Die Bundestags-Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben sich in einem gemeinsamen Antrag für einen gesetzlichen Schutz des Presse-Grossos ausgesprochen. Demnach soll eine kartellrechtliche Ausnahmeregelung für das „zentrale Verhandlungsmandat” des Pressegrosso-Verbandes eingeführt werden.
Das LG Berlin hat am vergangenen Dienstag im Fall Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Facebook entschieden. Das Urteil bestätigt: Facebook nimmt es mit dem deutschen Recht alles andere als genau. Die erste Schlappe vor einem deutschen Gericht ist perfekt. Grund genug, einen genaueren Blick auf die Entscheidung zu werfen.
Das Landgericht Berlin hat heute der Klage (Az. 16 O 551/10) des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen Facebook stattgegeben – „im vollen Umfang“, wie es heißt. Gegenstand der Klage waren unter anderem der „Freundefinder“ sowie eine Klausel in den Facebook-AGB, die dem sozialen Netzwerk sämtliche Nutzungsrechte an hochgeladenen Inhalten einräumen. Die Pressemitteilung hierzu:
„Das Gericht urteilte, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Freundefinder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt. (…)
Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. (…) Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter ferner die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen.“
Damit hat das Gericht die Axt an das Geschäftsmodell von Facebook – gut möglich, dass im kalifornischen Menlo Park nun die Alarmglocken schrillen. Die Klage hatte der vzbv 2010 eingereicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage soll nun kommen. Das besagt ein Papier des Koalitionsausschusses vom gestrigen Sonntag:
"Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen. Damit werden die Presseverlage an den Gewinnen gewerblicher Internet-Dienste beteiligt, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen."
Mit dem Leistungsschutzrecht – es erntet harscheKritik – sollen also Kurzausschnitte von Artikeln aus der Online-Presse, sogenannte Snippets, vergütungspflichtig werden. Google News ist das Paradebeispiel der zukünftig Vergütungspflichtigen, denn das Angebot basiert gerade auf diesen Snippets: User erhalten dort Ausschnitte aktueller Nachrichten aus dem Netz angezeigt. Ob eine Plattform vergütungspflichtig ist oder nicht, soll davon abhängen, ob sie gewerblich betrieben wird. Kritiker bemängeln, dass gerade dieses Merkmal erhebliche Rechtsunsicherheit schaffen wird: Private Blogs sollen zwar nicht betroffen sein. Ob jedoch Donate-Buttons und Anzeigen zur Selbstfinanzierung die Grenze zur Gewerblichkeit überschreiten, ist unklar. Wie der konkrete Gesetzesentwurf ausgestaltet wird, bleibt also spannend.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Google abgemahnt. Grund der Abmahnung: Der Konzern will alle Daten der unterschiedlichen Google-Dienste zusammenführen.
In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 25. Januar 2012 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch bei einer Berichterstattung über Jugendliche keinen grundsätzlichen Vorrang vor der Meinungsfreiheit hat (1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09). Diese Regelvermutung, wie sie die Fachgerichten zuvor angenommen hatten, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert. Erforderlich sei vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung.
Erst wenige Wochen ist es her, da hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ein Gutachten zum Two-Strikes-Verfahren vorgelegt. Untersucht und im Ergebnis bejaht wurde die Frage, ob Warnhinweise für notorische Urheberrechtsverletzer im Netz auch in Deutschland denkbar wären (Telemedicus berichtete). Der Verband der deutschen Internetwirtschaft „eco” hatte damals bereits Bedenken geäußert. Allerdings wollte man die Studie in aller Ruhe bewerten.
Das ist jetzt offenbar geschehen – mit Hilfe von dritter Seite. Thomas Hoeren, Juraprofessor an der Uni Münster, hat im Auftrag des Branchenverbandes eco ein Gegengutachten erstellt, wie Zeit Online berichtet. „Weisungsfrei und unabhängig” sei es laut Einleitung erstellt worden, so das Blatt unter Berufung auf das dort vorliegende Gutachten. Darin komme Hoeren zu dem Ergebnis, dass solche Modelle in mehrerlei Hinsicht rechtswidrig sind. „Erhebliche Bedenken” bestünden „sowohl aus politischer, praktischer, technischer als auch aus rechtlicher Sicht”.
Das Gutachten selbst wurde (noch) nicht veröffentlicht. Für die Gegner solcher Warnmodelle dürfte es aber schon jetzt ein wichtiger Schritt weg vom „Two-Strikes”-Modell sein.