchgenommene die Möglichkeit besitzt, die Rechtsverletzung zu beseitigen bzw. zu verhindern. Das kann der Zugangsprovider mit Blick auf rechtswidrige Up- oder Downloads seiner Kunden aber gerade nicht [...]. Den Zugangsprovider treffen aber auch keine zumutbaren Prüfpflichten, weil er eine neutrale technische Dienstleistung erbringt, die keinen Bezug zum Content aufweist.
http://www.internet-law.de/2009/07/deutsche-alternative-zu-three-strikes.html
Aber auch nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Haftung des sog. mittelbaren Störers, kommt eine Verantwortlichkeit von Providern nicht in Betracht. Denn erste Voraussetzung der Störerhaftung ist es, dass der Inanspruchgenommene die Möglichkeit besitzt, die Rechtsverletzung zu beseitigen bzw. zu verhindern. Das kann der Zugangsprovider mit Blick auf rechtswidrige Up- oder Downloads seiner Kunden aber gerade nicht [...]. Den Zugangsprovider treffen aber auch keine zumutbaren Prüfpflichten, weil er eine neutrale technische Dienstleistung erbringt, die keinen Bezug zum Content aufweist.
http://www.internet-law.de/2009/07/deutsche-alternative-zu-three-strikes.html
Zitat Artikel 12 E-Commerce-RL:
Reine Durchleitung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
a) die Übermittlung nicht veranlaßt,
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML
Reine Durchleitung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
a) die Übermittlung nicht veranlaßt,
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML
Ein kurzer Überblick über aktuelle Rspr.zur Frage, ob ein ISP als Störer haftet (ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit):
Bejahend:
LG Köln, Urteil v. 12.09.2007, Az. 28 O 339/07
http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/126-LG-Koeln-Az-28-O-33907-Haftung-des-Providers-bei-P2P-Tauschboersen.html
Ablehnend:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 22.01.2008, Az. 6 W 10/08
http://www.telemedicus.info/urteile/463-6-W-1008.html
LG Frankfurt, Beschluss v. 05.12.2007, Az. 2-03 O 526/07
http://www.telemedicus.info/urteile/237-2-03-O-52607.html
LG Hamburg, Urteil v. 12.11.2008, Az. 308 O 548/08
http://www.telemedicus.info/urteile/775-308-O-54808.html
OLG Hamburg, Urteil v. 28.01.2009, Az. 5 U 255/07
http://www.telemedicus.info/urteile/705-5-U-25507.html






