Interview zum Lizenzwechsel bei Wikimedia
Mittwoch, 1. Juli 2009, von Simon Möller
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Kommentare
Ich verstehe die Klausel mit dem „or any later version“ ohnehin nicht ganz. Ist das denn wirklich sauber, sowas reinzuschreiben? Eine neuere Version könnte da doch wirklich komplett anderen Inhalt haben und nur dem Namen nach eine Kontinuität zeigen. (Wobei im Einzelfall ja auch nur kleine Änderungen von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass eine besonders krasse Änderung vielleicht gar nicht nötig ist.)
Ist das also überhaupt legal, solche Formulierungen zu bringen oder sind die nicht vielleicht sogar nichtig – oder ist man im Grunde selber Schuld, wenn man so eine Formulierung akzeptiert? Und was passiert, wenn sich die FSF (oder wer auch immer) irgendwie aufspaltet – wer kann denn dann bestimmen, was die korrekte „later version“ der GFDL ist. Da könnte bis ans Ende der Zeiten ja alles mögliche passieren.
Ist das also überhaupt legal, solche Formulierungen zu bringen oder sind die nicht vielleicht sogar nichtig – oder ist man im Grunde selber Schuld, wenn man so eine Formulierung akzeptiert? Und was passiert, wenn sich die FSF (oder wer auch immer) irgendwie aufspaltet – wer kann denn dann bestimmen, was die korrekte „later version“ der GFDL ist. Da könnte bis ans Ende der Zeiten ja alles mögliche passieren.
Der Urheber hat sich ja frei dazu entschieden, diese "any later version"-Klausel anzunehmen. Die GFDL lässt ihm ja die Wahl, sein Werk auch nur unter dieser einen spezifischen Version der Lizenz zu veröffentlichen. In der (inoffiziellen deutschen Übersetzung der) GFDL heißt es dazu:
Außerdem darf die FSF die Lizenz auch nicht völlig nach Belieben verändern. Die Änderungen werden "im Geiste dieser Lizenz" sein, heißt es in der GFDL. Völlig abändern kann die FSF die GFDL also nicht.
Ob so eine Klausel generell nach deutschem Recht AGB-konform ist, ist eine schwierige Frage. Ich persönlich meine, dass solche Öffnungsklauseln ja in freien Lizenzen durchaus üblich und vor allem auch sachdienlich für die Urheber sind. Denn es können und werden sich immer wieder neue Probleme bei einzelnen Formulierungen solcher Lizenzen ergeben und sei es durch die regelmäßigen Reformen des Urheberrechts. Eine Lizenz muss auf solche Änderungen flexibel reagieren können. Denn gerade bei Projekten mit vielen verschiedenen Autoren - wie es ja gerade bei freien Inhalten oft der Fall ist - ist es oft unmöglich, nachträglich die Zustimmung aller Urheber einzuholen, um einer neuen Lizenz zuzustimmen. Insofern sehe ich hier weder eine unangemessene Benachteiligung, noch eine überraschende Klausel. Wobei das natürlich auch nur eine oberflächliche Betrachtung ist.
Zitat:
Wenn das Dokument spezifiziert, dass eine besonders nummerierte Version dieser Lizenz „oder jede spätere Version“ auf sich zutrifft, haben Sie die Wahl den Bestimmungen und Bedingungen entweder dieser spezifizierten Version oder jeder späteren Version, die (nicht als Entwurf) durch die Free Software Foundation veröffentlicht worden ist, zu folgen.
Außerdem darf die FSF die Lizenz auch nicht völlig nach Belieben verändern. Die Änderungen werden "im Geiste dieser Lizenz" sein, heißt es in der GFDL. Völlig abändern kann die FSF die GFDL also nicht.
