VG Braunschweig: Keine Rundfunkgebühren für Internet-PC
Freitag, 21. November 2008, von Thomas Mike Peters
Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag
Keine Trackbacks
Kommentare
Interessant, dass eine negative Feststellungsklage erhoben wurde. Offenbar hat man Seitens des NDR keinen Bescheid erlasssen bzw. drohte ein solcher auch gar nicht.
Laut Tatbestandsausführungen hatte der Kläger eine Rundfunkgebührenbefreiung beantragt, die jedoch abgelehnt wurde. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.
Als Hauptantrag wurde die Feststellung beantragt, dass ein Rundfunkgebührenverhältnis nicht besteht, als Hilfsanträge die Aufhebung des Widerspruchsbescheides und der Erlass des begehrten VAs (Verpflichtungsklage). Zur Zulässigkeit sagt das Gericht:
Als Hauptantrag wurde die Feststellung beantragt, dass ein Rundfunkgebührenverhältnis nicht besteht, als Hilfsanträge die Aufhebung des Widerspruchsbescheides und der Erlass des begehrten VAs (Verpflichtungsklage). Zur Zulässigkeit sagt das Gericht:
Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte sich eines Rechtsverhältnisses berühmt und eine Verpflichtung zur Erteilung einer Befreiung das Bestehen eines Rundfunkgebührenverhältnisses denklogisch voraussetzt, so dass eine entsprechende Verpflichtungsklage (ausnahmsweise) nur hilfsweise zu prüfen ist.
Jo. Der normale Gang der Dinge wäre aber doch eigentlich gewesen, dass der NDR einen Gebührenbescheid erlässt, gegen den dann geklagt werden kann. Ein schöner Fall für die mdl. Prüfnug
.
Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr habe ich das Gefühl, dass das nicht nur der normale, sondern wohl auch der richtige Weg hier gewesen wäre. Jedenfalls nach dem, was der Sachverhalt her gibt:
Der Kläger hat seinen Computer als Rundfunkgerät angemeldet und gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung von den Gebühren beantragt. Eigentlich müsste er dann doch einen Gebührenbescheid für die Anmeldung und einen Ablehnungsbescheid für seinen Antrag auf Gebührenbefreiung bekommen haben.
Gegenstand der Klage war nun aber der Ablehnungsbescheid, also die Frage, ob ein Ausnahmetatbestand (§ 5 RGebStV) vorlag, der den Kläger ausnahmsweise von der Rundfunkgebührenpflicht befreit hätte. Der Gebührenbescheid und somit die Frage, ob ein Rundfunkgebührenverhältnis (§ 2 II) vorliegt, wurde hingegen nicht angegriffen.
Es mag zwar sein, dass das "Rundfunkgebührenverhältnis" Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt eine Ausnahme aus § 5 in Betracht kommt. Das hat der Kläger aber offenkundig gar nicht angegriffen. In diesem Fall wäre ja auch die Anfechtungsklage rechtsschutzintensiver gewesen. Zumal ein Ausnahmetatbestand aus § 5 - soweit ich das überblicken kann - gar nicht vorliegt. Das Gericht prüft ja auch ausschließlich die §§ 1 und 2 RGebStV.
Komisch, komisch. Oder habe ich irgendwas falsch verstanden?
Der Kläger hat seinen Computer als Rundfunkgerät angemeldet und gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung von den Gebühren beantragt. Eigentlich müsste er dann doch einen Gebührenbescheid für die Anmeldung und einen Ablehnungsbescheid für seinen Antrag auf Gebührenbefreiung bekommen haben.
Gegenstand der Klage war nun aber der Ablehnungsbescheid, also die Frage, ob ein Ausnahmetatbestand (§ 5 RGebStV) vorlag, der den Kläger ausnahmsweise von der Rundfunkgebührenpflicht befreit hätte. Der Gebührenbescheid und somit die Frage, ob ein Rundfunkgebührenverhältnis (§ 2 II) vorliegt, wurde hingegen nicht angegriffen.
