Dennoch wird die Entscheidung aller Voraussicht nach nicht das Ende der Vorratsdatenspeicherung bedeuten. Denn eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsdaten sei nicht per se verfassungswidrig, auch wenn die konkrete Umsetzung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügt.
Konkrete Vorgaben an den Gesetzgeber
Das Bundesverfassungsgericht skizziert sehr genau, wie eine grundgesetzkonforme Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung auszusehen hat. Konkret nennt es folgende Punkte:
- Die Daten verbleiben bei den Providern, kein unmittelbarer Zugriff auf sämtliche Daten durch den Staat (Rn. 214).
- Konkrete gesetzliche Regelungen für eine besonders hohe Datensicherheit (Rn. 221).
- Abschließende Regelung zum Zugriff für Strafverfolgung (schwere Straftaten, Rn. 228).
- Abschließende Regelung zum Zugriff für Gefahrenabwehr (Leib, Leben, Gemeingefahr, Staatsbestand, Rn. 230).
- Verfahrensregelung über die Auswertung der Daten nach Übermittlung an die Behörden (Rn. 235).
- Differenzierung nach Art der abzufragenden Daten (Rn. 237) und Übermittlungsverbot für besonders sensible Daten (Rn. 238).
- Keine Verwendung der Daten ohne Benachrichtigung des Betroffenen (Rn. 240 ff.).
- Keine Übermittlung und Nutzung der Daten ohne Richtervorbehalt (Rn. 247).
- Rechtsschutzverfahren zur nachträglichen Überprüfung der Datenübermittlung (Rn. 251).
- Schwere Sanktionen bei Missbrauch der Vorratsdaten (Rn. 252).
Ausnahme: Auskunft über IP-Adressen
Eine wichtige Ausnahme macht das Gericht bei Auskunftsanfragen über IP-Adressen: Fragen staatliche Stellen lediglich den Inhaber einer bestimmten IP-Adresse ab, sind nicht so hohe Anforderungen an gesetzliche Regelungen zu stellen. In Filesharing-Fällen dürfte diese Einschränkung sicherlich noch interessant werden. Aus der Entscheidung (Rn. 261):
„Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte [über eine IP-Adresse] auch unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen [...]. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt werden, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf.”
Hervorhebung nicht im Original.
Auch ein Richtervorbehalt sei nicht vorzusehen. Allerdings müsse der Betroffene über die Abfrage seiner Daten benachrichtigt werden.
Datensammlung muss die Ausnahme sein
Das Gericht stellt aber gleichzeitig auch klar, dass ihm die Datensammlung von Deutschland und der EU langsam zuviel wird (Rn. 218):
„Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt vielmehr voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. [...] Die Einführung der Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung kann damit nicht als Vorbild für die Schaffung weiterer vorsorglich anlassloser Datensammlungen dienen, sondern zwingt den Gesetzgeber bei der Erwägung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu größerer Zurückhaltung. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland [...], für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer.”
Hervorhebung nicht im Original.
Wie geht es weiter?
Auch wenn das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont, wie wichtig eine freie Kommunikation ohne ein „diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins” für den Bürger ist, kann die Entscheidung keinesfalls als vollständiges Ende der Vorratsdatenspeicherung verstanden werden. Zwar sind die derzeitigen Regelungen nichtig und alle bereits erhobenen Daten müssen gelöscht werden. Der Gesetzgeber bekommt allerdings eine zweite Chance für die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. Auch wenn dem enge Grenzen gesetzt sind, wird uns die Vorratsdatenspeicherung sicher noch eine Zeit lang beschäftigen.
Ausführlich in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. (Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08)

http://www.blogspan.net/6753-bitkom-begrust-entscheidung-des-verfassungsgerichts.html
Endlich! :)
Grüße, Anja
Abs. 293 ff.
In der Praxis werden wahrscheinlich sämtliche deutschen Anonymisierungdienste ihre Arbeit einstellen, bzw. ihre Exitserver im Ausland aufstellen.
"Das Verfassungsgericht bedient sich Begründungsmustern, die so spitzfindig sind, dass man schon Jurist sein muss, um sie zu verstehen."
Daran sieht man mal wie intelligent die Richter vom Bundesverfassungsgericht sind!
Sie habe soviele Kriterien wie möglich in die Waagschale geworfen und für ihre Meinungsbildung berücksichtigt.
Sie haben den Ball zum Gesetzgeber zurück gespielt, mit der Maßgabe: "Wir machen hier nicht eure Arbeit, dazu sind wir dafür nicht vorgesehen!"
Sie haben sehr sehr hohe Hürden für ein eventuelles neues Gesetz festgelegt, die verbindlich eingefordert werden. Ansonsten wird das Gesetz nach Klagen in Karlsruhe erneut wieder einkassiert werden!
Es ist höchst fraglich ob überhaupt jemand dann noch ein Interresse daran hat, ein erneutes Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung vor zu legen.
Dazu kommen die immens hohen Kosten für die praktische Umsetzung für die die Internet- und Telefonanbieter sicherlich die Kostenübernahme einfordern werden!
Nein ein erneutes Gesetz auf dieser Basis würde sicher auch nicht den Ermittlern nicht rechts sein, also wird es in absehbarer Zeit auch nicht kommen.
Dazu ist es wahrscheinlich bis dahin gar nicht mehr nötig, weil die EU- Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von einigen EU- Mitgliedsländern durch Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof zu Fall gebracht wurde da sie gegen die Grundrechtecharta des Vertrages von Lissabon verstößt!
http://www.telemedicus.info/article/1157-EuGH-Vorratsdatenspeicherung-war-harmonisierungsfaehig.html
Jedoch darf man beim Thema "Vorratsdatenspeicherung" einen Player nicht vergessen: Facebook. Durch die Einbindung des "I like"-Buttons kann Facebook prinzipiell sogar personenbezogen (nicht nur IP-bezogen wie Google.. !) speichern, wer sich wann auf welchen Webseiten aufhielt.
Warum die Presse nur "Google-Bashing" unternimmt und Facebook kaum erwähnt, bleibt mir dabei ein Rätsel..