Kann sich StudiVZ gegen „Bilderdiebe“ wehren?
Dienstag, 12. Mai 2009, von Adrian Schneider
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Kommentare
Bekommt man nicht irgendwie ein Wettbewerbsverhältnis zwischen StudiVZ und den jeweiligen Presseunternehmen konstruiert? Unlauter könnte die Übernahme von Materialien von Konkurrenten ohne Lizenz hierzu durchaus sein. Es hapert hier mE wirklich nur am Wettbewerbsverhältnis - und mit ein wenig Kreativität?
Ansonsten könnte man noch daran denken, dass das VZ durch diese Handlungen, gegen die es nicht vorgehen kann, ja auch in seinem Ansehen bei den Nutzern (Marktteilnehmern) geschädigt wird.
Das sind nur vage Ideen, ansonsten Stimme ich auch zu, dass StudiVZ kaum etwas machen kann.
Ansonsten könnte man noch daran denken, dass das VZ durch diese Handlungen, gegen die es nicht vorgehen kann, ja auch in seinem Ansehen bei den Nutzern (Marktteilnehmern) geschädigt wird.
Das sind nur vage Ideen, ansonsten Stimme ich auch zu, dass StudiVZ kaum etwas machen kann.
Da habe ich auch schon drüber nachgedacht. Ich fand den Ansatz aber zu konstruiert. Das Wettbewerbsrecht ist ja nicht das Sammelbecken für andere gescheiterte Ansprüche aus dem Immaterialgüterrecht.
Und es handelt sich hier ja gerade nicht um die "Übernahme von Materialien von Konkurrenten", sondern um die Übernahme von Materialien der Kunden von StudiVZ. Und unsere Rechtsordnung ist darauf ausgelegt, dass zunächst mal der klagen muss, dessen Rechte verletzt wurden, also in diesem Fall primär Fotograf und Betroffene.
Ich will auch nicht völlig ausschließen, dass es da nicht auch zu Interessenskonflikten kommen könnte. Denn es ist ja durchaus denkbar, dass sich Fotograf und Angehörige über die Veröffentlichung des Fotos freuen. Es gibt genügend Traueranzeigen mit Foto. Je nach Kontext der Veröffentlichung könnten also alle Beteiligten mit der Übernahme des Fotos einverstanden sein. Also sollte es auch ihre Entscheidung sein, ob sie gegen die Veröffentlichung vorgehen oder nicht.
Und es handelt sich hier ja gerade nicht um die "Übernahme von Materialien von Konkurrenten", sondern um die Übernahme von Materialien der Kunden von StudiVZ. Und unsere Rechtsordnung ist darauf ausgelegt, dass zunächst mal der klagen muss, dessen Rechte verletzt wurden, also in diesem Fall primär Fotograf und Betroffene.
Ich will auch nicht völlig ausschließen, dass es da nicht auch zu Interessenskonflikten kommen könnte. Denn es ist ja durchaus denkbar, dass sich Fotograf und Angehörige über die Veröffentlichung des Fotos freuen. Es gibt genügend Traueranzeigen mit Foto. Je nach Kontext der Veröffentlichung könnten also alle Beteiligten mit der Übernahme des Fotos einverstanden sein. Also sollte es auch ihre Entscheidung sein, ob sie gegen die Veröffentlichung vorgehen oder nicht.
Entschuldige, mit "Übernahme der Materialien von Konkurrenten" meinte nicht, dass StudiVZ Urheber u.ä. der Fotos ist. Ich meinte, dass StudiVZ eine - beschränkte - Genehmigung zur Nutzung dieser Materialien (sonst wäre die Veröffentlichung ja problematisch) eingeräumt wird. Das gehört auch in das Geschäftsmodell von StudiVZ.
Mit der Entnahme der Bilder wird jedoch das Geschäftsmodell von StudiVZ ausgenutzt.
Wenn nun noch ein Wettbewerbsverhältnis konstruiert werden könnte... Aber da fällt mir ad hoc nichts ein.
Mit der Entnahme der Bilder wird jedoch das Geschäftsmodell von StudiVZ ausgenutzt.
Wenn nun noch ein Wettbewerbsverhältnis konstruiert werden könnte... Aber da fällt mir ad hoc nichts ein.
Aber die Genehmigung zur Nutzung ist wegen des Zweckübertragungsgrundsatzes extrem eng. StudiVZ darf die Bilder nur insoweit nutzen, wie es im konkreten Fall erforderlich ist. Nicht mehr und nicht weniger. Und dieses Recht ist durch eine anderweitige Veröffentlichung ja zunächst nicht beeinträchtigt.
Welchen genauen Tatbestand stellst du dir denn im Wettbewerbsrecht vor, der da verletzt sein könnte? § 4 Nr. 7 UWG?
Und selbst wenn man ein Wettbewerbsverhältnis konstruieren würde: Das Problem wäre dadurch nicht gelöst. Denn oft wird es nicht ganz einfach sein, nachzuvollziehen, wo die Bilder eigentlich genau herkommen. Gerne wird ja als Quellenangabe einfach nur "Internet" angegeben. Wie soll StudiVZ beweisen, dass die Bilder nicht irgendwann vielleicht doch mal bei Facebook oder Myspace standen und dort übernommen wurden? Und dieses Problem stellt sich auch nur für StudiVZ - für den Fotografen oder die Angehörigen spielt es keine Rolle, woher die Fotos stammen.