Es mag zwar sein, dass das "Rundfunkgebührenverhältnis" Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt eine Ausnahme aus § 5 in Betracht kommt. Das hat der Kläger aber offenkundig gar nicht angegriffen. In diesem Fall wäre ja auch die Anfechtungsklage rechtsschutzintensiver gewesen. Zumal ein Ausnahmetatbestand aus § 5 - soweit ich das überblicken kann - gar nicht vorliegt. Das Gericht prüft ja auch ausschließlich die §§ 1 und 2 RGebStV.
Komisch, komisch. Oder habe ich irgendwas falsch verstanden?
Wie gesagt: Es könnte sein, dass der NDR doch noch gar keinen Rundfunkgebührenbescheid erlassen hatte, sondern bislang (als Widerspruchsbehörde) nur über die Befreiung entschieden hat.
Den abschlägigen Befreiungsbescheid brauchte der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht angreifen, da schon von Gesetzes wegen keine Rundfunkgebührenpflicht bestand und dementsprechend auch keine Befreiung beantragt werden musste. Auch eine vorbeugende Unterlassungsklage wird nicht geprüft, was ich auch nicht als fernliegend ansehen würde, wenn der Erlass des Gebühren-VA droht - und der Erlass des VA ist ja logisch das nächste, was nach Ablehnung der Befreiung passieren würde, wenn er nicht - wie von Dir angemerkt - sogar gleichzeitig mit der Ablehnung erlassen wird.
Den abschlägigen Befreiungsbescheid brauchte der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht angreifen, da schon von Gesetzes wegen keine Rundfunkgebührenpflicht bestand und dementsprechend auch keine Befreiung beantragt werden musste. Auch eine vorbeugende Unterlassungsklage wird nicht geprüft, was ich auch nicht als fernliegend ansehen würde, wenn der Erlass des Gebühren-VA droht - und der Erlass des VA ist ja logisch das nächste, was nach Ablehnung der Befreiung passieren würde, wenn er nicht - wie von Dir angemerkt - sogar gleichzeitig mit der Ablehnung erlassen wird.
Ich kenne jetzt die Praxis bei den Rundfunkanstalten nicht, aber im Sachverhalt heißt es:
Daraus habe ich geschlossen, dass auch ein Gebührenbescheid ergangen ist. Sollte das allerdings der Fall gewesen sein, wäre dieser VA bestandskräftig geworden, denn laut Urteil wurde der Widerspruch nur gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt. Kann also gut sein, dass du recht hast und dass erst gar kein Gebührenbescheid ergangen ist. Das würde jedenfalls erklären, warum es in dem gesamten Urteil nur um den Ablehnungs-VA geht.
Der Beklagte eröffnete daraufhin für den Kläger ab Januar 2007 entsprechend der Rechtslage [...] ein Rundfunkgebührenkonto für ein neuartiges Rundfunkgerät.
Daraus habe ich geschlossen, dass auch ein Gebührenbescheid ergangen ist. Sollte das allerdings der Fall gewesen sein, wäre dieser VA bestandskräftig geworden, denn laut Urteil wurde der Widerspruch nur gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt. Kann also gut sein, dass du recht hast und dass erst gar kein Gebührenbescheid ergangen ist. Das würde jedenfalls erklären, warum es in dem gesamten Urteil nur um den Ablehnungs-VA geht.
Gegebenenfalls helfen Tatbestandsausführungen aus dem aktuellen Urteil des VG Wiesbaden, dort heisst es:
Somit kann es mE gut sein, dass im hier vorliegenden Fall noch gar kein Gebührenbescheid in der Welt war, den man hätte angreifen können. Denn wer pflichtbewusst seine Geräte anmeldet, zahlt vermutlich erst einmal genauso pflichtbewusst.
Aber das ist auch nur eine Mutmaßung!
"(...) nachdem die GEZ mitgeteilt hatte, ein Gebührenbescheid werde erst erstellt, wenn die Rundfunkgebühr nicht innerhalb von vier Wochen ab Fälligkeit entrichtet worden sei."
