Aber auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung und die Widerklage der Beklagten gehen ins Leere, weil der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht besteht. Dies gilt schon deshalb, weil nach den Ausführungen des Klägers, denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte gerade wegen der Handlungen des Klägers in besonderer Weise der Lächerlichkeit preisgegeben worden wäre. Denn das ganze Sendeformat war erkennbar darauf anlegt, dass sich die Teilnehmer zur Belustigung des Publikums bloßstellen und zum Teil entwürdigen, wohl um ihre eigene Bekanntheit zu steigern.
Die Entscheidung schildert die absurden Vorgänge in der Fernsehshow sehr anschaulich und ist dadurch stellenweise wirklich lustig. Gleichzeitig ist die These des LG Berlin aber auch diskussionswürdig: Das Gericht geht offenbar davon aus, dass Teilnehmer von bloßstellenden Reality-Shows in jede erdenkliche Persönlichkeitsrechtsverletzung einwilligen können (im konkreten Fall war die Klägerin beinahe in einen Bottich voll mit Urin versetztem Badewasser gestiegen). Ob die Einwilligungsfähigkeit so weit reicht, ist aber höchst fraglich.
Das LG Berlin zur Causa "Pipibadewasser".
Zum Verzicht auf die Menschenwürde: BVerwGE 115, 189, 194 - Laserdrome (PDF).

Auf die Menschenwürde kann nicht verzichtet werden. Das ist einer der Kernpunkte unserer Verfassung. Meiner Meinung nach hätte das Gericht zumindest ein Wort zu dieser Problematik verlieren müssen. Ich habe die Sendung zugegebenermaßen nicht gesehen. Aber wenn selbst das Gericht davon spricht, dass einige Teile "entwürdigend" waren ist es doch merkwürdig, dass es sich hierzu nicht näher geäußert hat.
Ob der Sender durch die gesamte Sendung Frau Loths Menschenwürde verletzt, ist eine völlig andere Frage, die ich allerdings auch mit „Nein“ beantworten würde. Würde die Menschenwürde da schon anfangen, wären ungefähr sämtliche Sendungen, in denen die gute Frau aufgetreten ist, unzulässig. Es entspricht nun einmal der heutigen Fernsehkultur, dass sich tatsächlich Menschen angucken, wie D-Promis mit allen erdenklichen Mitteln versuchen, zumindest C-Promis zu werden. Das ist nicht schön, aber ich denke, es würde einer gesellschaftlichen Realität widersprechen, wenn man das von oben herab mit der „Menschenwürde-Keule“ juristisch verbieten würde.
Natürlich gibt es irgendwo Grenzen. Aber bei Urin im Badewasser sehe ich diese noch nicht überschritten. Viel problematischer finde ich, dass die Menschen sich in diesen Sendungen einem Millionenpublikum wie Zootiere, theoretisch 24 Stunden am Tag, präsentieren. Aber auch da finde ich die Menschenwürde-Keule immer noch etwas zu scharf. Ich denke, auch das Gericht hat den Begriff „entwürdigend“ eher in einem allgemeinsprachlichen Sinne gemeint.
Ich denke aber, dass ich die Rechtsprechung hier anders verstehe. Ich sehe keinen qualitativen Unterschied zu dem Fall, in dem ein Mensch zum Wurfobjekt gemacht wird (VG Neustadt, NVwZ 1993, 98 - Zwergenweitwurf) oder sich eine Frau zum Lustobjekt von gaffenden Männern macht (BVerwGE 64, 274 - Peep Show).
Wenn man diese Maßstäbe anlegt, kommt man m.E. auf eine Verletzung der Menschenwürde. Aber das kann man sicher auch anders sehen.
Dann gabs das Gleiche in Grün für DSDS,
http://www.blog.beck.de/2008/02/04/deutschland-sucht-des-superstar-unter-missachtung-des-jugendschutzes/
und noch ein paar Mal. Offenbar ist die Fernsehausstrahlung doch noch mal etwas anderes als die unmittelbare Zurschaustellung in einer Peepshowbox und/oder Gaststätte.
@#2: Für zuständig halten würde ich im Übrigen die KJM als Hüterin über den JMStV
Zur Menschenwürde bei Big Brother habe ich hier eine nette Zusammenfassung gefunden:
http://www.medienheft.ch/dossier/bibliothek/d15_ThaenertWolfgang.html
Offenbar verneinte die h.M. damals eine Menschenwürdeverletzung. Begutachtet wurde aber hauptsächlich die erste Staffel - die krassen Szenen (Insekten-Essen, Sex vor der Kamera, alkoholbedingtes Übergebenmüssen, Schlägereien, etc.) kamen erst später. Ich finde auch, "Die Burg" war noch einmal eine Nummer härter als Big Brother.
Kommentar nachgetragen:
Hehe. Irgendwie erinnert mich das an Youtube, Youporn, …, … Alles Menschenwürdeverstöße?
Jugendschutz und Rundfunkaufsicht sind in der Tat zwar nicht verschiedene Baustellen, aber zumindest unterschiedliche Stockwerke (zumal die LMA ja DURCH die KJM handelt). Menschenwürdeschutz inklusive Aufsichtsstrukturen wird aber explizit durch den JMStV konkretisiert (Titel des StV lesen! ;-)). Rein formal sind natürlich Aufsichtsmaßnahmen nach § 38 RStV durch die LMAen denkbar. In der Praxis wird aber wohl die KJM agieren, die das Ganze ja außerdem noch als OWi ahnden kann. Relevant könnte es natürlich dann werden, wenn zuständige LMA und KJM unterschiedlicher Ansicht sind.
Spamfilter war wahrscheinlich das falsche Wort. Der Spamschutz hat jedenfalls verhindert, dass der Kommentar überhaupt erst eingetragen wurde.