LG Frankfurt a. M. zur Reichweite des Bibliothekenprivilegs
Mittwoch, 10. Juni 2009, von Thomas Mike Peters
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Daraus ergibt sich meines Erachtens ein Folgeproblem: Was ist mit digitalen Buchscannern, bei denen einzelne Buchseiten unmittelbar auf ein Speichermedium (USB-Stick und CF-Karten) kopiert werden können?
Unter anderem ist die juristische Biblitothek der LMU München mit solchen Geräten ausgestattet - versehen mit einem Hinweis, dass man Bücher "aus urheberrechtlichen Gründen bitte nur auszugsweise kopieren" möge.
Unter anderem ist die juristische Biblitothek der LMU München mit solchen Geräten ausgestattet - versehen mit einem Hinweis, dass man Bücher "aus urheberrechtlichen Gründen bitte nur auszugsweise kopieren" möge.
Das Urteil ignoriert §53, aus dem auch digitale Kopien zulässig sind.
Naja, dass das Urteil § 53 UrhG komplett ignoriert ist nicht so ganz zutreffend. Denn es erfolgt in der Entscheidungsbegründung sehr wohl eine Argumentation zu § 53 UrhG. Ob die am Ende so unstreitig bestehen kann, steht noch einmal auf einem anderen Blatt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Weder der Wortlaut des § 52b UrhG erhält einen Hinweis auf eine Anwendungsmöglichkeit des § 53 UrhG, noch spricht die Systematik des geschaffenen Normgefüges für eine derartige Auslegung. Allerdings ergibt sich die grundsätzliche Berechtigung zum Ausdruck der geschaffenen elektronischen Inhalte als Annexkompetenz aus § 52b UrhG selbst.
Man kann sicherlich darüber streiten, ob § 53 UrhG als sog. "Magna Charta des Urheberrechts" im Rahmen von § 52 b UrhG einfach durch das Gericht für nicht anwendbar erklärt werden kann, nur weil der Wortlaut des § 52 b UrhG dies nicht eindeutig zulässt. Dazu müsste man sich noch einmal das Konkurenzverhältnis zwischen den einzelnen Schrankenregelungen ansehen. Vielleicht ist die Sichtweise des Gerichts bspw. auch aus dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von Schranken (Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 13 TRIPs, Art. 10 WCT) zu begründen. So dass man sagt, eine Schranke findet in Bezug auf ihre sachliche Anwendbarkeit auf jeden Fall dort ihre Grenzen, wo eine andere speziellere Schranke eingreift. Aber auch wenn dagegen § 53 UrhG im Rahmen von § 52 UrhG anwendbar sein sollte, so würde die Norm grundsätzlich bei nicht vergriffenen Werken nie die Kopie des gesamten Werkes rechtfertigen. Und so heisst es auch weiter in der Begründung der Frankfurter Richter:
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, dass der hierdurch geschaffene Eingriff intensiver sei als die existierende Kopiermöglichkeit im Rahmen von § 53 UrhG. Das Gesetz rechtfertigt in jedem Falle keine vollständige Kopie des Werkes, sondern lediglich eine teilweise Ablichtung einzelner Passagen.
Das Problem ist mE vermutlich zudem vorliegend dann auch ein technisches. An den elektronischen Leseplätzen kann man - so jedenfalls die Tatbestandsausführungen - stets nur ganze Dateien abspeichern. Dabei unterstelle ich einfach mal, dass eine Datei dem gesamten Digitalisat eines Werkes entspricht. Und insoweit wäre dann beim Kopieren dieser Dateien auch nur die Vervielfältigung von gesamten Werken möglich und eben nicht nur die Vervielfältigung einzelner Passagen.
Im Grundsatz stimmt es sicherlich, dass § 53 I S. 1 UrhG auch digitale Kopien mit abdeckt. Das hat der deutsche Gesetzgeber in den jüngsten Novellen auch immer wieder (indirekt) bestätigt. Allerdings gilt in der BRD dazu folgende Regel: Die Privatkopie digitaler Vorlagen ist solange von § 53 UrhG gedeckt, wie sich die Rechteinhaber nicht DRM-Systemen bedient haben. Denn nach derzeit geltendem deutschem Recht ist die Privatkopie nicht durchsetzungsstark gegenüber DRM-Systemen ausgestaltet. Nun könnte man ja bei der vorliegenden Fallkonstellation so argumentieren (Rechteinhaber-freundlich): Hier fertigen die Bibliotheken die Digitalisate an, somit haben die Rechteinhaber ja noch nicht einmal die Chance, sich eines DRM-Systems zu bedienen. Somit wäre hier ggf. die Privatkopie bezüglich digitaler Kopien von digitalen Vorlagen einzuschränken.