Ob so eine Klausel generell nach deutschem Recht AGB-konform ist, ist eine schwierige Frage. Ich persönlich meine, dass solche Öffnungsklauseln ja in freien Lizenzen durchaus üblich und vor allem auch sachdienlich für die Urheber sind. Denn es können und werden sich immer wieder neue Probleme bei einzelnen Formulierungen solcher Lizenzen ergeben und sei es durch die regelmäßigen Reformen des Urheberrechts. Eine Lizenz muss auf solche Änderungen flexibel reagieren können. Denn gerade bei Projekten mit vielen verschiedenen Autoren - wie es ja gerade bei freien Inhalten oft der Fall ist - ist es oft unmöglich, nachträglich die Zustimmung aller Urheber einzuholen, um einer neuen Lizenz zuzustimmen. Insofern sehe ich hier weder eine unangemessene Benachteiligung, noch eine überraschende Klausel. Wobei das natürlich auch nur eine oberflächliche Betrachtung ist.
Gut, dann könnte man das also ungefähr so sehen, als stimme man nicht unbedingt einer bestimmten Lizenz zu sondern als übergebe man die Verwaltung der genauen Details der Lizenzierung der FSF, welche sich bemüht, diese Details der Zukunft anzupassen.
Sicherlich ist das in Projekten mit vielen Autoren tatsächlich sinnvoll, dort eine solche Flexibilität zu haben, aber genau an dieser Stelle wird dem Urheber diese Klausel natürlich auch AGB-mäßig aufgedrängt. Die freie Wahl ist natürlich noch vorhanden, man müsste ja schließlich nicht mitarbeiten, aber eine gewisse Unsicherheit bleibt dann irgendwie doch. Dass das in freien Lizenzen üblich ist, heißt ja nicht, dass das grundsätzlich so problemlos gehandhabt werden darf.
Ich will jetzt keine Beispiele überstrapazieren, weil ich die konkreten Details jetzt nicht so kenne, aber wenn die ältere Version der Lizenz sozusagen ausdrücklich und bekanntermaßen inkompatibel zu einer dritten Lizenz ist und mit der neuen Version diese Inkompatibilität nicht mehr vorhanden ist, kann man dann noch von einer Änderung „im Geiste dieser Lizenz“ reden? Aus irgendeinen Grund könnte die Inkompatibilität ja gerade der Vorzug der ersten Lizenz gewesen sein, der einen diese hat wählen lassen. (Aber gut, das sollte man nicht so abstrakt betrachten.)
Allerdings bleibt dann das Frage bestehen, was wohl mit der „Zukunftsanpassung“ der Lizenzen passiert, sollte die FSF irgendwelche Existenzprobleme oder so bekommen, also wer dann überhaupt das Recht hat, die Aktualisierung auszusprechen.
Sicherlich ist das in Projekten mit vielen Autoren tatsächlich sinnvoll, dort eine solche Flexibilität zu haben, aber genau an dieser Stelle wird dem Urheber diese Klausel natürlich auch AGB-mäßig aufgedrängt. Die freie Wahl ist natürlich noch vorhanden, man müsste ja schließlich nicht mitarbeiten, aber eine gewisse Unsicherheit bleibt dann irgendwie doch. Dass das in freien Lizenzen üblich ist, heißt ja nicht, dass das grundsätzlich so problemlos gehandhabt werden darf.
Ich will jetzt keine Beispiele überstrapazieren, weil ich die konkreten Details jetzt nicht so kenne, aber wenn die ältere Version der Lizenz sozusagen ausdrücklich und bekanntermaßen inkompatibel zu einer dritten Lizenz ist und mit der neuen Version diese Inkompatibilität nicht mehr vorhanden ist, kann man dann noch von einer Änderung „im Geiste dieser Lizenz“ reden? Aus irgendeinen Grund könnte die Inkompatibilität ja gerade der Vorzug der ersten Lizenz gewesen sein, der einen diese hat wählen lassen. (Aber gut, das sollte man nicht so abstrakt betrachten.)
Allerdings bleibt dann das Frage bestehen, was wohl mit der „Zukunftsanpassung“ der Lizenzen passiert, sollte die FSF irgendwelche Existenzprobleme oder so bekommen, also wer dann überhaupt das Recht hat, die Aktualisierung auszusprechen.




