Die Betreiber hatten gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt, über den das LG Hamburg nun zu entscheiden hatte. Doch das Gericht gab StudiVZ recht. Auch wenn die Zielgruppe nicht ganz identisch sei, gebe es zumindest Überschneidungen. Insgesamt sei der Zusatz „VZ“ aber vor allem für die Social-Networks der Holtzbrinck-Gruppe bekannt. Das Gericht unterstellt, dass es BoerseVZ sogar gerade auf diesen Ruf angekommen sei:
„Dass es der Antragsgegnerin bei der Benennung ihrer Internetplattform um eine Anlehnung an die Dienstleistungsangebote der Antragstellerin geht, ist im Grunde offensichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Ihr Interesse an der Nutzung des zwar durchschnittlichen kennzeichenkräftigen, letztlich aber wenig originellen Zeichenbestandteils VZ für die Bezeichnung ihres Internetnetzwerkes für Börsen-Interessierte ist letztlich nur vor dem Hintergrund des großen wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäftskonzepts der Antragstellerin erklärlich.“
Die Buchstabenkombination „VZ“ könne darüber hinaus auch nicht einfach als Abkürzung für „Verzeichnis“ interpretiert werden. Schon die Tatsache, dass es sich bei den Internetseiten der „VZ“-Serie nicht um Verzeichnisse im eigentlichen Sinne handelt, spräche dagegen, die Buchstaben als reine Abkürzung zu verstehen.
Das LG Hamburg liegt mit der Entscheidung auf einer Linie mit dem LG Köln, das Anfang Mai in einem ähnlichen Fall zugunsten von StudiVZ entschieden hatte. Für Startups gilt also Vorsicht bei der Namenswahl.
Das Urteil des LG Hamburg im Volltext.

(Fast) Alle Großstadtgerichte haben den Realitätsbezug verloren, markenrechtliche Verfahren werden jetzt von der Pressekammer entschieden und die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes entzieht Gerichte in Großstädten, in denen unzählige relevante Unternehmen ihren Sitz haben und auch eine beträchtliche Menge Menschen wohnt, ihre Zuständigkeit. Natürlich ist da überall ein wahrer Kern. Was die Polemik an diesem Ort hier soll, ist mir dennoch unklar.
Ich denke es ist nicht zuviel verlangt für einen jeden Verbraucher zuerst in das Impressum eines Webauftrittes zu blicken bevor man irgendwelche rechtsverbindlichen Geschäfte eingeht!!!
Ist ja ein ähnliches mit der Nennung von "Scout" in dem Domainnamen...