Ablieferung von Netzpublikationen: „Stillhalten und nichts machen“
Donnerstag, 23. Oktober 2008, von Adrian Schneider
Kommentare
Ich konnte es nur übefliegen, darum als ernste Nachfrage: Ich hatte §9 Nr.1 iVm §4 Nr.13 als sehr weite Ausnahme vrstanden (gewerbliche Seiten etc.). Siehst Du das anders oder ist das für dich auch noch eine "enge Ausnahme"? Wie gesagt, habs nur überflogen und fand es insofern wegen der ausdrücklichen "analogen" Anwendung des §4 auf Webseiten recht human.
Das kommt natürlich auf den Standpunkt an. Natürlich sieht § 9 schon eine ganze Menge Ausnahmen vor. Allerdings dürften zum Beispiel die meisten Blogs nicht unter diese Ausnahmen fallen. Nach Aussage der DNB ist das auch durchaus so gewollt. Sämtlicher redaktionelle Inhalt soll zunächst erfasst werden, wenn er nicht a) rein privat (also Urlaubsbericht für die Familie) oder b) rein kommerziell (Online-Shop) ist. Jeder andere Inhalt ist nach der VO damit erstmal ablieferungspflichtig.
Bei der DNB soll dann nach der Ablieferung geprüft werden, ob ein öffentliches Interesse an den Inhalten besteht. Für die massenhafte Erfassung ist das natürlich utopisch, aber so ist das Vorgehen geregelt. Telemedicus zum Beispiel wäre nach Angaben der DNB grundsätzlich sowohl ablieferungspflichtig, als auch von öffentlichem Interesse. Das selbe dürfte für sämtliche deiner Projekte gelten und für viele andere Blogs auch.
Natürlich fallen nach dem Ausnahmekatalog auch viele Internetseiten raus, klar. Aber ich finde es trotzdem erstaunlich, was nach Wortlaut der VO alles katalogisiert werden soll und entsprechend empfinde ich die Ausnahmen als sehr eng.
Zumal es noch sehr viele offene Fragen gibt. Zum Beispiel sollen nach § 9 Nr. 6 Spiegelungen von Inhalten nur dann nicht ablieferungspflichtig sein, " soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde". Was soll das bedeuten? Muss Google Teile seines Caches abliefern, wenn dieser nicht schon vom ursprünglichen Autor abgeliefert wurde? Und was ist mit user-generated-content (zum Beispiel Blog-Kommentaren)?
Eine Lösung dieser Probleme erübrigt sich vorerst. Aber man merkt deutlich, dass diese Regelung eigentlich gar nicht für die breite Erfassung von Webseiten geeignet ist. Bei näherer Betrachtung ufert sie jedenfalls enorm aus.
Bei der DNB soll dann nach der Ablieferung geprüft werden, ob ein öffentliches Interesse an den Inhalten besteht. Für die massenhafte Erfassung ist das natürlich utopisch, aber so ist das Vorgehen geregelt. Telemedicus zum Beispiel wäre nach Angaben der DNB grundsätzlich sowohl ablieferungspflichtig, als auch von öffentlichem Interesse. Das selbe dürfte für sämtliche deiner Projekte gelten und für viele andere Blogs auch.
Natürlich fallen nach dem Ausnahmekatalog auch viele Internetseiten raus, klar. Aber ich finde es trotzdem erstaunlich, was nach Wortlaut der VO alles katalogisiert werden soll und entsprechend empfinde ich die Ausnahmen als sehr eng.
Zumal es noch sehr viele offene Fragen gibt. Zum Beispiel sollen nach § 9 Nr. 6 Spiegelungen von Inhalten nur dann nicht ablieferungspflichtig sein, " soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde". Was soll das bedeuten? Muss Google Teile seines Caches abliefern, wenn dieser nicht schon vom ursprünglichen Autor abgeliefert wurde? Und was ist mit user-generated-content (zum Beispiel Blog-Kommentaren)?
Eine Lösung dieser Probleme erübrigt sich vorerst. Aber man merkt deutlich, dass diese Regelung eigentlich gar nicht für die breite Erfassung von Webseiten geeignet ist. Bei näherer Betrachtung ufert sie jedenfalls enorm aus.
"rein kommerziell (Online-Shop) ist"
Eben da klinke ich ein - nicht uneigennützig, sondern aus eigenen Interessen: Unsere Kanzlei-Seite etwa mit Informationsteil soll möglichst wenig Arbeit erzeugen. Für mich ist momentan die Frage einer Ablieferungpflicht klar zu verneinen, denn der §4 spricht von "lediglich gewerblichen/geschäftlichen Zwecken". Das kann man durchaus restriktiv auslegen und nur auf Online-Shops begrenzen, aber auch extensiv auslegen und jegliche Information deren Prämisse auf gewerbliche Zwecke (Sprich Werbung) ausgelegt ist, davon erfassen lassen.
Du scheinst ja nun die restriktive Auslegung zu bevorzugen - ist das denn jetzt ein persönliches Gusto (ich z.B: habe gar keine Argumente für eine extensive Sicht, ich will es einfach nur so) oder gibt es dazu noch weitere Gründe, sprich Fundstellen?
Ansonsten stimme ich dir zu, wenn man sich mal 5 Minuten nimmt wirkt das ein wenig ungar
Eben da klinke ich ein - nicht uneigennützig, sondern aus eigenen Interessen: Unsere Kanzlei-Seite etwa mit Informationsteil soll möglichst wenig Arbeit erzeugen. Für mich ist momentan die Frage einer Ablieferungpflicht klar zu verneinen, denn der §4 spricht von "lediglich gewerblichen/geschäftlichen Zwecken". Das kann man durchaus restriktiv auslegen und nur auf Online-Shops begrenzen, aber auch extensiv auslegen und jegliche Information deren Prämisse auf gewerbliche Zwecke (Sprich Werbung) ausgelegt ist, davon erfassen lassen.
