Rechtliche Bewertung zur Netzpolitik-Abmahnung
Mittwoch, 4. Februar 2009, von Simon Möller
Kommentare
Mein Name ist Thomas Stadler, nicht Robert Stadler. Ansonsten ein sehr schöner und fundierter Beitrag, wenngleich mich Ihre Ausführungen zum subjektiven Tatbestand nicht überzeugen.
Der publizistische Vorteil, der darin besteht, die Öffentlichkeit durch Information besser zu stellen, ist von der ratio des § 17 Abs. 2 Nr. 2 nicht umfasst. Sonst würde jeder Journalist, der über Dinge berichtet, die einem Unternehmen unangenehm sind, zwangsläufig dem Unternehmen zu Gunsten der Öffentlichkeit Schaden zufügen.
Der publizistische Vorteil, der darin besteht, die Öffentlichkeit durch Information besser zu stellen, ist von der ratio des § 17 Abs. 2 Nr. 2 nicht umfasst. Sonst würde jeder Journalist, der über Dinge berichtet, die einem Unternehmen unangenehm sind, zwangsläufig dem Unternehmen zu Gunsten der Öffentlichkeit Schaden zufügen.
Äh, Entschuldigung. Ist korrigiert!
Die Entscheidung BGHSt 11, 97 wird aus genau diesem Grund kritisiert: "Immaterielle" Vorteile seien nicht ausreichend. Die Gegenmeinung verlangt einen echten, materiellen Vorteil.
Bezüglich Ihrer Meinung zur Ratio der Vorschrift schließe ich mich an. Ich würde § 17 UWG ebenfalls so verstehen, dass sich die Absicht der Schädigung, Selbst- oder Fremdbegünstigung nach dem Gedanken des 1. subjektiven Tatbestandsmerkmals ("Absicht der Wettbewerbsbeeinflussung") nur auf wettbewerblich relevante Vorteile beziehen kann. Ich habe allerdings mehrere Kommentare zu dem Thema angeschaut und nichts diesbezügliches gefunden. Entweder ich habe etwas überlesen (um Hinweise bin ich dankbar), oder die Definitionen sind tatsächlich so weit wie dargestellt.
Die Entscheidung BGHSt 11, 97 wird aus genau diesem Grund kritisiert: "Immaterielle" Vorteile seien nicht ausreichend. Die Gegenmeinung verlangt einen echten, materiellen Vorteil.
Bezüglich Ihrer Meinung zur Ratio der Vorschrift schließe ich mich an. Ich würde § 17 UWG ebenfalls so verstehen, dass sich die Absicht der Schädigung, Selbst- oder Fremdbegünstigung nach dem Gedanken des 1. subjektiven Tatbestandsmerkmals ("Absicht der Wettbewerbsbeeinflussung") nur auf wettbewerblich relevante Vorteile beziehen kann. Ich habe allerdings mehrere Kommentare zu dem Thema angeschaut und nichts diesbezügliches gefunden. Entweder ich habe etwas überlesen (um Hinweise bin ich dankbar), oder die Definitionen sind tatsächlich so weit wie dargestellt.
Sehr guter Beitrag. Und sehr verständlich (-Ja fast gutachterlich) geprüft!
Hi,
lob für die gelungene Darstellung, nehme ich morgen als Link bei mir auf.
Zum 823 als Anmerkung: Es gibt ein Persönlichkeitsrecht für juristische Personen (siehe nur BVerfG, 1 BvR 2252/04). Letztlich verbleibt es bei der bestehenden Diskussion und das Persönlichkeitsrecht ist ohnehin nur recht schwach, aber es geht zur Zeit bei vielen Juristen unter
lob für die gelungene Darstellung, nehme ich morgen als Link bei mir auf.
Zum 823 als Anmerkung: Es gibt ein Persönlichkeitsrecht für juristische Personen (siehe nur BVerfG, 1 BvR 2252/04). Letztlich verbleibt es bei der bestehenden Diskussion und das Persönlichkeitsrecht ist ohnehin nur recht schwach, aber es geht zur Zeit bei vielen Juristen unter
Zurecht, meine ich. Zumindest leuchtet mir bisher noch nicht ein, wieso Unternehmen schützenswerte Persönlichkeiten haben sollten (Herleitung des APR u.A. aus Art. 1 Abs. 1 GG!). Und genauso leuchtet mir nicht ein, wieso sich die relevanten Fälle nicht über das "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebtrieb" lösen lassen sollten. Bereits dort besteht ja die Tendenz, bestehende Schranken z.B. aus dem Wettbewerbsrecht über das Rahmenrecht einfach zu überwinden - ein "Unternehmenspersönlichkeitsrecht" macht die Situation bestimmt nicht besser.
