LG Köln entscheidet zur Haftung für eingebundene Videos
Montag, 29. Juni 2009, von Adrian Schneider
Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag
Keine Trackbacks
Kommentare
Ich halte die Prüfungspflicht für recht kritisch.
Irgendjemand kommt und verlangt eine Überprüfung von Tatsachen.
Von Tatsachen, die in einem Fernsehbericht kamen.
Anders gesagt: Statt dass die Journalisten angesprochen werden, die den Beitrag verfasst haben, werden diejenigen angegangen, die ihn weitergeben.
Soweit ich weiß enthält das normale Mediengesetz sonst nur das Recht auf Berichtigung. Wenn ich also eine Falschaussage treffe (und nicht grob fahrlässig handele), hat der Geschädigte das Recht, eine öffentliche Berichtigung zu fordern.
Im angesprochenen Fall würde ich erwarten, dass sat1 diese Berichtigung bringen muss, und danach das Portal gezwungen werden kann, diese Berichtigung auch zu zeigen. Sinnvollerweise sollte das Portal diese Weisung an den Einsteller weitergeben (weil nur so die gleiche Gruppe von Leuten erreicht wird - ich weiß allerdings nicht, ob "Äquivalente Gegendarstellung" ein Teil davon ist. Die Bild macht das zumindest nicht).
Was das LG Köln hier macht ist effektiv die Festsetzung eines Rechtes auf Privatzensur, denn die Einzelfallprüfung können sich zumindest Privatleute nicht leisten, die ein Video in ihr Weblog einbinden.
Irgendjemand kommt und verlangt eine Überprüfung von Tatsachen.
Von Tatsachen, die in einem Fernsehbericht kamen.
Anders gesagt: Statt dass die Journalisten angesprochen werden, die den Beitrag verfasst haben, werden diejenigen angegangen, die ihn weitergeben.
Soweit ich weiß enthält das normale Mediengesetz sonst nur das Recht auf Berichtigung. Wenn ich also eine Falschaussage treffe (und nicht grob fahrlässig handele), hat der Geschädigte das Recht, eine öffentliche Berichtigung zu fordern.
Im angesprochenen Fall würde ich erwarten, dass sat1 diese Berichtigung bringen muss, und danach das Portal gezwungen werden kann, diese Berichtigung auch zu zeigen. Sinnvollerweise sollte das Portal diese Weisung an den Einsteller weitergeben (weil nur so die gleiche Gruppe von Leuten erreicht wird - ich weiß allerdings nicht, ob "Äquivalente Gegendarstellung" ein Teil davon ist. Die Bild macht das zumindest nicht).
Was das LG Köln hier macht ist effektiv die Festsetzung eines Rechtes auf Privatzensur, denn die Einzelfallprüfung können sich zumindest Privatleute nicht leisten, die ein Video in ihr Weblog einbinden.
Naja, eine Berichtigung oder Gegendarstellung bedeutet ja nicht, dass ich die falschen Aussagen danach weiter verbreiten darf, wie ich lustig bin. Natürlich könnte der Betroffene auch einen Unterlassungsanspruch gegen den ursprünglichen Produzenten durchsetzen.
Außerdem bezieht sich die Entscheidung des LG Köln ja nur auf die Prüfungspflichten ab Kenntnis der (möglichen) Rechtswidrigkeit. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass ich als Privatperson alle Videos vorab prüfen muss, die ich in meine Webseite einbinde.
Dennoch sehe ich natürlich auch das Problem, dass das LG Köln hier eine Tür geöffnet hat, um unliebsame Videos aus dem Netz verschwinden zu lassen. Und das ohne selbst einen großen Nachweis führen zu müssen und ohne das Risiko einzugehen, dass die Gegenseite den Beweis für die Behauptungen erbringen könnte, die sie verbreitet. Es ist ja durchaus möglich, dass Sat.1 seine Behauptungen beweisen könnte, während dieser Beweis dem Verbreiter unmöglich ist.
Aber wie gesagt: Ich weiß nicht, wie substantiiert der Betroffene hier vorgetragen hat, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Ich will nicht ausschließen, dass der Bericht in diesem Fall recht offensichtlich rechtswidrig war und das LG Köln nur den Betroffenen davor schützen wollte, dass sich die Unwahrheiten viral im Netz verbreiten. Deshalb bin ich mit meiner Kritik etwas zurückhaltend.
Außerdem bezieht sich die Entscheidung des LG Köln ja nur auf die Prüfungspflichten ab Kenntnis der (möglichen) Rechtswidrigkeit. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass ich als Privatperson alle Videos vorab prüfen muss, die ich in meine Webseite einbinde.