Somit kann es mE gut sein, dass im hier vorliegenden Fall noch gar kein Gebührenbescheid in der Welt war, den man hätte angreifen können. Denn wer pflichtbewusst seine Geräte anmeldet, zahlt vermutlich erst einmal genauso pflichtbewusst.
Aber das ist auch nur eine Mutmaßung!
Interessante Frage ist dann in jedem Fall, ob die Einrichtung des Rundfunkgebührenkontos (bzw. die Mitteilung darüber) ein VA ist. Wie gesagt: Ein schöner Fall für die mdl. Prüfung/Klausur mit schönen Bezügen zum VerwR AT. Das Verhalten der GEZ im Wiesbaden-Fall erscheint mir wieder mal höchst lächerlich. Was soll denn diese Herauszögerung? Im Übrigen: Warum sind die vorherigen Zahlungsaufforderungen keine VAe?
Schlichte Zahlungsaufforderungen sind mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsakte, vgl. BVerwGE 29, 310, 312.
Im Übrigen würde ich im Moment aus dem Bauch heraus sagen, dass die Einrichtung des Rundfunkgebührenkontos (bzw. die Mitteilung darüber) eher ein vorbereitender Akt i. S. v. § 44a VwGO, respektive ein unselbständiger Teilakt ist. Denn mE fehlt es auch hierbei an einer abschließenden Regelung, wie sie im Rahmen von § 35 VwVfG zwingend notwendig wäre.
Zu der Frage, ob hier (schon) ein VA bestand: Der Kläger ging ja nicht gegen den Gebührenbescheid vor, sondern gegen die Ablehnung der Rundfunkgebührenbefreiung, bzw. sogar gegen den entsprechenden Widerspruchsbescheid. Der Bescheid, in dem die Rundfunkgebührenbefreiung erklärt wird, ist m.E. ein VA - die Ablehnung der Befreiung ist actus contrarius und somit ebenfalls VA. Hinzu kommt, dass die Behörde ja anscheinend ohne weitere Beanstandungen ein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat - das macht zumindest den Widerspruchsbescheid zu einem formalen VA.
An sich wäre hier also die Verpfichtungsklage auf Erteilung der Rundfunkgebührenbefreiung statthaft gewesen. Die Gerichte sind allerdings im Allgemeinen recht großzügig, was das Verhältnis von Feststellungsklage und Anfechtungs-/Verpflichtungsklage angeht. § 43 II VwGO wird teilweise so zurückhaltend ausgelegt, dass er gar nicht mehr zur Anwendung kommt (dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht § 18 Rn. 8 ff.). Insofern weicht die Entscheidung des VG Braunschweig hier nicht von der üblichen Linie in der Rechtsprechung ab.
An sich wäre hier also die Verpfichtungsklage auf Erteilung der Rundfunkgebührenbefreiung statthaft gewesen. Die Gerichte sind allerdings im Allgemeinen recht großzügig, was das Verhältnis von Feststellungsklage und Anfechtungs-/Verpflichtungsklage angeht. § 43 II VwGO wird teilweise so zurückhaltend ausgelegt, dass er gar nicht mehr zur Anwendung kommt (dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht § 18 Rn. 8 ff.). Insofern weicht die Entscheidung des VG Braunschweig hier nicht von der üblichen Linie in der Rechtsprechung ab.
1. Dass vorliegend (auch hilfsweise) gegen die Versagung der Gebührenbefreiung resp. den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vorgegangen wurde, ist ja unbestritten. Ebenso wie, dass es sich dabei um einen VA handelt.