Du scheinst ja nun die restriktive Auslegung zu bevorzugen - ist das denn jetzt ein persönliches Gusto (ich z.B: habe gar keine Argumente für eine extensive Sicht, ich will es einfach nur so) oder gibt es dazu noch weitere Gründe, sprich Fundstellen?
Ansonsten stimme ich dir zu, wenn man sich mal 5 Minuten nimmt wirkt das ein wenig ungar
Also das Beispiel des Online-Shops war jedenfalls das, was mir die DNB genannt hat. So wie ich das verstanden habe, geht es in erster Linie um die redaktionellen Inhalte. Eine Internetseite fällt also nicht allein dadurch aus der Ablieferungspflicht, weil sie gewerblich betrieben wird. Nur wenn sie ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken dient, mithin auch kein Grund besteht, den Inhalt für die Allgemeinheit zu archivieren, entfällt die Pflicht zur Ablieferung. Hier muss man auch denn Sinn der Regelung berücksichtigen: Die DNB soll kulturelle Werke archivieren, die der Nachwelt erhalten bleiben sollen. Nur weil ein Werk gewerblichen Zwecken dient, ist der Nutzen für die Allgemeinheit ja nicht ausgeschlossen. Und auch der Wortlaut der Ausnahmevorschrift spricht klar für eine restriktive Auslegung.
Allerdings gebe ich dir recht: Bei einer durchschnittlichen Kanzleiseite wird man wohl keine Ablieferungspflicht annehmen können. Anders sieht es aber wohl aus, wenn auch hochwertige redaktionelle Inhalte verbreitet werden. Eure Kanzleiseite kenne ich jetzt nicht, aber zum Beispiel bei aufrecht.de, dr-bahr.com oder advisign.de würde ich das ohne Weiteres bejahen.
Allerdings gebe ich dir recht: Bei einer durchschnittlichen Kanzleiseite wird man wohl keine Ablieferungspflicht annehmen können. Anders sieht es aber wohl aus, wenn auch hochwertige redaktionelle Inhalte verbreitet werden. Eure Kanzleiseite kenne ich jetzt nicht, aber zum Beispiel bei aufrecht.de, dr-bahr.com oder advisign.de würde ich das ohne Weiteres bejahen.
Bei einer kurzen Durchsicht stellt sich mir die Frage, wie ARD und ZDF dies zukünftig bei ihren Netzpublikationen handhaben wollen, sofern Sie diese nach kurzer Zeit bereits wieder löschen müssen - oder fallen die alle hier unter § 9 Nr.5 PflAV.
Ich habe jedenfalls § 9 Nr. 5 so verstanden, dass genau solche Publikationen davon erfasst werden sollen. Wobei die Löschungspflicht aus dem neuen RÄStV nochmal ein ganz neues Problem ist. In der Tat ist es aber interessant, dass zeitlich begrenzte Publikationen (abgesehen von Demo-Versionen in § 9 Nr. 2) gar nicht geregelt sind.
Allerdings möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass diese gesamte Diskussion derzeit praktisch bedeutungslos ist. Und auch bei einer selektiven Erfassung durch die DNB selbst, wie sie wohl langfristig angestrebt wird, werden diese Regelungen wohl für Betreiber von Webseiten keine Rolle spielen. Warum sie erlassen wurden, bleibt mir allerdings nach wie vor ein Rätsel.
Allerdings möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass diese gesamte Diskussion derzeit praktisch bedeutungslos ist. Und auch bei einer selektiven Erfassung durch die DNB selbst, wie sie wohl langfristig angestrebt wird, werden diese Regelungen wohl für Betreiber von Webseiten keine Rolle spielen. Warum sie erlassen wurden, bleibt mir allerdings nach wie vor ein Rätsel.
Nachdem die DNB sich nunmehr genötigt sah bei Webseiten aller Art, Weblogs und Foren etwas für Klarheit zu sorgen und ersteinmal über das (Harvesting) nachdenkt, wird mit einem Blick nach GB (http://www.webarchive.org.uk/) das Ziel der Reise klar - nur warum probiert man das Ganze nicht wie dort in Pilotprojekten auf freiwilliger Basis (z.B. E-Mailarchivierung) - Zeit war ja genug vorhanden.
Danke für den Link, sehr interessant wie die Briten das angehen. Erinnert mich sehr stark an archive.org, nur besser organisiert und schneller.
Eine Archivierung von Netzpublikationen mit Entsprechung zum Printbereich (zB E-Books) gibt es ja schon. Für alles, was darüber hinaus geht, hat die DNB - so jedenfalls mein Eindruck - bestenfalls Ideen. Ich vermute, von einem Pilotprojekt ist man dort noch weit entfernt. Es ist also gut möglich, dass es so ein Pilotprojekt irgendwann geben wird.
Eine Archivierung von Netzpublikationen mit Entsprechung zum Printbereich (zB E-Books) gibt es ja schon. Für alles, was darüber hinaus geht, hat die DNB - so jedenfalls mein Eindruck - bestenfalls Ideen. Ich vermute, von einem Pilotprojekt ist man dort noch weit entfernt. Es ist also gut möglich, dass es so ein Pilotprojekt irgendwann geben wird.







Am vergangenen Mittwoch hat die Bundesregierung eine Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Natinalbibliothek (DNB) veröffentlicht. Die neue Verordnung basiert auf dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNB...
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