Verfahrensmängel bei der Verabschiedung des ZugErschwG
Samstag, 20. Juni 2009, von Simon Möller
Kommentare
Ich hatte das schon kommentiert:
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/fehlende-anhorung-zugangserschwerungsgesetz-formell-verfassungswidrig/
http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/fehlende-anhorung-zugangserschwerungsgesetz-formell-verfassungswidrig/
Den Gedanken hatte ich auch schon. Aber dann, andererseits: Die GO des Bundestags fußt ja auf einer Ermächtigung aus dem GG (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG). Und gerade in diesem Bereich manifestiert sie wichtige Abgeordnetenrechte, die sich auch direkt aus Art. 38 GG ableiten lassen. Ob das trotzdem schon für einen Verfassungsverstoß ausreicht? Knappe Entscheidung...
Außerdem schreibt Art. 76 GG vor, das neue Gesetze nur auf 3 Wegen in den Bundestag dürfen: Per Regierungsvorlage, vom Bundesrat, oder "aus der Mitte des Bundestags". Daran fehlt es hier, und in dem Bereich ist es m.E. auch ein Verstoß gegen materielles Verfassungsrecht.
Ich bin außerdem auch weiterhin sehr gespannt, welche Gesetzgebungskompetenz der Bund hier für sich in Anspruch nimmt.
Außerdem schreibt Art. 76 GG vor, das neue Gesetze nur auf 3 Wegen in den Bundestag dürfen: Per Regierungsvorlage, vom Bundesrat, oder "aus der Mitte des Bundestags". Daran fehlt es hier, und in dem Bereich ist es m.E. auch ein Verstoß gegen materielles Verfassungsrecht.
Ich bin außerdem auch weiterhin sehr gespannt, welche Gesetzgebungskompetenz der Bund hier für sich in Anspruch nimmt.
War es nicht sowieso bei der Abwicklung des Gesetzes geplant, den Bundesrat NICHT um Zustimmung zu bitten?? Meines Wissens nach sollte das Gesetz nur durch den Bundestag. Oder irre ich mich in diesem Punkt?
Der Bundesrat bekommt das Gesetz auch bei nicht-zustimmungspflichtigen Gesetzen ("Einspruchsgesetzen"), in diesem Fall nach Beschlussfassung durch den Bundestag, Art. 77 Abs. 1 und 3 GG. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das "neue" Gesetz ein Zustimmungs- oder ein Einspruchsgesetz sein soll.
Beteiligt sind als Verwaltungsbehörden ja offenbar nur das BKA und der Bundesdatenschutzbeauftragte, d.h. zwei Stellen der bundesunmittelbaren Verwaltung. Eine Zustimmungspflichtigkeit nach Artt. 84 oder 85 GG scheidet deswegen aus. Mir fällt auch sonst kein Grund für eine Zustimmungspflichtigkeit ein. Hat jemand noch mehr Infos dazu?
Beteiligt sind als Verwaltungsbehörden ja offenbar nur das BKA und der Bundesdatenschutzbeauftragte, d.h. zwei Stellen der bundesunmittelbaren Verwaltung. Eine Zustimmungspflichtigkeit nach Artt. 84 oder 85 GG scheidet deswegen aus. Mir fällt auch sonst kein Grund für eine Zustimmungspflichtigkeit ein. Hat jemand noch mehr Infos dazu?
Welche Gesetzgebungskompetenz? Im Zweifel Recht der Wirtschaft, der europäische Richtliniengeber mogelt sich damit (genauer: den Grundfreiheiten) auch schon jahrzehntelang durch - wohl mit dem Unterschied, dass das BVerfG das deutlich weniger entspannt als der EuGH sieht.
Exakt. Das BVerfG lehnt diese "Rahmenkompetenz"
jedenfalls dort ab, wo es um klassische Hoheitsbereiche der Länder geht (z.B. Rundfunk, Bildung, oder eben auch allgemeine Gefahrenabwehr). Wenn sich der Bund nichts neues überlegt, dann sehe ich keine Chance für das Gesetz.
Wie sähe es denn mit der Gesetzgebungskompetenz für Telekommunikation aus? Nachdem ja nun keine Änderungen am TMG mehr vorgenommen wurden, sondern nur das TKG, flankiert vom Spezialgesetz, betroffen ist, halte ich das für kein völlig abwegiges Argument mehr.
Klar: Gefahrenabwehr und Jugendschutz sind der eigentliche Regelungszweck, aber es sind sind ja dennoch Eingriffe auf TK-Ebene.
Klar: Gefahrenabwehr und Jugendschutz sind der eigentliche Regelungszweck, aber es sind sind ja dennoch Eingriffe auf TK-Ebene.
Zum Beispiel. Jedenfalls sehe den Regelungszweck näher an der "Transportebene" des TKG als an der "Ebene der Transportbehälter" des TMG.
Man könnte auch noch über Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nachdenken. Dazu:
http://books.google.com/books?id=GjhKZee1-o8C&lpg=PA83&ots=JlQXO2y4ZX&dq=
Ich seh´s aber ehrlich gesagt nicht ein, die Arbeit des Gesetzgebers zu machen.
Man könnte auch noch über Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nachdenken. Dazu:
http://books.google.com/books?id=GjhKZee1-o8C&lpg=PA83&ots=JlQXO2y4ZX&dq=
Ich seh´s aber ehrlich gesagt nicht ein, die Arbeit des Gesetzgebers zu machen.





Telemedicus kommentiert die Verfahrensmängel bei Zensurgesetz. MdB Max Stadler (FDP) hatte bereits wärend der Debatte darauf hingewiesen. ...
Aufgenommen: 20.06.2009, 08:08h