Schloss-Bilder: Gericht bestätigt Fotografie-Verbot
Donnerstag, 8. Januar 2009, von Christiane Müller
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Sehr interessante Entscheidung, vor allem auch aus sachenrechtlicher Sicht. Problematisch finde ich aber folgende Passage, in der das LG Potsdam schon knapp ein "Recht am Bild der eigenen Sache" bejaht:
Das Gericht zitiert hier den § 903 BGB unvollständig. Der volle Wortlaut:
Hier ist m.E. nicht die erste Alternative einschlägig, die das LG Potsdam anwendet, sondern die zweite, von mir hervorgehobene. Das "Ausschlussrecht" des § 903 S. 1 Var. 2 BGB bezieht sich aber nur auf "Einwirkungen". Die müssen zwar nicht körperlich sein, aber doch zumindest von einer gewissen Substanz, wie schon der Erst-Recht-Schluss aus § 906 Abs. 1 BGB zeigt. Das Anfertigen eines Abbilds einer Sache an sich kann noch keine "Einwirkung" auf eine Sache sein.
Das LG Potsdam verfolgt diesen problematischen Ansatz im weiteren Urteilstext dann auch nicht weiter. Statt dessen folgt es der bisherigen Rechtsprechung des BGH, der ein "kleines" Schutzrecht aus dem Hausrecht hergeleitet hat, falls der Hausrechtsinhaber bestimmte Vervielfältigungshandlungen (z.B. Fotografieren, Filmen) unter Erlaubnisvorbehalt stellt.
Auch hier kann man m.E. aber m.E. kritisch hinterfragen, ob die Ansicht des LG Potsdam, die Panoramafreiheit sei keine Schranke des Eigentums, wirklich zutrifft. Hinter § 1004 Abs. 1 BGB, aus dem das Gericht den Unterlassungsanspruch herleitet, steht nämlich Abs. 2 BGB, der besagt:
Die Rechtsprechung war bei den Annahme solcher Duldungspflichen bisher sehr großzügig und hat diese längst nicht immer aus zum Eigentum "artverwandten" Rechtsgebieten hergeleitet (z.B. BGHZ 144, 200 - Drogenhilfezentrum). Die Panoramafreiheit hier im Rahmen einer Duldungspflicht ebenfalls aufzunehmen, halte ich für ebenso gut vertretbar. (Allerdings würde diese Lösung wohl zu einer Vergütungspflicht aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog führen.)
Ich persönlich bin aber dennoch der Ansicht, dass die Panoramafreiheit keine allgemeine Schranke zum Eigentum darstellt. Die Reichweite dieser urheberrechtlichen Schranke ist begrenzt, und das Merkmal "öffentlich" macht deutlich, dass hier kein "allgemeines Recht auf Fotografieren" hergestellt wird. Vielmehr sehe ich eine wirksame Beschränkung nur durch wirklich überwiegende Interessen, wie z.B. eben die (hier nicht betroffene) Pressefreiheit gegeben.
Zitat:
Unter Beeinträchtigung des Eigentums ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu verstehen (BGH NJW 2005, 1366, 1367). Dabei ist eine Einwirkung auf die Sachsubstanz nicht erforderlich (Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 1004 BGB Rdnr. 6). Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung (vgl. § 903 BGB „... mit der Sache nach Belieben zu verfahren ...“) eingegriffen wird.
Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten.
Zu dem Recht eines Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, zählt auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten.
Das Gericht zitiert hier den § 903 BGB unvollständig. Der volle Wortlaut:
Zitat:
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Hier ist m.E. nicht die erste Alternative einschlägig, die das LG Potsdam anwendet, sondern die zweite, von mir hervorgehobene. Das "Ausschlussrecht" des § 903 S. 1 Var. 2 BGB bezieht sich aber nur auf "Einwirkungen". Die müssen zwar nicht körperlich sein, aber doch zumindest von einer gewissen Substanz, wie schon der Erst-Recht-Schluss aus § 906 Abs. 1 BGB zeigt. Das Anfertigen eines Abbilds einer Sache an sich kann noch keine "Einwirkung" auf eine Sache sein.
Das LG Potsdam verfolgt diesen problematischen Ansatz im weiteren Urteilstext dann auch nicht weiter. Statt dessen folgt es der bisherigen Rechtsprechung des BGH, der ein "kleines" Schutzrecht aus dem Hausrecht hergeleitet hat, falls der Hausrechtsinhaber bestimmte Vervielfältigungshandlungen (z.B. Fotografieren, Filmen) unter Erlaubnisvorbehalt stellt.
Auch hier kann man m.E. aber m.E. kritisch hinterfragen, ob die Ansicht des LG Potsdam, die Panoramafreiheit sei keine Schranke des Eigentums, wirklich zutrifft. Hinter § 1004 Abs. 1 BGB, aus dem das Gericht den Unterlassungsanspruch herleitet, steht nämlich Abs. 2 BGB, der besagt:
Zitat:
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Die Rechtsprechung war bei den Annahme solcher Duldungspflichen bisher sehr großzügig und hat diese längst nicht immer aus zum Eigentum "artverwandten" Rechtsgebieten hergeleitet (z.B. BGHZ 144, 200 - Drogenhilfezentrum). Die Panoramafreiheit hier im Rahmen einer Duldungspflicht ebenfalls aufzunehmen, halte ich für ebenso gut vertretbar. (Allerdings würde diese Lösung wohl zu einer Vergütungspflicht aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog führen.)
Ich persönlich bin aber dennoch der Ansicht, dass die Panoramafreiheit keine allgemeine Schranke zum Eigentum darstellt. Die Reichweite dieser urheberrechtlichen Schranke ist begrenzt, und das Merkmal "öffentlich" macht deutlich, dass hier kein "allgemeines Recht auf Fotografieren" hergestellt wird. Vielmehr sehe ich eine wirksame Beschränkung nur durch wirklich überwiegende Interessen, wie z.B. eben die (hier nicht betroffene) Pressefreiheit gegeben.
Potsdam sollte der Stiftung die Gelder streichen. Solch eine Verschwendung der Stiftung haben die Steuerzahler nicht verdient. Auf dem Kommentar von Herrn Henze (Pressesprecher der Stiftung) "Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass unsere Auffassung richtig ist" kann ich nur den Kopf schütteln. Zu Glück ist er Pressesprecher und kein Rechtsanwalt. Ich hoffe, dass der Bundesgerichtshof wie auch das OLG entscheidet.
Die Rechtssprechung hat vorkurzem anders entschieden das die Gebäude nicht schützenswert sind. Darüber bin ich auch sehr froh. Nun können wir sorglos Fotos bei der kommenden Schlössernacht machen.
Gruß Bernd
Gruß Bernd





