, von Thomas Mike Peters
OVG Münster: Internet-PC unterliegt der Rundfunkgebühr
Damit ist das OVG Münster nun das dritte Gericht im Rang eines Oberverwaltungsgerichts, das die Rundfunkgebührenpflichtigkeit von Computern bejaht hat.
Zwei Studenten wollten sich gegen ihre Gebührenbescheide wehren
In den Verfahren hatten sich zwei Studenten gegen die Gebührenbescheide des WDR für ihre internetfähigen Computer wehren wollen. Dabei führten sie unter anderem an, dass sie ihre PCs gar nicht zum Empfang von öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten im Internet nutzen würden. Des Weiteren stellten sie die einschlägigen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) aus rechtspolitischer Sicht in Frage.
Bei einem der Kläger handelt es sich um den münsteraner Jura-Studenten Moritz M. Er hatte im vergangenen Jahr noch in erster Instanz erfolgreich gegen den WDR geklagt. Doch auch die prominente antwaltliche Vertretung durch Professor Dr. Bernd Holznagel vom ITM half dem Studenten im Berufungsverfahren vor dem OVG Münster nicht: Das Gericht konnte nicht von der Rechtsauffassung des Klägers überzeugt werden.
Rundfunkgebühr ist unabhängig von tatsächlicher Nutzung zu entrichten
Die Richter stellten vielmehr fest, dass die Rundfunkgebühr für internetfähige Endgeräte gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 RGebStV unabhängig von deren tatsächlicher Nutzung als Rundfunkempfangsgerät besteht. Denn durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten der Rundfunkanstalten könnten zahlreiche Radioprogramme empfangen werden. Insofern sei von einem „Bereithalten zum Empfang” im Sinne des RGebStV auszugehen. Nicht zuletzt nutze ja auch ein großer Teil der Bundesbürger den PC tatsächlich zum Rundfunkempfang, so die Richter weiter.
Des Weiteren steht die Rundfunkgebührenpflicht der vorliegenden Entscheidung zufolge auch nicht in Konflikt mit geltendem Verfassungsrecht. Denn die eingeforderte Gebühr sei insbesondere relativ niedrig (monatlich 5,52 Euro). Somit stelle sie auch kein unverhältnismäßiges Hemmnis für die grundrechtlich garantierte Informationsfreiheit dar. Daher gaben die Richter im Ergebnis dem Berufungsantrag des WDR statt.
Oberverwaltungsgerichte zeigen übereinstimmende Rechtsauffassung
Mit dieser Entscheidung stellt sich das OVG Münster in eine Reihe mit dem OVG Koblenz und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Alle drei Gerichte haben bislang die Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen Computern bejaht. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht in dieser Frage noch aus. Aber alle drei Oberverwaltungsgerichte haben die Revision dorthin zugelassen.
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bleibt uneinheitlich
Auf Ebene der Vewaltungsgerichte ist die Rechtsprechung zur Gebührenpflichtigkeit von neuartigen Rundfunkempfangsgeräten demgegenüber weiterhin äußerst uneinheitlich. Zuletzt hat Anfang des Monats das VG Stuttgart – abweichend von allen höheren Instanzgerichten – entschieden, dass internetfähige Computer grundsätzlich nicht der Rundfunkgebühr unterfallen.
Die Entscheidung des OVG Münster (Urteil v. 26.5.2009, Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09) liegt derzeit noch nicht im Volltext vor.

Zur Grundversorgung - die bereits flächendeckend für den maßgeblichen Einzugsbereich der GEZ gehört aber nicht die weltweite Verbreitung durch das Internet.
Es geht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk - soweit ich die Vorgänge verstehe - ja in erster Linie auch gar nicht um die weltweite Verbreitung im Internet mit Mitteln aus den Rundfunkgebühren. Das zeigt zB auch schon der zunehmende Einsatz von Geolocation-Systemen im Rahmen der Online-Angebote. Damit wird zwar nicht aus rundfunkverfassungsrechtlichen, sondern vielmehr aus urheberrechtlichen Gründen der Abruf der Internetdienste je nach geographischer Herkunft der abrufenden IP-Adresse gesteuert.
Wohlgemerkt, nur damit es nicht zu Verwechslungen kommt: Die Deutsche Welle, die den deutschen Auslandsrundfunk bestreitet, wird nicht durch die Rundfunkgebühr finanziert, sondern aus Steuermitteln!
Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk geht es - mE zurecht - darum, den im Zuge der Konvergenz auch vermehrt im Internet anzutreffenden Nutzern, gerade auch dort ein entsprechendes Angebot machen zu können. Dies muss aufgrund der zunehmenden Verlagerung des Medienkonsums auf IP-basierte Wege auch gerade im Rahmen des verfassungsrechtlich geforderten Grundversorgungsauftrags und seinerseits widerum vor dem Hintergrund der ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Entwicklungsgarantie sichergestellt sein. Denn immer mehr Bundesbürger rezipieren Rundfunkangebote online (vgl. dazu bspw. die gestern erschienene ARD/ZDF-Onlinestudie 2009). Dabei bildet sich zunehmend heraus, dass die Onlinenutzung nicht nur eine bloße Ergänzung zur Nutzung der klassischen linearen Distributionswege ist, sondern vielfach zu einem Substitut dazu wird.
Insofern ist es mE durchaus auch legitim und sogar verfassungsrechtlich geboten, das Engagement der öffentlich-rechtlichen Sender auf den neuen IP-basierten Distributionswegen aus Mitteln des Rundfunkgebührenaufkommens weiterhin zu finanzieren. Dabei geht es wie gesagt nicht darum, eine weltweite Verfügbarkeit sicherstellen zu wollen, sondern vielmehr darum eine grds. Verfügbarkeit im Netz sicherstellen zu wollen und zu müssen.
Es ist ja auch nicht Aufgabe von Verwaltungsgerichten, den Sinn und Zweck gesetzgeberischer Maßnahmen zu überprüfen.
Was die verfassungsrechtlichen Frage betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht ja schon angedeutet, dass es zunächst eine einfachgesetzliche Klärung sehen möchte, bevor es sich mit den verfassungsrechtlichen Fragen auseinandersetzt. Siehe:
http://www.telemedicus.info/urteile/326-1-BvR-82906.html
Und wie Thomas ja schon geschrieben hat: Ganz so einfach ist das mit der Grundversorgung beim Rundfunk in Deutschland nicht.