Dennoch sehe ich natürlich auch das Problem, dass das LG Köln hier eine Tür geöffnet hat, um unliebsame Videos aus dem Netz verschwinden zu lassen. Und das ohne selbst einen großen Nachweis führen zu müssen und ohne das Risiko einzugehen, dass die Gegenseite den Beweis für die Behauptungen erbringen könnte, die sie verbreitet. Es ist ja durchaus möglich, dass Sat.1 seine Behauptungen beweisen könnte, während dieser Beweis dem Verbreiter unmöglich ist.
Aber wie gesagt: Ich weiß nicht, wie substantiiert der Betroffene hier vorgetragen hat, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Ich will nicht ausschließen, dass der Bericht in diesem Fall recht offensichtlich rechtswidrig war und das LG Köln nur den Betroffenen davor schützen wollte, dass sich die Unwahrheiten viral im Netz verbreiten. Deshalb bin ich mit meiner Kritik etwas zurückhaltend.
Was bedeuten hier eigentlich Prüfungspflichten?
Reicht es, wenn ich mir das Video anschaue und gucke, ob es für mich offensichtlich falsch klingt?
Oder muss ich tiefer recherchieren? (Im Urteil wurde nur gesagt, dass zumindest irgendeine Prüfung notwendig ist)
Und wie schnell muss ich prüfen? Wenn ich eine Mail an Sat 1 schicken würde, müsste ich auf deren Antwort warten. Muss ich das Video offline nehmen während ich prüfe, oder kann ich erst prüfen?
Wenn ich unwiderlegbare Beweise erhalte, dass eine Neuigkeit falsch ist, habe ich kein Problem damit, dass ein Betreiber sie offline nehmen muss. Aber wenn Aussage gegen Aussage steht, sieht das anders aus.
Und dass die Details für jeden Einzelfall geprüft werden müssen heißt für Privatpersonen schlicht, dass sie es sich nicht leisten können, zu recherchieren, weil sie vermutlich keine Zeit für eine Klage haben (oder opfern wollen). Im Zweifelsfall könnte der Kläger immer sagen "das reicht nicht, das lassen wir jetzt gerichtlich feststellen".
Aber es kommt noch was ganz unangenehmes dazu: Die Kläger geben einfach Daten an, die aus ihrem eigenen Portal stammen. Der Kunde sagt im Video "konnte meinen Account nicht löschen" und das Portal sagt "stimmt doch gar nicht. Hat sich xyz mal angemeldet".
Das sind aber dummerweise Daten, die das Portal auch problemlos fälschen könnte (vermutlich mit einer einfachen Datenbankanfrage - oder sogar durch einfaches phantasieren), so dass ich den Wahrheitsgehalt der Aussage nicht prüfen könnte und daher eher Reportern vertrauen würde (wenn auch vielleicht nicht unbedingt denen von Sat 1).
Für mich ist hier eigentlich die einzig mögliche Antwort: "Zeigt mir eine Stellungnahme von Sat 1 dazu. Wenn die eure Aussage bestätigen, nehme ich das Video raus."
Würde das reichen?
Aus dem Urteil:
"Nach Auffassung der Kammer spricht allerdings vieles dafür, eine Beweislast der Verfügungsbeklagten für die Richtigkeit der Äußerungen anzunehmen."
-
Reicht es, wenn ich mir das Video anschaue und gucke, ob es für mich offensichtlich falsch klingt?
Oder muss ich tiefer recherchieren? (Im Urteil wurde nur gesagt, dass zumindest irgendeine Prüfung notwendig ist)
Und wie schnell muss ich prüfen? Wenn ich eine Mail an Sat 1 schicken würde, müsste ich auf deren Antwort warten. Muss ich das Video offline nehmen während ich prüfe, oder kann ich erst prüfen?
Wenn ich unwiderlegbare Beweise erhalte, dass eine Neuigkeit falsch ist, habe ich kein Problem damit, dass ein Betreiber sie offline nehmen muss. Aber wenn Aussage gegen Aussage steht, sieht das anders aus.
Und dass die Details für jeden Einzelfall geprüft werden müssen heißt für Privatpersonen schlicht, dass sie es sich nicht leisten können, zu recherchieren, weil sie vermutlich keine Zeit für eine Klage haben (oder opfern wollen). Im Zweifelsfall könnte der Kläger immer sagen "das reicht nicht, das lassen wir jetzt gerichtlich feststellen".
Aber es kommt noch was ganz unangenehmes dazu: Die Kläger geben einfach Daten an, die aus ihrem eigenen Portal stammen. Der Kunde sagt im Video "konnte meinen Account nicht löschen" und das Portal sagt "stimmt doch gar nicht. Hat sich xyz mal angemeldet".
Das sind aber dummerweise Daten, die das Portal auch problemlos fälschen könnte (vermutlich mit einer einfachen Datenbankanfrage - oder sogar durch einfaches phantasieren), so dass ich den Wahrheitsgehalt der Aussage nicht prüfen könnte und daher eher Reportern vertrauen würde (wenn auch vielleicht nicht unbedingt denen von Sat 1).
