BMI lässt Satire-Webseite sperren (Update)?
Mittwoch, 13. Mai 2009, von Adrian Schneider
Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag
Keine Trackbacks
Kommentare
Kann sich Partoffelpunk wirklich nicht vor Gericht wehren? Mir scheint, das ist ein schon fast klausurtaugliches Beispiel für Art. 19 IV GG. Aber einfach ist es nicht, das stimmt.
Ganz ausschließen will ich es nicht. Aber der direkte und zielführende Weg, seine Webseite wieder online zu kriegen, wäre der Rechtsweg gegen den Provider.
Das Ministerium scheut ja auch die direkte Konfrontation mit dem Websitebetreiber. Anstatt selbst zivilrechtlich vorzugehen, oder eine Sperrverfügung durch die zuständige Behörde anzustreben, geht es "auf den kurzen Dienstweg" zum Provider. Wahrscheinlich deshalb, weil das Ministerium selbst einsehen muss, dass sowohl zivil- als auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen wenig Aussicht auf Erfolg haben würden.
Siehe zu den Möglichkeiten einer Behörde, gegen rufschädigende Äußerungen vorzugehen, auch:
http://www.telemedicus.info/article/504-Die-Waffen-der-GEZ-Wie-kann-sich-eine-Behoerde-wehren.html
Das Ministerium scheut ja auch die direkte Konfrontation mit dem Websitebetreiber. Anstatt selbst zivilrechtlich vorzugehen, oder eine Sperrverfügung durch die zuständige Behörde anzustreben, geht es "auf den kurzen Dienstweg" zum Provider. Wahrscheinlich deshalb, weil das Ministerium selbst einsehen muss, dass sowohl zivil- als auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen wenig Aussicht auf Erfolg haben würden.
Siehe zu den Möglichkeiten einer Behörde, gegen rufschädigende Äußerungen vorzugehen, auch:
http://www.telemedicus.info/article/504-Die-Waffen-der-GEZ-Wie-kann-sich-eine-Behoerde-wehren.html
Netter kleiner Scherz den sich der Partoffelpunk da ausgedacht hat... hab wirklich geschmuzelt
! " Mit Ihnen kann man´s ja machen"
Haben Sie dafür auch eine Quelle? Ich bin ja selbst skeptisch, ob die Geschichte so stimmt.
@adrian:
siehe http://bmi.pifo.biz/ und weiterfürhrende Links.Ich glaube nicht dass sich das jemand einfach so aus den Fingern saugt nur um der Bundesregierung Zensur unterstellen zu können. Da muss man nichts fingieren.
Meine Frage: Wenn in einer Demokratie alle Gewalt vom Volk ausgehen soll und die Bundesangestellten und Beamten sowie alle Behörden dem Volk unterstellt sind, wie können dann das Logo dieser Behörde und der Bundesadler kein gemeinfreies Zeichen sein? Wer ist der Copyrighthalter? Die Regierung? Diese ist dem Volk unterstellt, somit kann das Volk mit diesem Gedankengut tun und lassen was es will.
MMn ein sehr dreistes Vorgehen mit gewohnt fadenscheiniger Begründung und "Wir sind die Regierung mach mal besser was wir sagen"
siehe http://bmi.pifo.biz/ und weiterfürhrende Links.Ich glaube nicht dass sich das jemand einfach so aus den Fingern saugt nur um der Bundesregierung Zensur unterstellen zu können. Da muss man nichts fingieren.
Meine Frage: Wenn in einer Demokratie alle Gewalt vom Volk ausgehen soll und die Bundesangestellten und Beamten sowie alle Behörden dem Volk unterstellt sind, wie können dann das Logo dieser Behörde und der Bundesadler kein gemeinfreies Zeichen sein? Wer ist der Copyrighthalter? Die Regierung? Diese ist dem Volk unterstellt, somit kann das Volk mit diesem Gedankengut tun und lassen was es will.
MMn ein sehr dreistes Vorgehen mit gewohnt fadenscheiniger Begründung und "Wir sind die Regierung mach mal besser was wir sagen"
Hier geht es ja nicht um Urheberrechte! Das "Logo" des BMI und anderer Ministerien dürfte in der Tat gemeinfrei sein, allein schon, weil man die Schöpfungshöhe bezweifeln kann, notfalls über § 5 UrhG.