Wie gesagt, alles nur mögliche Argumentationen und Punkte, die mir dazu gerade eingefallen sind. Vielleicht habe ich auf die Schnelle hier auch wichtige Punkte vergessen. Ich erhebe also derzeit keinesfalls Anspruch auf komplette inhaltliche Richtigkeit!
Aus den Entscheidungsgründen:
Weder der Wortlaut des § 52b UrhG erhält einen Hinweis auf eine Anwendungsmöglichkeit des § 53 UrhG, noch spricht die Systematik des geschaffenen Normgefüges für eine derartige Auslegung. Allerdings ergibt sich die grundsätzliche Berechtigung zum Ausdruck der geschaffenen elektronischen Inhalte als Annexkompetenz aus § 52b UrhG selbst.
Man kann sicherlich darüber streiten, ob § 53 UrhG als sog. "Magna Charta des Urheberrechts" im Rahmen von § 52 b UrhG einfach durch das Gericht für nicht anwendbar erklärt werden kann, nur weil der Wortlaut des § 52 b UrhG dies nicht eindeutig zulässt. Dazu müsste man sich noch einmal das Konkurenzverhältnis zwischen den einzelnen Schrankenregelungen ansehen. Vielleicht ist die Sichtweise des Gerichts bspw. auch aus dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von Schranken (Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 13 TRIPs, Art. 10 WCT) zu begründen. So dass man sagt, eine Schranke findet in Bezug auf ihre sachliche Anwendbarkeit auf jeden Fall dort ihre Grenzen, wo eine andere speziellere Schranke eingreift. Aber auch wenn dagegen § 53 UrhG im Rahmen von § 52 UrhG anwendbar sein sollte, so würde die Norm grundsätzlich bei nicht vergriffenen Werken nie die Kopie des gesamten Werkes rechtfertigen. Und so heisst es auch weiter in der Begründung der Frankfurter Richter:
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, dass der hierdurch geschaffene Eingriff intensiver sei als die existierende Kopiermöglichkeit im Rahmen von § 53 UrhG. Das Gesetz rechtfertigt in jedem Falle keine vollständige Kopie des Werkes, sondern lediglich eine teilweise Ablichtung einzelner Passagen.
Das Problem ist mE vermutlich zudem vorliegend dann auch ein technisches. An den elektronischen Leseplätzen kann man - so jedenfalls die Tatbestandsausführungen - stets nur ganze Dateien abspeichern. Dabei unterstelle ich einfach mal, dass eine Datei dem gesamten Digitalisat eines Werkes entspricht. Und insoweit wäre dann beim Kopieren dieser Dateien auch nur die Vervielfältigung von gesamten Werken möglich und eben nicht nur die Vervielfältigung einzelner Passagen.
Im Grundsatz stimmt es sicherlich, dass § 53 I S. 1 UrhG auch digitale Kopien mit abdeckt. Das hat der deutsche Gesetzgeber in den jüngsten Novellen auch immer wieder (indirekt) bestätigt. Allerdings gilt in der BRD dazu folgende Regel: Die Privatkopie digitaler Vorlagen ist solange von § 53 UrhG gedeckt, wie sich die Rechteinhaber nicht DRM-Systemen bedient haben. Denn nach derzeit geltendem deutschem Recht ist die Privatkopie nicht durchsetzungsstark gegenüber DRM-Systemen ausgestaltet. Nun könnte man ja bei der vorliegenden Fallkonstellation so argumentieren (Rechteinhaber-freundlich): Hier fertigen die Bibliotheken die Digitalisate an, somit haben die Rechteinhaber ja noch nicht einmal die Chance, sich eines DRM-Systems zu bedienen. Somit wäre hier ggf. die Privatkopie bezüglich digitaler Kopien von digitalen Vorlagen einzuschränken.
Wie gesagt, alles nur mögliche Argumentationen und Punkte, die mir dazu gerade eingefallen sind. Vielleicht habe ich auf die Schnelle hier auch wichtige Punkte vergessen. Ich erhebe also derzeit keinesfalls Anspruch auf komplette inhaltliche Richtigkeit!