Die Entscheidung des BVerfG habe ich allerdings nicht im Netz gefunden. Du hast nicht zufällig einen Link dazu?
Danke auch an alle für die Blumen!
Die Entscheidung des BVerfG habe ich allerdings nicht im Netz gefunden. Du hast nicht zufällig einen Link dazu?
Danke auch an alle für die Blumen!
Es handelt sich wohl um folgende Entscheidung:
BverfG
Beschluss vom 18.11.2004
1 BvR 2252/04
Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person bei ungenehmigten Filmaufnahmen von Tierversuchen
NJW 2005, S. 873
http://www.amr.uni-saarland.de/index.php?start=0&loggedin=&limit=10&searchschlagwort=&searchall=&searchautor=&begriff=bvr&subaction=go&typ1=&typ2=&typ3=&typ4=&standort1=&standort2=&standort3=&standort4=&action=&loggedin=&tab=1&id=6666749
BverfG
Beschluss vom 18.11.2004
1 BvR 2252/04
Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person bei ungenehmigten Filmaufnahmen von Tierversuchen
NJW 2005, S. 873
http://www.amr.uni-saarland.de/index.php?start=0&loggedin=&limit=10&searchschlagwort=&searchall=&searchautor=&begriff=bvr&subaction=go&typ1=&typ2=&typ3=&typ4=&standort1=&standort2=&standort3=&standort4=&action=&loggedin=&tab=1&id=6666749
"Zumindest leuchtet mir bisher noch nicht ein, wieso Unternehmen schützenswerte Persönlichkeiten haben sollten"
Wegen Art. 19 III GG
Da hilft kein Weg vorbei, zumal ich das BVerfG auf meiner Seite habe.
"nicht über das "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebtrieb" lösen lassen sollten. "
Lassen sie ja auch, aber auch wenn die Schutzbereiche eine große Schnittmenge haben, sind sie dennoch nicht deckungsgleich. Man kann daher m.E. nicht das eine mit dem anderen automatisch abdecken.
Letztlich aber, und das habe ich ja auch angemerkt, ist der Schutz (a) sehr schwach und (b) läuft es auf die gleiche Diskussion in der Abwägung der Grundrechte hinaus. Es ist daher wohl nur ein formaler Hinweis. Im Detail kann ich es momentan nicht durchgehen
Wegen Art. 19 III GG
"nicht über das "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebtrieb" lösen lassen sollten. "
Lassen sie ja auch, aber auch wenn die Schutzbereiche eine große Schnittmenge haben, sind sie dennoch nicht deckungsgleich. Man kann daher m.E. nicht das eine mit dem anderen automatisch abdecken.
Letztlich aber, und das habe ich ja auch angemerkt, ist der Schutz (a) sehr schwach und (b) läuft es auf die gleiche Diskussion in der Abwägung der Grundrechte hinaus. Es ist daher wohl nur ein formaler Hinweis. Im Detail kann ich es momentan nicht durchgehen
Art. 19 Abs. 3 GG mit Hervorhebung:
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Ich lasse mich ja gerne eines bessere belehren. Sobald Beck Online hier wieder funktioniert (mein Uni-Account schaltet sich abends ab), schaue ich mir die Entscheidung in der NJW mal an. Aber bis jetzt sehe ich noch keine "Persönlichkeit" bei einem Unternehmen - weder nach der Lehre vom personalen Substrat noch nach der Lehre von der grundrechtstypischen Gefährungslage.
@Michael Seidlitz: Danke! Ich bekomme aber diese AMR-Datenbank nicht dazu, die ganze Entscheidung rauszurücken.
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Ich lasse mich ja gerne eines bessere belehren. Sobald Beck Online hier wieder funktioniert (mein Uni-Account schaltet sich abends ab), schaue ich mir die Entscheidung in der NJW mal an. Aber bis jetzt sehe ich noch keine "Persönlichkeit" bei einem Unternehmen - weder nach der Lehre vom personalen Substrat noch nach der Lehre von der grundrechtstypischen Gefährungslage.
@Michael Seidlitz: Danke! Ich bekomme aber diese AMR-Datenbank nicht dazu, die ganze Entscheidung rauszurücken.