Nach Auskunft von Domainfactory ging es wohl um § 124 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Danach ist das unbefugte Benutzen des Bundesadler und einiger anderer Hoheitszeichen ordnungswidrig und kann mit Geldbuße geahndet werden. Hintergrund der Vorschrift ist - unter anderem - genau dieser Fall wie er hier vorliegt: Die Hoheitszeichen sollen exklusiv staatliche Einrichtungen kennzeichnen. Wer den Bundesadler sieht, soll wissen, dass er es mit einer offiziellen Stelle zu tun hat. Der Begriff des "unbefugten Benutzens" umfasst deshalb nur Tathandlungen, bei denen "der Anschein amtlicher Benutzung entstehen kann" (Kurz in Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 124 Rn. 8 f.).
Konkret bedeutet das: Natürlich darf zum Beispiel die Wikipedia ein Dienstwappen oder den Bundesadler zur Illustration verwenden und ihn darstellen. Wenn jedoch der Anschein erweckt würde, dass es sich bei der Wikipedia um eine amtliche Publikation handelt, wäre der Tatbestand von § 124 OWiG erfüllt.
In diesem Fall war die Internetseite ja gerade darauf ausgelegt, eine solche Verwechslung hervorzurufen. Schwierig ist allein die Frage, ob das nicht ausnahmsweise erlaubt sein könnte, weil es von der Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt ist und eine Abwägung ergeben würde, dass ein Verbot unverhältnismäßig wäre. Das Ergebnis sehe ich hier völlig offen.
Neben § 124 OWiG könnte hier auch ein Beleidigungstatbestand erfüllt sein. Wobei das aber - wie ich oben ja schon angedeutet habe - juristisch schwierig ist. Mit dieser Frage befasst sich auch der Link, den ich oben schon mal gepostet hab.
Ich persönlich tendiere auch dazu, diese Satire als zulässig einzustufen. Aber ob das ein Gericht auch so sehen würde, wage ich zu bezweifeln.
Nach Auskunft von Domainfactory ging es wohl um § 124 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Danach ist das unbefugte Benutzen des Bundesadler und einiger anderer Hoheitszeichen ordnungswidrig und kann mit Geldbuße geahndet werden. Hintergrund der Vorschrift ist - unter anderem - genau dieser Fall wie er hier vorliegt: Die Hoheitszeichen sollen exklusiv staatliche Einrichtungen kennzeichnen. Wer den Bundesadler sieht, soll wissen, dass er es mit einer offiziellen Stelle zu tun hat. Der Begriff des "unbefugten Benutzens" umfasst deshalb nur Tathandlungen, bei denen "der Anschein amtlicher Benutzung entstehen kann" (Kurz in Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 124 Rn. 8 f.).
Konkret bedeutet das: Natürlich darf zum Beispiel die Wikipedia ein Dienstwappen oder den Bundesadler zur Illustration verwenden und ihn darstellen. Wenn jedoch der Anschein erweckt würde, dass es sich bei der Wikipedia um eine amtliche Publikation handelt, wäre der Tatbestand von § 124 OWiG erfüllt.
In diesem Fall war die Internetseite ja gerade darauf ausgelegt, eine solche Verwechslung hervorzurufen. Schwierig ist allein die Frage, ob das nicht ausnahmsweise erlaubt sein könnte, weil es von der Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt ist und eine Abwägung ergeben würde, dass ein Verbot unverhältnismäßig wäre. Das Ergebnis sehe ich hier völlig offen.
Neben § 124 OWiG könnte hier auch ein Beleidigungstatbestand erfüllt sein. Wobei das aber - wie ich oben ja schon angedeutet habe - juristisch schwierig ist. Mit dieser Frage befasst sich auch der Link, den ich oben schon mal gepostet hab.
Ich persönlich tendiere auch dazu, diese Satire als zulässig einzustufen. Aber ob das ein Gericht auch so sehen würde, wage ich zu bezweifeln.