Welchen genauen Tatbestand stellst du dir denn im Wettbewerbsrecht vor, der da verletzt sein könnte? § 4 Nr. 7 UWG?
Und selbst wenn man ein Wettbewerbsverhältnis konstruieren würde: Das Problem wäre dadurch nicht gelöst. Denn oft wird es nicht ganz einfach sein, nachzuvollziehen, wo die Bilder eigentlich genau herkommen. Gerne wird ja als Quellenangabe einfach nur "Internet" angegeben. Wie soll StudiVZ beweisen, dass die Bilder nicht irgendwann vielleicht doch mal bei Facebook oder Myspace standen und dort übernommen wurden? Und dieses Problem stellt sich auch nur für StudiVZ - für den Fotografen oder die Angehörigen spielt es keine Rolle, woher die Fotos stammen.
Nr. 7 wegen der "Rufschädigung"? Wäre andenkbar, wenn man in irgendeiner Form die Schädigung / Herabsetzung nachweisen könnte.
Bei dem Katalog in § 4 UWG handelt es sich ja aber auch nur um Regelbeispiele. Der Charakter von Nr. 9 c) ist aber schon stark dem vorgeworfenen Verhalten ähnlich. Mir fällt es leider schwer, hier umfassende Argumentation zu aufzubauen, weil ich mich ins UWG gerade erst neben den Examensvorbereitungen einlese.
Möglicherweise auch das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, wobei das wohl nicht per se unlauter ist, wenn ich mich richtig erinnere.
Auskunftsansprüche sind natürlich ein gravierendes Problem. Man könnte aber wohl - meinetwegen mit viel gutem Willen - einen Anscheinsbeweis für die Entnahme darin sehen, dass das Bild auf StudiVZ veröffentlicht wurde und keine andere Legitimation des Presseunternehmens erkennbar ist. Bei dem mittlerweile üblichen Bilderklau ist das Merkmal der Typizität sicherlich erfüllt
Bei dem Katalog in § 4 UWG handelt es sich ja aber auch nur um Regelbeispiele. Der Charakter von Nr. 9 c) ist aber schon stark dem vorgeworfenen Verhalten ähnlich. Mir fällt es leider schwer, hier umfassende Argumentation zu aufzubauen, weil ich mich ins UWG gerade erst neben den Examensvorbereitungen einlese.
Möglicherweise auch das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, wobei das wohl nicht per se unlauter ist, wenn ich mich richtig erinnere.
Auskunftsansprüche sind natürlich ein gravierendes Problem. Man könnte aber wohl - meinetwegen mit viel gutem Willen - einen Anscheinsbeweis für die Entnahme darin sehen, dass das Bild auf StudiVZ veröffentlicht wurde und keine andere Legitimation des Presseunternehmens erkennbar ist. Bei dem mittlerweile üblichen Bilderklau ist das Merkmal der Typizität sicherlich erfüllt
Ähem... Redaktionelle Beiträge von Medienunternehmen und Wettbewerbsrecht. Klingelts da (obwohl ich natürlich zugebe, dass dies hier nicht die typische Konstellation "kritischer" Berichterstattung über Unternehmen ist)?
Man könnte aber wohl - meinetwegen mit viel gutem Willen - einen Anscheinsbeweis für die Entnahme darin sehen, dass das Bild auf StudiVZ veröffentlicht wurde und keine andere Legitimation des Presseunternehmens erkennbar ist.
Geht gar nicht, finde ich. Für einen Anscheinsbeweis brauchen wir einen Geschehensverlauf, der so typisch ist, dass er in bestimmten Situationen als gegeben vorausgesetzt werden kann. Das sehe ich hier in keiner Weise. StudiVZ ist ja nur einer von Vielen. Die Fotos können genauso gut von Xing, Facebook, Nachbarn, Bekannten oder dem Schuljahrbuch stammen, wenn die Quelle nicht angegeben ist.
Außerdem geht es hier um Presse. Du kannst nicht der Presse die Veröffentlichung eines Fotos verbieten, nur weil die Möglichkeit besteht, dass das Foto aus einem Social Network stammt.
Ich meine, bei diesem wettbewerbsrechtlichen Anspruch, von dem wir nicht genau wissen, auf was wir ihn stützen sollen und bei dem auch das Wettbewerbsverhältnis offen ist, können wir uns nicht noch zusätzlich irgendeinen Anscheinsbeweis aus den Fingern saugen, nur damit uns das Ergebnis gefällt.
Und wie ich ja schon sagte: Ob das Ergebnis so stimmig ist, ist die nächste Frage. Es obliegt grundsätzlich dem Urheber bzw. dem Abgebildeten, zu entscheiden, was mit dem Foto passiert. Nicht irgendeinem beliebigen anderen Beteiligten.






