Aus der Begründung:
„Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter [...] auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet. [...] [A]nders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.“
Kann der Unternehmer diese Anforderungen nicht erfüllen, ist die Angabe der Telefonnummer also Pflicht. Außerdem muss in jedem Fall zusätzlich eine E-Mail Adresse angegeben werden - auch ein Kontaktformular ersetzt also nicht die Angabe der E-Mail Adresse. Entscheidend ist nach Ansicht des EuGH, dass auch Nutzer, die nicht über eine eigene E-Mail Adresse verfügen, schnellen und direkten Kontakt zu dem Diensteanbieter herstellen können.
Zum Urteil des EuGH (Rechtssache C 298/07).

Zunächst einmal ein weiterer Beleg dafür, dass der EuGH keineswegs IMMER den Schlussanträgen des Generalanwaltes folgt, der in diesem Fall m.E. juristisch wesentlich sauberer zu einer anderen Lösung gekommen war.
Im Urteil selbst wird dann behauptet, "dass das Adverb „unmittelbar“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie nicht notwendigerweise eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d. h. einen wirklichen Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist."
Woher nimmt man das denn eigentlich? Und welche Konstellationen hat man dann im Blick? Ein fremdes anbieterfremdes Call-Center? Wohl eher nicht.
Vorher im Text sind die Ausführungen zum "einschließlich"-Argument konfus: Was hat die Post-Adresse mit einer weiteren schnellen, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichenden Information zu tun?
Schließlich die Telefonnummer, die laut EuGH vom Anbieter in den Fällen, in denen der Nutzer auf Reisen (!) - es wird sogar darauf hingewiesen, dass man entweder im Urlaub oder auf Dienstreisen sein kann (!) - ist und deshalb keinen Zugang zu E-Mail-Kommunikation hat, auf Anfrage des Nutzers (!) zur Verfügung zu stellen ist. Eine Auslegungs-Meisterleistung, das aus Art. 5 I c) ECRL herauszulesen.
Wahrscheinlich gibts noch mehr; eine Meisterleistung war das jedenfalls nicht, insbesondere angesichts der an und für sich vernünftigen Generanwalts-Vorlage.
Insgesamt reduziert sich das Urteil für mich auf die praktische Erkenntnis: Als Unternehmer muss ich neben Anschrift und E-Mail Adresse einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen, um auch eine nicht-elektronische und nicht-postalische Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Ein Kontaktformular ist - unter den genannten Voraussetzungen - eine Möglichkeit, die Telefonnummer eine andere.
- Die Email-Adresse allein reicht nicht aus, es muss ein zweiter Kommunikationsweg her
- Welcher Art dieser Kommunikationsweg sein muss, bestimmt sich nach der Person, die anfragt. Z.B. muss für eine Person, die gerade auf Reisen ist, eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt werden. Für andere Personen reicht aber auch ein Kontaktformular oder der "persönliche Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters".
Das Urteil verkennt m.E. einige ganz grundlegende Fakten:
- Ein "Kontaktformular" ist technisch nichts anderes als ein etwas anderes Interface für die Email-Kommunikation
- Die Impressumspflichten betreffen gerade nicht nur das Verhalten vor und nach Vertragsschluss, sondern gelten allgemein für wirtschaftlich motiviertes Verhalten. Das ist ja gerade der Grund, warum sich auch normale Blogger damit herumschlagen müssen
- Der Diensteanbieter hat vor der Anfrage keine Möglichkeit zu erkennen, in welcher Situation sich der Anfragende befindet. Versteht man das Urteil konsequent, muss nun ein Diensteanbieter Kontaktmöglichkeiten anbieten, die in jeder denkbaren Situation "effizient" sind. Ich bin mir nicht einmal sicher, ob das auf eine ständig erreichbare Telefon-Verbindung zutrifft - ein Kontaktformular etc. reicht jedenfalls nicht aus. Diese Erkenntnis scheint der EuGH aber selbst nicht gehabt zu haben, er äußert sich auch ausführlich zur Zulässigkeit von Kontaktormularen.
Ich hatte schon bei einigen Urteilen des EuGH das Gefühl, dass sie mehr schaden als nutzen. Da reiht sich diese Entscheidung gut ein.
Also dass die E-Mail Adresse allein nicht ausreicht ist ja nicht neu. In Art 5 der E-Commerce-Richtlinie heißt es:
[...]
c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post;
Nicht ganz. Im Urteil heißt es:
Es kommt also nicht auf die konkrete Person an, die anfragt. Der Diensteanbieter kann ja nicht wissen, in welcher Situation die Anfrage erfolgt. Wenn ein Nutzer aber um Antwort auf einem anderen Wege bittet, muss der Diensteanbieter dieser Bitte nachkommen. Und das ziemlich zügig (30-60 Minuten). Kann er das nicht, muss er von Anfang an einen anderen Kommunikationsweg eröffnen, etwa durch die Angabe der Telefonnummer.