Ich zitiere mal aus der Entscheidung:
"Es schützt insbesondere die Selbstbestimmung des Trägers über seine Person und ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit"
Weiterhin bejaht das BVerfG das Persönlichkeitsrecht bei jur. Personen hinsichtlich des Wortes (spätestens jetzt ist der vorliegende SAchverhalt berührt).
Ich habe auch keinerlei Probleme, hinsichtlich Bild und Wort die Anwendbarkeit dem Wesen nach zu sehen.
"Es schützt insbesondere die Selbstbestimmung des Trägers über seine Person und ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit"
Weiterhin bejaht das BVerfG das Persönlichkeitsrecht bei jur. Personen hinsichtlich des Wortes (spätestens jetzt ist der vorliegende SAchverhalt berührt).
Ich habe auch keinerlei Probleme, hinsichtlich Bild und Wort die Anwendbarkeit dem Wesen nach zu sehen.
Es gibt in der Zwischenzeit weitere Rechtsmeinungen zu der Frage, ob die Tatsache, dass das Dokument (vielleicht) rechtswidrig durchgesickert ist, ein Geheimhaltungsinteresse der Bahn begründet, das Markus Beckedahls Rundfunk- oder Pressefreiheit überwiegt.
Die taz schreibt hier:
http://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/die-grundsatzfrage/
Ich halte das in der Tat für einen relevanten Punkt, der bei mir nur am Rande vorkam: Wie "rechtswidrig" das Dokument wirklich erlangt wurde, wissen wir nicht. Wie ich ja auch dargestellt habe, ist es genauso gut auch möglich, dass das Dokument in rechtmäßiger Weise zu Markus Beckedahl gelangt ist. Ich hatte insofern rein hilfsweise argumentiert.
Jedenfalls finde ich, passt die Argumentation mit Wallraff durchaus. Denn wenn bereits Günther Wallraff seine Ergebnisse publizieren durfte, zu deren Erlangung er wahrscheinlich (vorbehaltlich der grundrechtlichen Rechtfertigung) mehrere Straftatbestände verletzt hat, dann durfte das ja wohl erst Recht Markus Beckedahl.
Das Anwaltschreiben von RA Thorsten Feldmann...
http://netzpolitik.org/2009/die-antwort-an-die-deutsche-bahn/
...nennt ebenfalls nicht die Wallraff-Entscheidung, sondern verweist nur knapp auf BVerfGE 85, 1 - Bayer-Aktionäre. Zur Frage, ob rechtswidrig erlangen Informationen in den Schutzbereich der Presse- / Rundfunkfreiheit fallen, sagt der Schriftsatz:
Die taz schreibt hier:
http://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/die-grundsatzfrage/
Zitat:
Doch wie geht die Abwägung nun aus? Ein vergleichbarer Fall ist von der Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden worden. Ähnliche Rechtsfragen musste der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch 1998 klären. Dort ging es um einen TV-Beitrag, bei dem in einer spanischen Ferienanlage unzufriedene Gäste befragt wurden. Das Reiseunternehmen wollte die Ausstrahlung der Aufnahmen verhindern, weil bei den Dreharbeiten sein Hausrecht verletzt worden sei.
Der BGH lehnte die Klage des Reiseunternehmens jedoch ab. Ein "Gewerbebetrieb muss eine der Wahrheit entsprechende Kritik grundsätzlich hinnehmen". Eine vergleichsweise geringfügige Rechtsverletzung bei der Informationsbeschaffung stehe dem nicht entgegen, so der BGH. Dementsprechend darf wohl auch ein brisantes Protokoll veröffentlicht werden, selbst wenn dabei kleinere Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens verletzt werden.
Weniger gut passt der Fall Günter Wallraff, auf den manche Beobachter verweisen. Wallraff hatte sich unter falscher Identität bei der Bild-Zeitung eingeschlichen, was als schwerwiegende Rechtsverletzung gilt. Seine Rechercheergebnisse durften daher nur veröffentlicht werden, weil an der Aufdeckung der Missstände bei Bild "überragendes öffentliches Interesse" besteht, so der BGH und das Bundesverfassungsgericht. Eine hohe Hürde, auf die es bei Beckedahl aber nicht ankommt, weil er niemand getäuscht hat.
Der BGH lehnte die Klage des Reiseunternehmens jedoch ab. Ein "Gewerbebetrieb muss eine der Wahrheit entsprechende Kritik grundsätzlich hinnehmen". Eine vergleichsweise geringfügige Rechtsverletzung bei der Informationsbeschaffung stehe dem nicht entgegen, so der BGH. Dementsprechend darf wohl auch ein brisantes Protokoll veröffentlicht werden, selbst wenn dabei kleinere Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens verletzt werden.
