OLG Stuttgart: Hartplatzhelden-Urteil im Volltext
Freitag, 17. April 2009, von Simon Möller
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Kommentare
Siehe auch meine Stellungnahme
http://archiv.twoday.net/stories/5650184/
http://archiv.twoday.net/stories/5650184/
Die Veranstaltung eines Fußballspiels wird vom Immaterialgüterrecht nicht geschützt. Insbesondere das UrhG schützt nur kreative Leistungen - Fußballspieler arbeiten aber nicht kreativ. Dass Fußball nicht urheberrechtlich geschützt ist, ist insofern kein Zufall, sondern Absicht. Das OLG Stuttgart geht in seiner Entscheidung auf diesen - m.E. streitentscheidenden - Punkt wenig ein. Bei seiner Prüfung konzentriert es sich vielmehr ausführlich auf die konkreten Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 9 UWG.
Könntest Du noch mal kurz erklären, inwiefern das der streitentscheidende Punkt sein soll?
T-Shirt mit rechtlich interessanter Aussage:
http://hartplatzhelden.spreadshirt.net/de/DE/Shop/Article/Index/article/5925643
http://hartplatzhelden.spreadshirt.net/de/DE/Shop/Article/Index/article/5925643
Weil sich m.E. daraus im Umkehrschluss ergibt, dass es kein allgemeines Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter geben soll. Genau das nimmt das OLG hier aber an.
Das Wettbewerbsrecht hat demgegenüber einen ganz anderen Schutzzweck. Es verleiht kein "exklusives" Recht auf Nutzung einer bestimmten Leistung, sondern schützt lediglich vor bestimmten, einzelnen Fällen der unlauteren Leistungsübernahme. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis hat das OLG Stuttgart meiner Meinung nach nicht genügend beachtet.
Übrigens passt auch noch etwas nicht, nämlich der telos des UWG: Wenn nach der Anwendung des UWG der Wettbewerb schlechter dasteht als vorher, dann ist was falsch gelaufen.
Das Wettbewerbsrecht hat demgegenüber einen ganz anderen Schutzzweck. Es verleiht kein "exklusives" Recht auf Nutzung einer bestimmten Leistung, sondern schützt lediglich vor bestimmten, einzelnen Fällen der unlauteren Leistungsübernahme. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis hat das OLG Stuttgart meiner Meinung nach nicht genügend beachtet.
Übrigens passt auch noch etwas nicht, nämlich der telos des UWG: Wenn nach der Anwendung des UWG der Wettbewerb schlechter dasteht als vorher, dann ist was falsch gelaufen.
Könntest Du noch mal kurz erklären, inwiefern das der streitentscheidende Punkt sein soll?
Ohne Simon vorweg greifen zu wollen, aber liegt das nicht auf der Hand? Im Grundsatz gilt der numerus clausus der gewerblichen Schutzrechte. Nur ausnahmsweise soll dieser durch ergänzende Leistungsschutzrechte ergänzt werden können. Und das Urheberrecht greift hier nicht.
Das Gericht befasst sich mit dieser Frage mit keinem Wort, es leitet noch nicht einmal genau her, woher das Recht des Veranstalters zur ausschließlichen Verwertung der Fußballspiele kommen soll. Es sagt nur, dass der Eingriff in diese Verwertungsrechte unlauter sein soll. Was das für Verwertungsrecht sein sollen, sagt das Gericht aber nicht.
Selbst der BGH hat ja m.W. keine ergänzenden Leistungsschutzrechte aus Wettbewerbsrecht für den Profi-Fußball angenommen, sondern ist den Weg über das Hausrecht des Veranstalters gegangen. Das OLG Stuttgart folgt dem nicht. Wahrscheinlich mit gutem Grund, denn im Amateurfußball wird das wohl nicht so ohne weiteres gehen. Allein schon wegen der organisatorischen Rahmenbedingungen und der nicht ansatzweise so engen Zusammenarbeit zwischen Verband und Verein, wie sie auf Profiebene gegeben ist.
Daneben stellt sich mir noch eine ganz andere Frage: Was ist eigentlich mit den Vereinen selbst? Das OLG Stuttgart nimmt an, dass der Verband lediglich "Mitveranstalter" der Spiele sei. Und das mit so dünnen Argumenten, dass auch nach Ansicht des Gericht der Verein Hauptveranstalter sein müsste.
Was also, wenn der Verein seinen Zuschauern die Erlaubnis zur Verwertung für Videoaufnahmen gibt? Kann der Verein das selbst entscheiden? Oder umgekehrt: Kann der Verband als bloßer Mitveranstaler überhaupt alleine und ohne Rücksprache mit den Vereinen entscheiden, wer in welcher Form exklusiv die Fußballspiele verwerten darf, wenn doch die Vereine Hauptveranstalter sind?
Bei dem Veranstalterbegriff sehe ich keine Problematik. M.W. hatte auch Hartplatzhelden das nie gerügt. Die umfangreichen Ausführungen im Urteil halte ich (wie auch so einige andere Ausführungen des Gerichts) insofern für Scheingefechte.
Der BGH hat anerkannt, dass auch Verbände Veranstalterleistungen an Fußballspielen erbringen. Er begründet das m.E. tragfähig damit, dass der Verband den Spielbetrieb organisiert, Schiedsrichter stellt, Disziplinarmaßnahmen durchführt etc. Kurz gesagt: Was das Bezirksliga-Spiel vom organisierten Kick im Stadtpark unterscheidet, ist genau die Leistung des Fußballverbands.
Davon abgesehen haben m.W. auch die Vereine ihre Ansprüche an den WFV abgetreten.
Der BGH hat anerkannt, dass auch Verbände Veranstalterleistungen an Fußballspielen erbringen. Er begründet das m.E. tragfähig damit, dass der Verband den Spielbetrieb organisiert, Schiedsrichter stellt, Disziplinarmaßnahmen durchführt etc. Kurz gesagt: Was das Bezirksliga-Spiel vom organisierten Kick im Stadtpark unterscheidet, ist genau die Leistung des Fußballverbands.
Davon abgesehen haben m.W. auch die Vereine ihre Ansprüche an den WFV abgetreten.
Weil sich m.E. daraus im Umkehrschluss ergibt, dass es kein allgemeines Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter geben soll.
Das dachte ich mir. Dieser Schluss ist aber - selbst wenn man das "Numerus clausus"-Argument heranzieht - keinesfalls zwingend und schon gar nicht zwingend mit dem Urheberrecht verknüpft. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz greift ja gerade dann, wenn kein Immaterialgüterrecht Anwendung findet.
Hinsichtlich der Rechte der Vereine verweise ich auf das von Simon Gesagte. Das steht in der Verbandssatzung so drin (ich hatte mal nen Link, wo der jetzt ist: keine Ahnung).