Jein. Ein Kontaktformular ist nach Argumentation des EuGH mehr, als nur ein Ersatz für den Kontakt per E-Mail, weil für das Versenden einer E-Mail eine eigene E-Mail Adresse erforderlich ist, die möglicherweise nicht jeder Verbraucher hat. Ein Kontaktformular kann hingegen jeder nutzen, der auch die Webseite lesen kann.
In der Entscheidung geht es ausschließlich um "geschäftsmäßige Telemedien" iSv § 5 Abs. 1 TMG. Nährere Ausführungen hat der EuGH nicht gemacht, es gelten also die bekannten (oder auch nicht) Maßstäbe für die Einordnung als "geschäftsmäßig".
Nein. Es muss nur eine Alternative zum elektronischen Kontakt geben. Der EuGH sagt:
Du sagst also, dass laut dem EuGH die zusätzliche Kontaktmöglichkeit auch nachträglich zur Verfügung gestellt werden kann? Das fände ich schon deswegen befremdlich, weil die RL ja gerade die Impressumspflichten regelt, also die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme. Auch die Vorlagefrage des BGH habe ich so nicht verstanden.
Mir kommt es schon so vor, als ob der EuGH davon ausgeht, dass es ausschließlich um das Verhalten vor und nach Vertragsschluss geht. Das mag auch an der Vorlagefrage des BGH liegen, die darauf abzielte, ob bestimmte Informationen auch "schon vor Vertragsschluss" mitgeteilt werden müssen. Die RL betrifft aber eben auch andere "geschäftmäßige" Internetseiten - gelten die Ausführungen des EuGH auch für z.B. Webseiten, die nur Werbung zeigen?
Okay. Meines Wissens ist aber zum Empfang von (Email-)Antworten auf solche Kontaktformulare auch eine eigene Email-Adresse nötig - und in 99 % aller Fälle sind diese Formulare auch so aufgebaut. Theoretisch ist der Fall denkbar, dass sich der (praktisch nicht existente) emailladressenlose User über das Kontakt-Formular meldet und der Diensteanbieter dann über einen dritten Kommunikationsweg, z.B. Telefon, antwortet. Aber das kann der EuGH doch nicht ernsthaft gemeint haben?
Ich suche ja selbst noch nach dem roten Faden und befürchte, dass es gar keinen gibt. Deshalb versuche ich, die Entscheidung irgendwie sinnvoll zu interpretieren und die Informationen rauszuziehen, die das Urteil her gibt.
Wir müssen zunächst zwei Punkte unterscheiden:
1. Die Frage, warum der alternative Kommunikationsweg überhaupt nicht-elektronisch sein muss.
Hierzu sagt der EuGH:
Ergo: Der Markt würde geschwächt und wir kommen zum Totschlagargument, dem effet utile. Allerdings ist das Argument natürlich Unsinn, denn wenn der Nutzer vorübergehend keinen Zugang zu Netz hat, ist es ihm so oder so unmöglich einen Vertrag über das Netz abzuschließen. Ob er nun ausreichend informiert ist oder nicht. Hinzu kommt dein Argument, dass es gar keine Rolle spielt, wann den Nutzer die Informationen erreichen, wenn es um die Impressumspflicht geht.
2. Warum eine Mischform (Anfrage elektronisch, Antwort auf nicht-elektronischem Weg) zulässig sein soll.
Der EuGH sieht das als einheitlichen Kommunikationsvorgang an:
Der Kommunikationsweg wird nach Ansicht des EuGH also gar nicht nachträglich eröffnet, sondern es ist ein Vorgang. Außerdem regelt Art. 5 der RiLi ja nicht nur die Kontaktaufnahme, sondern auch die Kommunikation (siehe oben): "[...] und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren". Die Angabe einer Kontaktmöglichkeit, die auf Grund ihrer Antwortmöglichkeiten nicht "unmittelbar" und "effizient" ist, reicht also nicht aus. So verstehe ich jedenfalls die Argumentation.
Ein interessantes Argument, das ich so noch gar nicht gesehen habe: Wenn der EuGH argumentiert, dass die unmittelbare und effiziente Kommunikation vornehmlich dazu dient, dem Nutzer vor Vertragsschluss wesentliche Informationen zu geben, dann könnte man daraus schließen, dass dies für Webseiten, die gar keine Verträge mit Nutzern abschließen, nicht gelten muss. Interessanter Punkt, aber leider sagt der EuGH selbst rein gar nichts dazu und beschränkt sich nur auf den vorgelegten Fall, wo sich dieses Problem gar nicht stellt.