2. Und dass für ein solches Vorgehen eine Verpflichtungsklage grundsätzlich die statthafte Klageart wäre ist auch geklärt. Das Gericht führt dazu ja auch selber anfangs aus:
Allerdings hat der Kläger eben auch einen entsprechend weiterreichenden Antrag formuliert, der über den Umstand der Versagung der Befreiung hinausgeht:
Mit dem Ergebnis der Feststellungsklage kann er sich nun auch gegen den rechtswidrigen Gebührenbescheid wehren, wenn er denn irgendwann kommt oder bereits in der Welt sein sollte. Dazu wissen wir ja im Einzelnen nichts Genaues. Aber er kann, auch wenn der VA bereits bestandskräftig in der Welt sein sollte, jedoch jedenfalls im Wege von § 48 VwVfG nun dagegen vorgehen. Denn das Gericht hat ja ("nur") festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gebührenpflichtigkeit noch nicht einmal vorliegen. Insoweit blieb – nebenbei anders als bei der aktuellen Entscheidung des VG Wiesbaden (Az.: 5 K 243/08.WI(V)) – der Befreiungsantrag in der weiteren Entscheidung außer Betracht. Eben weil – wie das Gericht selber ausführt – eine Gebührenpflicht denklogisch einer Befreiung vorausgehen muss. M. E. ist also auch unter dem Aspekt der Rechtsschutzintensität in der vorliegenden Fallkonstellation die Feststellungsklage nicht minder stark als eine – alleinig auf die Befreiung gerichtete – Verpflichtungsklage.
Diese Beurteilung würde natürlich anders aussehen, wenn bereits frühzeitig bei Klageerhebung ein noch nicht bestandskräftiger Gebührenbescheid in der Welt gewesen wäre. Dann wäre das gerichtliche Angreifen dieses Verwaltungsaktes mittels Anfechtungsklage, hilfsweise mit Verpflichtungsklage auf Befreiung, aufgrund der höheren Rechtsschutzintensität m. E. die statthafte Klage gewesen.
2. Und dass für ein solches Vorgehen eine Verpflichtungsklage grundsätzlich die statthafte Klageart wäre ist auch geklärt. Das Gericht führt dazu ja auch selber anfangs aus:
"Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte sich eines Rechtsverhältnisses berühmt und eine Verpflichtung zur Erteilung einer Befreiung das Bestehen eines Rundfunkgebührenverhältnisses denklogisch voraussetzt, so dass eine entsprechende Verpflichtungsklage (ausnahmsweise) nur hilfsweise zu prüfen ist."
Allerdings hat der Kläger eben auch einen entsprechend weiterreichenden Antrag formuliert, der über den Umstand der Versagung der Befreiung hinausgeht:
"Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er jedenfalls ab Juli 2007 nicht für die drei vorgehaltenen sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig ist, hilfsweise, den Bescheid vom 19. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2007 aufzuheben und dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung entsprechend seinem Antrag vom 28. November 2006 zu erteilen."
Mit dem Ergebnis der Feststellungsklage kann er sich nun auch gegen den rechtswidrigen Gebührenbescheid wehren, wenn er denn irgendwann kommt oder bereits in der Welt sein sollte. Dazu wissen wir ja im Einzelnen nichts Genaues. Aber er kann, auch wenn der VA bereits bestandskräftig in der Welt sein sollte, jedoch jedenfalls im Wege von § 48 VwVfG nun dagegen vorgehen. Denn das Gericht hat ja ("nur") festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gebührenpflichtigkeit noch nicht einmal vorliegen. Insoweit blieb – nebenbei anders als bei der aktuellen Entscheidung des VG Wiesbaden (Az.: 5 K 243/08.WI(V)) – der Befreiungsantrag in der weiteren Entscheidung außer Betracht. Eben weil – wie das Gericht selber ausführt – eine Gebührenpflicht denklogisch einer Befreiung vorausgehen muss. M. E. ist also auch unter dem Aspekt der Rechtsschutzintensität in der vorliegenden Fallkonstellation die Feststellungsklage nicht minder stark als eine – alleinig auf die Befreiung gerichtete – Verpflichtungsklage.
Diese Beurteilung würde natürlich anders aussehen, wenn bereits frühzeitig bei Klageerhebung ein noch nicht bestandskräftiger Gebührenbescheid in der Welt gewesen wäre. Dann wäre das gerichtliche Angreifen dieses Verwaltungsaktes mittels Anfechtungsklage, hilfsweise mit Verpflichtungsklage auf Befreiung, aufgrund der höheren Rechtsschutzintensität m. E. die statthafte Klage gewesen.






