9Live, DSF, Kabel 1, Das Vierte und Sat.1 sollen gegen die Gewinnspielsatzung verstoßen haben
Die von den aktuellen Verfahren betroffenen Sender 9Live, DSF, Kabel 1, Das Vierte und Sat.1 stehen schon
seit langem wegen ihrer Call-In-Show-Formate in der Kritik. Zur Regulierung dieser im Fernsehen veranstalteten Gewinnspiele ist Anfang des Jahres die
Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in Kraft getreten. Darin werden den Veranstaltern Vorgaben zur Durchführung solcher Sendungen gemacht. Im Vordergrund steht dabei der Verbraucherschutz und die Suchtprävention. Deshalb gelten auch eine Reihe von Transparenzvorschriften. Beispielsweise müssen die Zuschauer regelmäßig über ihre Gewinnchancen und die Kosten informiert werden. Doch nach Ansicht der Landesmedienanstalten besteht nun der begründete Verdacht, dass einige Anbieter gegen diese Transparenzregeln in der Vergangenheit verstoßen haben. Dazu Thomas Langheinrich, Vorsitzender der ZAK:
„Auch wenn es positive Entwicklungen etwa bei den Teilnahmehinweisen gibt, bestehen nach wie vor große Defizite bei Spielaufbau und Transparenz. Genau diese Problempunkte waren es aber, die zum Erlass der Satzung geführt haben. Hier müssen wir eingreifen”
Vertreter mehrerer Landesmedienanstalten hatten in den vergangenen Wochen Sendemitschnitte der Call-In-Shows gesichtet und waren dabei auf Unregelmäßigkeiten gestoßen. In einer
Pressemeldung der ZAK wird dazu Prof. Dr. Norbert Schneider zitiert:
„Immer wieder finden sich irreführende Aussagen der Moderatoren. Zeitdruck wird nach wie vor vorgetäuscht und so ein mehrmaliges Anrufen eingefordert.”
Doch bereits seit mehreren Monaten gab es eindeutige Beschwerden und Hinweise auf Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung. Auch auf einem
Workshop der LfM zu Call-In-Shows im vergangenen März wurden solche Fälle angesprochen. Das wirft die Frage auf, warum dann anscheinend erst jetzt die Landesmedienanstalten aktiv geworden sind. Auf Nachfrage von Telemedicus antwortete Axel Dürr von der ZAK, dass die Auswertung der Sendemitschnitte viel Zeit in Anspruch genommen habe. Somit hätten die Landesmedienanstalten erst nun, nach eingehender juristischer Prüfung, ein formelles Bußgeldverfahren eröffnen können. Insgesamt schätzt Dürr die Dauer der Prüfung und Beurteilung sogar als „schnell” ein. Offen ist allerdings, warum die Landesmedienanstalten erst unzählige Stunden Programm prüfen mussten, anstatt auf
konkrete Beschwerden zu reagieren.
Vor vier Monaten sahen die Landesmedienanstalten keinen Regulierungsbedarf
Noch im März sah Prof. Dr. Norbert Schneider die Gefahr, dass man in diesem Feld eher zuviel als zuwenig regulieren würde. Nach wie vor ist Schneider für die Regulierung von Call-in-Shows bei der ZAK verantwortlich, dennoch hat sich diese Sichtweise nun innerhalb der ZAK offensichtlich gewandelt. Denn Dürr versicherte uns weiter, dass die Verfahren nun „so schnell wie möglich” zum Abschluss gebracht werden sollen. Den Direktoren der Landesmedienanstalten sei sehr daran gelegen, dass sich an der Praxis der TV-Gewinnspiele zeitnah etwas ändere.
Des Weiteren stellte Dürr klar, dass die nun eingeleiteten Verfahren ausdrücklich keine Verstöße gegen den Jugendschutz zum Gegenstand haben. Die
jüngst kritisierten Fälle, in denen 9live speziell auf Jugendliche zugeschnittene Call-In-Formate produziert hat, stehen somit nicht in Verbindung zu den aktuellen Verfahren. Allerdings wird die ZAK die Entwicklungen auch dort weiterhin im Auge behalten, so Dürr.
Ob tatsächlich Bußgelder verhängt werden ist offen
Im weiteren Verlauf der nun eröffneten Verfahren wird den betroffenen Call-In-Show-Veranstalter eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Sollten sie dabei die vermeintlichen Verstöße plausibel erklären und sich exkulpieren können, könne auch mit der Einstellung einzelner Verfahren gerechnet werden, so die ZAK. Es bestehe derzeit lediglich „eine Art Anfangsverdacht”. Sollten die Veranstalter die Vorwürfe jedoch nicht entkräften können, so drohen ihnen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro.
Pressemeldung der ZAK zu den eingeleiteten Bußgeldverfahren.

Hintergrund:
Tagungsbericht vom Workshop der LfM zur Gewinnspielsatzung im März 2009.