Doch. Exakt diesen Fall beschreibt der EuGH in der Entscheidung. :-)
Wie oben schon gesagt: Es kommt darauf an, ob der Nutzer einen Rückruf erbittet. Natürlich kann der Anbieter nicht wissen, in welcher Situation der Nutzer sich befindet, deshalb muss er ja nur auf Anfrage des Nutzers einen anderen Antwortweg wählen.
Der emailadressenlose Anfrager User muss also beim Ausfüllen des Kontaktformulars angeben, dass er einen Rückruf haben möchte. Sonst reicht - anscheinend - eine Antwort per E-Mail. Das ist natürlich auch inkonsequent in der Argumentation, aber genau so schreibt es der EuGH (siehe auch oben):
Ich schreibe in dem Impressums-Artikel dann mal folgendes:
- Im Impressum muss neben (Post-)Adresse und Email-Adresse ein dritter Kommunikationsweg eröffnet werden.
- Dieser ist optimalerweise seine Telefonnummer. Wenn der Blogger das (verständlicherweise) nicht will, kann er auch ein Kontaktormular einrichten. Dort muss er dann aber darauf hinweisen, dass die Antwort - auf Wunsch des Users - auch per Telefon erfolgen kann.
Ist das jetzt korrekt so?
Außerdem ist ja auch offen, ob bzw. welche Blogs überhaupt betroffen sind. Jedenfalls nur solche, die unter § 5 I TMG fallen. Nach der Argumentation des EuGH ja möglicherweise sogar nur solche, die im Rahmen von Online-Shops betrieben wird, wo mit den Nutzern Verträge abgeschlossen werden.
Irgendwie stelle ich gerade fest, dass die Entscheidung mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet hat. Toll...
Die Frage, welche Blogs § 5 TMG überhaupt betrifft, ist in dem Artikel bereits enthalten und muss nicht mehr geupdated werden.
Mir geht es vor allem darum, eine praktikable Lösung dazustellen. Insofern ist es m.E. okay, vereinfacht zu sagen: Am besten Telefon- oder Faxnummer, andernfalls Kontaktformular + Telefonnummer als "opt in".
Was die EuGH-Entscheidung für die Praxis bedeutet, hängt im übrigen ja noch von einem anderen Faktor ab, nämlich ob der BGH nach (definitiv mangelhafter) Beantwortung seiner Vorlagefragen das EuGH-Kauderwelsch 1:1 auf die Auslegung des § 5 TMG überträgt oder -- Art. 5 I ECRL erlaubt ja auch strengere Regeln ("zumindest") -- das deutsche Recht autonom so auslegt, dass trotzdem eine Telefonnummer erforderlich ist, wie das ja die Entstehungsgeschichte nahe legt. Ersteres ist freilich wahrscheinlicher, sonst hätte man ja nicht vorgelegt.
Der EuGH stützt seine Argumentation an vielen Punkten auf die Aufklärung des Verbrauchers vor Vertragsschluss. Zum Beispiel:
oder
Es gibt noch zahlreiche andere Stellen, in denen der Tenor ähnlich ist. Es sieht also so aus, als würden diese Ausführungen nicht für Webseiten gelten, über die gar keine Verträge abgeschlossen werden. Oder ohne doppelte Verneinung: Sie gelten nur für Webseiten, die Verträge abschließen. Ob das, was von der Argumentation des EuGH dann übrig bleibt, noch reicht, um auch diesen die selben Verpflichtungen aufzuerlegen ist zumindest fraglich.
Aber hier zeigt sich eben auch das Problem dieser Entscheidung: Es ist völlig unklar, ob die Ausführungen überhaupt auf andere Fälle übertragbar sind. Gilt das Urteil nur, wenn auch Verträge abgeschlossen werden? Geht es nur um Verträge mit Verbrauchern oder auch um den B2B-Bereich (der EuGH spricht nämlich durchgehend von Verbrauchern)? Und: Gilt die Urlaubsreise analog zur Dienstreise?
Auf werbefinanzierte Angebote scheint das alles tatsächlich kaum übertragbar. Wahrscheinlich liegt es aber dennoch näher, darin eine weitere Schwäche des Urteils zu sehen anstatt den Anwendungsbereich der Informationspflichten auf Grund eines unausgegorenen Urteils, das direkt nichts dazu sagt, enger zu interpretieren.
Eine besondere Verbraucherfixierung hat die Entscheidung jedenfalls nicht, es ist schon deutlich häufiger vom "Nutzer" die Rede, also ist auch der B2B Bereich umfasst: http://wordle.net/gallery/wrdl/273266/EuGH_C-298-07 (ein wirklich schönes Tool, finde ich, btw)
Stimmt, du hast recht. Hat mich mein Eindruck anscheinend getäuscht.