„Ein wichtiger Grund [...] ist dann gegeben, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Girokonto für strafbare oder verbotene Aktivitäten genutzt wird (vgl. BGHZ 154, 146 ff.). Solche Aktivitäten sind bereits in Zusammenhang mit der Webseite [...] festzustellen [...].“
Wenn's also nicht zur Strafverfolgung langt, könnte zumindest die Hausbank der Abzocker für ein bisschen Genugtuung sorgen.
Beschluss des OLG Hamm vom 13.10.2008, Az. 31 W 38/08.(via)

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