Für mich ist hier eigentlich die einzig mögliche Antwort: "Zeigt mir eine Stellungnahme von Sat 1 dazu. Wenn die eure Aussage bestätigen, nehme ich das Video raus."
Würde das reichen?
Aus dem Urteil:
"Nach Auffassung der Kammer spricht allerdings vieles dafür, eine Beweislast der Verfügungsbeklagten für die Richtigkeit der Äußerungen anzunehmen."
-
> Die sollte bei Sat 1 liegen, nicht bei reinen Relays. Das ist, als würde ich einen Kiosk für das verantwortlich machen, was in den Zeitungen steht, die er verkauft, obwohl die Zeitung zu ihrer Aussage steht.
(1) In dem Verfahren wurde vom Verfügungskläger glaubhaft gemacht, dass in dem Beitrag die Unwahrheit gesagt wurde.
(2) Darin ist bei fehlenden rechtfertigenden Gründen (für die hier nichts vorgetragen ist) eine Rechtsverletzung zu sehen
(3) Dass dann dem Grunde nach ein Anspruch zur Beseitigung dieser Rechtsverletzung besteht, ist doch auch klar, oder? - Auch der Kioskbetreiber muss (letzten Endes) rechtsverletzende Zeitungen aus seinem Sortiment entfernen.
(4) Die entsprechenden Fakten hat der Verfügunsbeklagte offenbar auch in der Abmahnung schon dem Video-Portal unterbreitet.
(5) Nun gibt es "nur" noch die Frage der Passivlegitimation. Diese damit zu begründen, dass der Verfügungsbeklagte schlicht gar nichts getan hat und so tat, als ob ihn das alles nichts anging, ist hart, aber nicht völlig unplausibel. Wie sonst wäre es dem Betroffenen möglich, eine Rechtsverletzung flächendeckend abzustellen, wenn die sich an der Rechtsverletzung Beteiligenden überhaupt keinen Anreiz hätten, etwas zu unternehmen? Die Frage ist also - im übertragenen Sinn - ob es dem Kioskbetreiber zuzumuten ist, zumindest beim Verleger oder Grossisten seiner Zeitung anzurufen und sich zu erkundigen, ob die Zeitung denn tatsächlich noch zu ihrer Aussage steht. Wer nicht mal das tut, soll von mir aus auch haften.
Unglücklich ist natürlich aber trotz allem, dass sich das alles im schwammigen, allein durch Richterrecht geprägten Raum bewegt. Grundrechtssensible Bereiche wie diese, wo es in der Tat um die Grenzen von Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit geht, gehören m.E. gesetzlich geregelt. Und dann könnte man noch einmal strukturierter diskutieren, welche Fakten reichen, um einen Anspruch auf (1) Überprüfung und (2) Löschung/sonstige Beseitigung zu rechtfertigen.
(2) Darin ist bei fehlenden rechtfertigenden Gründen (für die hier nichts vorgetragen ist) eine Rechtsverletzung zu sehen
(3) Dass dann dem Grunde nach ein Anspruch zur Beseitigung dieser Rechtsverletzung besteht, ist doch auch klar, oder? - Auch der Kioskbetreiber muss (letzten Endes) rechtsverletzende Zeitungen aus seinem Sortiment entfernen.
(4) Die entsprechenden Fakten hat der Verfügunsbeklagte offenbar auch in der Abmahnung schon dem Video-Portal unterbreitet.
(5) Nun gibt es "nur" noch die Frage der Passivlegitimation. Diese damit zu begründen, dass der Verfügungsbeklagte schlicht gar nichts getan hat und so tat, als ob ihn das alles nichts anging, ist hart, aber nicht völlig unplausibel. Wie sonst wäre es dem Betroffenen möglich, eine Rechtsverletzung flächendeckend abzustellen, wenn die sich an der Rechtsverletzung Beteiligenden überhaupt keinen Anreiz hätten, etwas zu unternehmen? Die Frage ist also - im übertragenen Sinn - ob es dem Kioskbetreiber zuzumuten ist, zumindest beim Verleger oder Grossisten seiner Zeitung anzurufen und sich zu erkundigen, ob die Zeitung denn tatsächlich noch zu ihrer Aussage steht. Wer nicht mal das tut, soll von mir aus auch haften.
Unglücklich ist natürlich aber trotz allem, dass sich das alles im schwammigen, allein durch Richterrecht geprägten Raum bewegt. Grundrechtssensible Bereiche wie diese, wo es in der Tat um die Grenzen von Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit geht, gehören m.E. gesetzlich geregelt. Und dann könnte man noch einmal strukturierter diskutieren, welche Fakten reichen, um einen Anspruch auf (1) Überprüfung und (2) Löschung/sonstige Beseitigung zu rechtfertigen.






