Heute ist eine neue „Verordnung zur Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek“ (PDF) in Kraft getreten. Danach sind Netzpublikationen, bis auf wenige Ausnahmen, in „marktüblicher Ausführung“ abzuliefern. Dem Wortlaut der Verordnung nach sind davon nahezu sämtliche Webseiten aus Deutschland betroffen, wenn sie redaktionelle Inhalte anbieten, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Doch die DNB gibt Entwarnung: Auch wenn die Verordnung es vorsieht, die Nationalbibliothek wird vorerst keine Webseiten erfassen.
Trotzdem ist die Verwirrung perfekt. § 7 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:
„Unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen) sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern.“
Und auch die Ausnahmen sind eng gefasst. § 9 sieht etwa Ausnahmen für rein private Webseiten, Chats oder E-Mail Newsletter ohne Archiv-Funktion vor. Alle anderen Webseiten müssen - nach dem Wortlaut der Verordnung - der Nationalbibliothek als PDF abgeliefert werden. Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek sieht bei Versäumnissen ein Bußgeld bis zu 10.000 EUR vor.
Doch die Nationalbibliothek rudert zurück. Derzeit werden keine Webseiten erfasst, auch wenn die Verordnung es vorsieht. Brigitte Wiechmann von der DNB erklärt:
„Schon seit das Gesetz über die Nationalbibliothek in Kraft ist haben wir uns in erster Linie auf E-Books und E-Journals und alles, was analog zu gedrucktem Material ist, konzentriert. Die Speicherung ganzer Webseiten ist aber deutlich komplizierter. Wir sind einfach technisch noch nicht soweit, wie wir es gerne wären und arbeiten uns schrittweise weiter. Wenn wir technisch einen Schritt weiter kommen und auch Webseiten erfassen können werden wir das auch groß über die Medien bekannt geben.“
Und auch in Zukunft werden Betreiber von Webseiten nicht befürchten müssen, ihre Webseite als PDF-Datei an die Nationalbibliothek abliefern zu müssen:
„Eine Erfassung von Webseiten würden wir nur über ein selektives Harvesting machen. Was bedeuten würde, dass wir Sie zwar informieren und Sie uns einige Angaben machen, aber selbst uns nichts schicken müssten.“
Ungewöhnlich: Die Politik war anscheinend schneller als die Technik. Denn die Verordnung gilt trotzdem. Dennoch müssen Betreiber von Webseiten kein Bußgeld befürchten. Bei der DNB beteuert man uns: „Wenn irgendeiner etwas nicht abliefert und von uns auch nicht dazu aufgefordert wurde gilt: Stillhalten und nichts machen“. In den kommenden Tagen wird man diese Angaben auch auf der Internetseite der Nationalbibliothek ergänzen.
Verordnung zur Pflichtablieferung von Medienwerken an die DNB.
Zur Webseite der Deutschen Nationalbibliothek.

Bei der DNB soll dann nach der Ablieferung geprüft werden, ob ein öffentliches Interesse an den Inhalten besteht. Für die massenhafte Erfassung ist das natürlich utopisch, aber so ist das Vorgehen geregelt. Telemedicus zum Beispiel wäre nach Angaben der DNB grundsätzlich sowohl ablieferungspflichtig, als auch von öffentlichem Interesse. Das selbe dürfte für sämtliche deiner Projekte gelten und für viele andere Blogs auch.
Natürlich fallen nach dem Ausnahmekatalog auch viele Internetseiten raus, klar. Aber ich finde es trotzdem erstaunlich, was nach Wortlaut der VO alles katalogisiert werden soll und entsprechend empfinde ich die Ausnahmen als sehr eng.
Zumal es noch sehr viele offene Fragen gibt. Zum Beispiel sollen nach § 9 Nr. 6 Spiegelungen von Inhalten nur dann nicht ablieferungspflichtig sein, " soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde". Was soll das bedeuten? Muss Google Teile seines Caches abliefern, wenn dieser nicht schon vom ursprünglichen Autor abgeliefert wurde? Und was ist mit user-generated-content (zum Beispiel Blog-Kommentaren)?
Eine Lösung dieser Probleme erübrigt sich vorerst. Aber man merkt deutlich, dass diese Regelung eigentlich gar nicht für die breite Erfassung von Webseiten geeignet ist. Bei näherer Betrachtung ufert sie jedenfalls enorm aus.
Eben da klinke ich ein - nicht uneigennützig, sondern aus eigenen Interessen: Unsere Kanzlei-Seite etwa mit Informationsteil soll möglichst wenig Arbeit erzeugen. Für mich ist momentan die Frage einer Ablieferungpflicht klar zu verneinen, denn der §4 spricht von "lediglich gewerblichen/geschäftlichen Zwecken". Das kann man durchaus restriktiv auslegen und nur auf Online-Shops begrenzen, aber auch extensiv auslegen und jegliche Information deren Prämisse auf gewerbliche Zwecke (Sprich Werbung) ausgelegt ist, davon erfassen lassen.
Du scheinst ja nun die restriktive Auslegung zu bevorzugen - ist das denn jetzt ein persönliches Gusto (ich z.B: habe gar keine Argumente für eine extensive Sicht, ich will es einfach nur so) oder gibt es dazu noch weitere Gründe, sprich Fundstellen?
Ansonsten stimme ich dir zu, wenn man sich mal 5 Minuten nimmt wirkt das ein wenig ungar :(
Allerdings gebe ich dir recht: Bei einer durchschnittlichen Kanzleiseite wird man wohl keine Ablieferungspflicht annehmen können. Anders sieht es aber wohl aus, wenn auch hochwertige redaktionelle Inhalte verbreitet werden. Eure Kanzleiseite kenne ich jetzt nicht, aber zum Beispiel bei aufrecht.de, dr-bahr.com oder advisign.de würde ich das ohne Weiteres bejahen.
Allerdings möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass diese gesamte Diskussion derzeit praktisch bedeutungslos ist. Und auch bei einer selektiven Erfassung durch die DNB selbst, wie sie wohl langfristig angestrebt wird, werden diese Regelungen wohl für Betreiber von Webseiten keine Rolle spielen. Warum sie erlassen wurden, bleibt mir allerdings nach wie vor ein Rätsel.
Eine Archivierung von Netzpublikationen mit Entsprechung zum Printbereich (zB E-Books) gibt es ja schon. Für alles, was darüber hinaus geht, hat die DNB - so jedenfalls mein Eindruck - bestenfalls Ideen. Ich vermute, von einem Pilotprojekt ist man dort noch weit entfernt. Es ist also gut möglich, dass es so ein Pilotprojekt irgendwann geben wird.