Weniger gut passt der Fall Günter Wallraff, auf den manche Beobachter verweisen. Wallraff hatte sich unter falscher Identität bei der Bild-Zeitung eingeschlichen, was als schwerwiegende Rechtsverletzung gilt. Seine Rechercheergebnisse durften daher nur veröffentlicht werden, weil an der Aufdeckung der Missstände bei Bild "überragendes öffentliches Interesse" besteht, so der BGH und das Bundesverfassungsgericht. Eine hohe Hürde, auf die es bei Beckedahl aber nicht ankommt, weil er niemand getäuscht hat.
Ich halte das in der Tat für einen relevanten Punkt, der bei mir nur am Rande vorkam: Wie "rechtswidrig" das Dokument wirklich erlangt wurde, wissen wir nicht. Wie ich ja auch dargestellt habe, ist es genauso gut auch möglich, dass das Dokument in rechtmäßiger Weise zu Markus Beckedahl gelangt ist. Ich hatte insofern rein hilfsweise argumentiert.
Jedenfalls finde ich, passt die Argumentation mit Wallraff durchaus. Denn wenn bereits Günther Wallraff seine Ergebnisse publizieren durfte, zu deren Erlangung er wahrscheinlich (vorbehaltlich der grundrechtlichen Rechtfertigung) mehrere Straftatbestände verletzt hat, dann durfte das ja wohl erst Recht Markus Beckedahl.
Das Anwaltschreiben von RA Thorsten Feldmann...
http://netzpolitik.org/2009/die-antwort-an-die-deutsche-bahn/
...nennt ebenfalls nicht die Wallraff-Entscheidung, sondern verweist nur knapp auf BVerfGE 85, 1 - Bayer-Aktionäre. Zur Frage, ob rechtswidrig erlangen Informationen in den Schutzbereich der Presse- / Rundfunkfreiheit fallen, sagt der Schriftsatz:
Zitat:
Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung führt grundsätzlich nicht zu Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Veröffentlichung der Information (Wagner, in: Rebmann u.a., Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, § 823, Rndnr. 198; Soehring, Presserecht, S. 266 f, Rndnr. 12.85)
Du schreibst (zu Recht), es sei gerichtlich noch nicht geklärt, ob sich Blogs etc. auf Art. 5 I 2 berufen können. Seitz in Hoeren/Sieber wäre indes überinterpretiert, wenn man der zitierten Passage entnähme, dass nur journalistisch-redaktionelle Angebote geschützt wären. Dort geht es um die Abwägung von Persönlichkeitsschutz und freier Meinungsäußerung beim Zitat unwidersprochener Medienberichte.
Stimmt, ich korrigiere das oben.
Genau besehen nimmt Seitz dort nicht wirklich Stellung zu dieser Frage - seine Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen darauf, ob Blogs aus Sicht des Bürgers, was die Weiterverbreitung von Informationen angeht, den selben Vertrauensbonus haben wie unwidersprochene Pressemitteilungen oder Presseberichte. Seitz sagt, dass dies nur für "journalistisch-redaktionelle" Blogs gelten soll - alle anderen Quellen seien, "wie Chats oder Newsgroups", nicht vertrauenswürdig.
Ich finde die Stelle allerdings etwas kryptisch formuliert.
Genau besehen nimmt Seitz dort nicht wirklich Stellung zu dieser Frage - seine Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen darauf, ob Blogs aus Sicht des Bürgers, was die Weiterverbreitung von Informationen angeht, den selben Vertrauensbonus haben wie unwidersprochene Pressemitteilungen oder Presseberichte. Seitz sagt, dass dies nur für "journalistisch-redaktionelle" Blogs gelten soll - alle anderen Quellen seien, "wie Chats oder Newsgroups", nicht vertrauenswürdig.
Ich finde die Stelle allerdings etwas kryptisch formuliert.
Völlig unklar bleibt ja auch, was "journalistisch-redaktionelle" Angebote sein sollen. Und das mit der Vertrauenswürdigkeit kann/sollte man sicher auch wesentlich differenzierter sehen. Aber immerhin hat er sich überhaupt damit auseinander gesetzt.
Hier gibt es auch einen aktuellen wissenschaftlichen Beitrag zu Abmahnungen: http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/10-2009/index.html







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Aufgenommen: 04.02.2009, 21:09h